1.147.8 (wir2p): 8. Außerhalb der Tagesordnung: Verwendung des 75-Millionen-Fonds zum Schutz der Republik.

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[1121]8. Außerhalb der Tagesordnung: Verwendung des 75-Millionen-Fonds zum Schutz der Republik11.

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Es handelt sich um den durch Gesetz vom 21.7.1922 (RGBl. 1922 I, S. 596 ) bereitgestellten 75 Millionen Fonds. Bereits vor der Veröffentlichung des Gesetzes, das dann vom RPräs. und RIM unterzeichnet worden war, hatte es Meinungsverschiedenheiten zwischen RFM und RIM gegeben, wer das Gesetz zu zeichnen habe (R 43 I /1866 , Bl. 4, 11 f., 15).

Nachdem die Referenten den Sitzungssaal verlassen hatten, erklärt Reichsminister Dr. Köster, es seien Zweifel entstanden über die Verwendung des 75- Millionen-Fonds zum Schutz der Republik. Zur Bekämpfung der monarchistischen Umtriebe sei es vor allem erforderlich, deren Geldquellen zu verstopfen. Es habe sich beispielsweise herausgestellt, daß in Berlin ein Fonds von 85 Millionen Mark existiere, aus dem wahrscheinlich durch verschiedene Kanäle den genannten Bestrebungen Geld zuflösse.

Der Zweck unseres 75-Millionen-Fonds sei gewesen, republikfeindliche Bestrebungen zu bekämpfen und republikfreundliche zu unterstützen. Er und der Reichsminister der Finanzen hätten sich über die formelle Frage der Verteilung dieses Fonds privatim dahin geeinigt, daß er die erforderlichen Mittel unter einem summarischen Titel vom Reichsminister der Finanzen anfordere. Später habe der Reichsminister der Finanzen diese private Vereinbarung wieder umgestoßen.

Neuerdings seien Gelder aus dem Fonds für Zwecke angefordert worden, die dem ursprünglichen gesetzten Zweck nicht entsprächen. So habe der Reichsminister der Justiz 20 Millionen Mark für Zwecke des Staatsgerichtshofs angefordert und die Reichskanzlei gewisse Beträge für den besonderen Schutz der Reichsminister12. Für beide Zwecke komme der 75-Millionen-Fonds an sich nicht in Frage. Die erforderlichen Mittel zum Schutze einzelner Persönlichkeiten müßten eventuell durch Nachtragsetat bei dem Titel „Reichskommissar für die öffentliche Sicherheit“ angefordert werden.

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Vgl. dazu auch das Schreiben des RIM an den RK vom 2.10.1922 (R 43 I /1866 , Bl. 21). Nach der Ermordung Rathenaus hatte der RK einen zweiten PKW für seine Bewacher bei Ausfahrten angefordert, der am 30.9.22 abgenommen worden war (R 43 I /1738 , Bl. 218).

Er bitte das Kabinett, heute zu erklären, daß die Mittel des Fonds nur für die damals vorgesehenen Zwecke verwandt werden dürften.

Reichsminister Dr. Brauns stimmt diesem Antrage zu. Über die Verteilung müsse eine praktische Verständigung eintreten.

Staatssekretär Schroeder: Es sei zweckmäßig, die Rückkehr des Ministers Dr. Hermes abzuwarten13.

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Der RFM nimmt am 10.10.1922 in einem Schreiben an den RIM wie folgt Stellung: „Wie aus der Niederschrift über die Verhandlung des Ausschusses für den Reichshaushalt am 18.7.1922 – 184. Sitzung – hervorgeht, hat der Berichterstatter, Abgeordneter Pohlmann, bei der Erwägung über die Bemessung der Mittel zum Schutze der Republik auf den Betrag von 75 Mio Mark, ohne Widerspruch zu erfahren, ausdrücklich darauf hingewiesen, ‚daß der Staatsgerichtshof‘ ‚erhebliche Kosten‘ verursachen würde. Hiernach steht außer Zweifel, daß beabsichtigt war, die Kosten des Staatsgerichtshofes, soweit das Rechnungsjahr 1922 in Frage kommt, aus den 75 Mio Mark zu bestreiten. Dem Herrn Reichsjustizminister hatte ich auf Antrag bereits unterm 6.7.1922 aus dem vorbezeichneten Anlaß 10 Mio Mark bereitgestellt, und zwar einstweilen vorschußweise in der Absicht späterer Verrechnung bei dem in Rede stehenden Fonds, der nunmehr in den Nachtragshaushalt der allgemeinen Finanzverwaltung bei Kap. VII 1 Titel 7 der einmaligen Ausgaben des ordentlichen Haushalts für 1922 eingestellt werden wird. Auch die von Herrn Reichsjustizminister für denselben Zweck neuerdings geforderten 10 Mio Mark fallen hiernach dem Fonds zur Last. Außerdem hat der Herr Reichskanzler aus dem Fonds beansprucht 2 642 450 M für einen zweiten PKW, wie in meinem Schreiben vom 11.9.1922 bereits erwähnt, 100 000 M für polizeiliche Bewachungsmaßnahmen. Erweist sich unter diesen Umständen der Betrag von 75 Mio Mark für das Rechnungsjahr 1922 als nicht ausreichend, so könnte nur eine Erhöhung im Wege der Nachtragsforderung unter eingehender Begründung des Mehrbedarfs in Frage kommen. Für das Rechnungsjahr 1923 würden die voraussichtlichen Kosten des Staatsgerichtshofes in den Einzelhaushalten der beteiligten Ressorts aufzubringen sein, wie es bezüglich der erwähnten Kosten beim Etat des Reichsjustizministeriums in Höhe von 50 Mio Mark bereits geschehen ist.“ (R 43 I /1866 , Bl. 23).

[1122] Staatssekretär Dr. Hemmer macht darauf aufmerksam, daß der Reichskanzler kein Gewicht darauf lege, bei der Verteilung der Mittel mitzuwirken, hingegen wolle er sich das Recht auf Anregungen vorbehalten.

Vizekanzler Bauer: Die Frage, wer bei der Verteilung der Mittel mitzuwirken habe, müsse heute zurückgestellt werden. Dem Minister Dr. Hermes sei mitzuteilen, daß nach einmütiger Auffassung des Kabinetts die Finanzierung des Staatsgerichtshofs nicht auf Kosten des Fonds zum Schutz der Republik erfolgen dürfe, daß vielmehr die hierzu erforderlichen Mittel im Etat anzufordern seien.

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