1.157.1 (wir2p): 1. Ausgleichszahlungen (Außerhalb der Tagesordnung).

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1. Ausgleichszahlungen (Außerhalb der Tagesordnung).

Staatssekretär Schroeder machte davon Mitteilung, daß die Ausgleichsverhandlungen mit Belgien, Italien, Frankreich, England, Griechenland und Siam zum Abschlusse gelangt seien1. Und zwar sei zwischen den Vorsitzenden ein[1139] Abkommen getroffen worden, das dem Deutschen Reiche Stundung der Zahlungen bis Juni 1923 gewähre; dann sollten 6 Jahre lang monatliche Ratenzahlungen von je 300 000 Pfund folgen, die aber nur dann zu leisten seien, wenn die Reparationsleistungen dem Deutschen Reiche eine solche Zahlung ermöglichten. Der Vertrag sähe die Ratifizierung durch die betreffenden Regierungen vor.

1

Am 21.10.1922 war unter Vorbehalt der Ratifikationen, die binnen einer Frist von 6 Wochen nach der Zustimmung der Repko erfolgen sollten, das Abkommen gezeichnet worden (Denkschrift dazu siehe RT-Drucks. Nr. 5304, Bd. 375 ); der Gesetzentwurf gelangt am 7.12.22 in den RT (RT-Drucks. Nr. 5340, Bd. 375 ), wird nach Beratung im Auslandsausschuß (RT-Drucks. Nr. 5437, Bd. 375 ) am 16.12.22 verabschiedet (RT Bd. 357, S. 9410 ) und am 18.12.22 verkündet (RGBl. 1922 I, S. 925 ).

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