1.134.2 (wir2p): 2. Verbot des Notendruckstreiks bzw. Ausdehnung der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 10. November 1920 auf den Banknotendruck in der Reichsdruckerei.

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2. Verbot des Notendruckstreiks bzw. Ausdehnung der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 10. November 1920 auf den Banknotendruck in der Reichsdruckerei.

Exzellenz Havenstein trägt vor2 und beantragt die Ausdehnung der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 10. November 19203 auf den Banknotendruck in der Reichsdruckerei.

2

In seinem Schreiben vom 28.8.1922 an den RK hatte der RbkPräs. sich auf die Auswirkungen des Streiks in der Reichsdruckerei vom 1.–12.7.22 bezogen und u. a. ausgeführt: „Da die Notenlieferungen durch die Reichsdruckerei aufhörten, sahen wir uns auf unsere Kassenbestände und auf die vorsorglich angesammelten Reservevorräte angewiesen. Bei dem unausgesetzt starken Zahlungsmittelbedarf wurden die Reservevorräte aufgebraucht und die Kassenbestände schwanden mehr und mehr dahin. In den letzten Streiktagen war es unter diesen Umständen nicht mehr möglich, die Forderungen der Reichskassen voll zu befriedigen. Den Zahlungsmittelforderungen von privater Seite konnte nur unter stärkster Rationierung einigermaßen genügt werden. Hätte der Streik noch zwei Tage länger gedauert, so wäre die Reichsbank genötigt gewesen, die Bankanstalten zu schließen, da die Kassen geleert waren. […] Hätte die Reichsdruckerei während der Streikdauer gearbeitet, so würde ein Gesamtbetrag von mindestens 12 Milliarden Mark hergestellt worden sein. Dieser Betrag fehlte und fehlt uns noch immer. Nach Aufzehrung der Kassen- und Reservebestände war die Reichsbank zur Deckung des täglichen Bedarfs lediglich auf die Tageslieferungen der Reichsdruckerei angewiesen. Wir sind unausgesetzt bemüht gewesen, die Tagesleistungen zu verstärken. […] Inzwischen setzte nun aber eine starke, sich mehr und mehr steigernde Geldentwertung ein, in deren Verfolg der Zahlungsmittelbedarf ununterbrochen wuchs. Trotz der nunmehr in anerkennenswerter Weise aufs äußerste angespannten Leistung der Reichsdruckerei konnten die Bankanstalten nur noch zum Teil befriedigt werden. […] Als Ziel wäre unseres Erachtens in erster Linie das Verbot eines Notendruckstreiks ins Auge zu fassen. […] Sollte der Erlaß eines unbedingten Streikverbotes nicht angängig sein, so möchten wir die Ausdehnung der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 10.11.1920 (RGBl. S. 1865 ) auf den Banknotendruck eindringlichst empfehlen.“ (R 43 I /631 , Bl. 324-326).

3

VO des RPräs. betreffend die Stillegung von Betrieben, welche die Bevölkerung mit Gas, Wasser, Elektrizität versorgen (RGBl. 1920, S. 1865 ).

[1086] Reichsarbeitsminister Dr. Brauns hat Bedenken gegen die sofortige Annahme dieses Antrages, da er eine erhöhte kommunistische Agitation gegen diese Maßnahme und eine geringe Wirkung der Maßnahme selbst befürchte. Er hält es für zweckmäßiger, zunächst in Verhandlungen mit den zuständigen gewerkschaftlichen Verbänden über die geplante Maßnahme einzutreten.

Reichspostminister Giesberts ist der gleichen Auffassung.

Reichsminister des Innern Dr. Köster tritt ebenfalls dieser Auffassung bei.

Es wird daher beschlossen, zunächst in Verhandlungen mit den in Frage kommenden gewerkschaftlichen Verbänden einzutreten. Der Herr Reichsarbeitsminister soll zu diesen Verhandlungen einladen, und zwar sollen außer dem Reichsbankdirektorium das Reichspostministerium und das Reichsministerium des Innern beteiligt werden4.

4

Ein Gespräch hierüber mit den Gewerkschaften am 14.9.1922 (Protokoll siehe R 43 I /631 , Bl. 335-338) ergibt eine Bereitwilligkeit der Gewerkschaften, dahin zu wirken, daß der Betrieb der Reichsdruckerei in die von der Gewerkschaftskommission aufgestellte Kategorie der Lebenswichtigen Betriebe eingereiht werde. Ein endgültiges Ergebnis konnte jedoch nicht erzielt werden, vielmehr sollten neue Verhandlungen stattfinden, nachdem die vertretenen Gewerkschaften unter sich beraten hätten. Am 12.10.1922 teilt der RArbM mit, daß der Allgemeine Deutsche Gewerkschaftsbund inzwischen mit den in Frage kommenden Fachgewerkschaften beraten habe; danach seien weitere Verhandlungen erschwert, weil die Reichsbank angeblich das Gebäude der Firma Litfass-Erben erworben und hier den Versuch unternommen habe, eine Druckerei mit Arbeitskräften zu betreiben, die verpflichtet würden, aus ihrer gewerkschaftlichen Organisation auszutreten. Mit seinem Schreiben, das der Rkei nur zur Kenntnis gegeben wurde, verlangt der RArbM vor einer Wiederaufnahme der Verhandlungen eine Stellungnahme zu diesen Mitteilungen des Gewerkschaftsbundes (R 43 I /631 , Bl. 350 f.). Die Angelegenheit findet während der Regierungszeit Wirths keinen Abschluß.

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