1.17.1 (wir2p): 1. Entwurf eines Gesetzes und einer Verordnung über die Entschädigung der Schöffen, Geschworenen und Vertrauensmänner.

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1. Entwurf eines Gesetzes und einer Verordnung über die Entschädigung der Schöffen, Geschworenen und Vertrauensmänner1.

1

Der Entwurf des Gesetzes (RT-Drucks. Nr. 4335, Bd. 373 ) gelangt am 19.5.22 in den RT und wird, nachdem er dem Rechtsausschuß zugewiesen worden war, am 17.6.22 verabschiedet (RT Bd. 355, S. 7858 ) und am 4.7.22 zusammen mit der auf Grund des § 55 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes von der RReg. erlassenen Verordnung verkündet (RGBl. 1922 I, S. 561 ).

Reichsjustizminister Dr. Radbruch berichtet über den Inhalt der Vorlage und bemerkt, daß gegen § 2 der Verordnung2 seitens des Herrn Reichsministers der Finanzen gewisse Bedenken erhoben worden seien. Er bittet das Kabinett, vorbehaltlich der Einigung zwischen dem Reichsjustizministerium und dem Reichsfinanzministerium die Zustimmung zu den Entwürfen zu erteilen. Das Kabinett stimmt in diesem Sinne zu.

2

Im § 2 geht es um die Entschädigung für den mit der Dienstleistung verbundenen Aufwand; die vorgesehenen Entschädigungen lagen je nach Ortsklasse des Gerichtsortes zwischen 30 M und 20 M (R 43 I /1376 , Bl. 94-103; vgl. RGBl. 1922 I, S. 561 ).

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