1.144.1 (wir2p): 1. Hilfe für die Valutabelasteten deutschen Lebensversicherungsgesellschaften.

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1. Hilfe für die Valutabelasteten deutschen Lebensversicherungsgesellschaften.

Das Kabinett stimmte nach Vortrag des Ministerialdirektors von Jonquières1 dem Vorschlage des Reichswirtschaftsministers zu unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen redaktionellen Änderung in Artikel 34 Abs. 12. Der Reichswirtschaftsminister wird das Weitere veranlassen.

1

Am 17.1.1922 hatte das Kabinett beschlossen, bei den gesetzgebenden Körperschaften dafür einzutreten, daß die durch ihre ausländischen Versicherten in Valutaschwierigkeiten geratenen deutschen Lebensversicherungen unterstützt würden. Die zuständigen Gremien des RT und RR gelangten daraufhin zu der Auffassung, daß zur Abdeckung der bei den Gesellschaften bestehenden Fehlbeträge nicht nur das Reich, sondern auch diejenigen Länder, deren Angehörige durch einen etwaigen Zusammenbruch der Gesellschaften betroffen wären, herangezogen werden müßten. Verhandlungen zu diesem Ziele hatten zunächst mit der Schweiz stattgefunden, die zu der hier in 36 Artikeln vorliegenden vorläufigen Vereinbarung geführt hatten. In dem Schreiben des RWiM vom 23.9.1922 an den StSRkei heißt es dazu: „Es soll versucht werden, ähnliche Abkommen wie mit der Schweiz, auch mit den anderen hauptbeteiligten Ländern, insbesondere mit Holland und den skandinavischen Ländern abzuschließen. Die Wirksamkeit des mit der Schweiz abzuschließenden Vertrages ist bei den Verhandlungen ausdrücklich von dem Zustandekommen derartiger weiterer Verträge abhängig gemacht worden.“ (R 43 I /2102 , Bl. 183 f. und 2434, R 43 I /2434 , Bl. 8 f.). Der Vertrag tritt in der laufenden Legislaturperiode nicht in Kraft.

2

Entwurf in R 43 I /2102 , Bl. 186-192; redaktionelle Änderungen des Art. 34 in R 43 I nicht ermittelt.

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