1.26.1 (wir2p): 1. Entwurf eines Gesetzes über die Zwangsanleihe.

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1. Entwurf eines Gesetzes über die Zwangsanleihe.

Reichsminister der Finanzen Dr. Hermes trägt den Inhalt des Entwurfs vor1.

1

Der Gesetzentwurf war mit Begleitschreiben an den StSRkei vom 25.4.1922 in die Rkei gelangt (R 43 I /2393 , Bl. 261-271); er enthielt die Ausführungsbestimmungen für die nach § 1 des Gesetzes über Änderungen im Finanzwesen vom 8.4.1922 aufzulegende Zwangsanleihe in Höhe von einer Milliarde Goldmark (siehe Dok. Nr. 211 Anm. 1 und RGBl. 1922 I, S. 335 ).

Ministerialdirektor von Jonquières erklärt, er habe entsprechend einer Anweisung aus Genua gewisse Bedenken geltend zu machen, die darin gipfelten, daß die Ziele der sichtbaren Belastung des Besitzes durch die Zwangsanleihe in dem Entwurf nicht genügend in die Erscheinung träten. Er beantrage daher folgende Änderungen: eine gewisse Vorwegbelastung des Betriebsvermögens, eine Änderung des § 4 des Entwurfes hinsichtlich der Verzinsung2, eine Erhöhung der Abgaben aus § 21 des Entwurfs und eine Abänderung des § 22 des Entwurfs bezüglich des vierfachen Reichsnotopferbetrages durch Herabminderung der daran geknüpften Erleichterungen3.

2

§ 4 lautet: „Die Zwangsanleihe ist bis zum 1. November 1925 unverzinslich und wird vom 1. November 1925 an in Höhe von 4 vom Hundert des Nennwertes jährlich verzinst. Die Zinsen werden halbjährlich am 1. Mai und am 1. November, erstmals am 1. Mai 1926 fällig.“ (R 43 I /2393 , Bl. 262-271, hier: Bl. 262).

3

Nach § 21 wird in solchen Fällen, in denen die zunächst auf der Basis der Selbsteinschätzung des Vermögens (vorläufiges Vermögen) erhobene Zwangsanleihe um mehr als ein Drittel niedriger ist als die, die aufgrund der endgültigen Feststellung des Vermögens vom Reich zu fordern ist, eine Abgabe nach einem bestimmten Schlüssel erhoben. – § 22 lautet im wesentlichen: „Hat der Pflichtige für die Vorauszeichnung als vorläufiges Vermögen das Vierfache des bei der Veranlagung zum Reichsnotopfer zugrunde gelegten Vermögens angenommen, so wird eine Abgabe nur erhoben, wenn das endgültige Vermögen das vorläufige um mehr als das Einfache übersteigt.“ Es folgen Angaben über die Höhe der Abgabesätze (R 43 I /2393 , Bl. 262-271, hier: Bl. 267f).

Reichsminister Dr. Hermes erwidert, er habe angenommen, daß in den Ressortbesprechungen bereits eine Übereinstimmung mit dem Reichswirtschaftsministerium über den Entwurf erzielt worden wäre. Er glaube kaum, daß man[757] den Abänderungsvorschlägen werde zustimmen können. Die Zubilligung eines Zinsfußes von 4 v. H. nach den ersten drei zinslosen Jahren sei zugebilligt worden im Anschluß an die bei den Ressortberatungen abgegebenen Sachverständigen-Gutachten, insbesondere das des Herrn Reichsbankpräsidenten. Die in § 21 vorgesehene Abgabe sei, wie der Minister an einigen Beispielen nachwies, schon so hoch, daß sie ein sehr wirksames Druckmittel für die Vorauszahlungen darstelle. Die vom Reichswirtschaftsministerium gewünschte Verschärfung könne er nicht empfehlen, da deren Durchbringung im Reichsrat und Reichstag aussichtslos sei; wegen des § 22 werde sich Ministerialrat Zarden äußern.

Ministerialdirektor von Jonquières entgegnet, daß bei den Ressortbesprechungen eine Stellungnahme aus Genua noch nicht vorgelegen habe; die Stellungnahme sei erst nach Abschluß der Ressortbesprechungen eingetroffen.

Vizekanzler Bauer schließt sich den Bedenken des Reichswirtschaftsministeriums gegen den § 4 der Vorlage bezüglich der Verzinsung und gegen § 22 der Vorlage bezüglich des vierfachen Betrages des Reichsnotopfers und der daran geknüpften Erleichterungen an.

Ministerialdirektor Hoffmann bemerkt, der Herr Ernährungsminister habe folgende Bedenken gegen den Entwurf; er halte die Strafen für zu hoch. Diese könnten insbesondere gegenüber der Landwirtschaft scharf zur Anwendung kommen und gewisse Härten ergeben. Er würde jedoch, selbst wenn eine Abänderung der betreffenden Bestimmungen abgelehnt würde, auftragsgemäß für den Entwurf stimmen4.

4

Siehe dazu auch das Schreiben des REM vom 5.5.1922 in R 43 I /2393 , Bl. 273 f..

Reichspostminister Giesberts teilt die Bedenken hinsichtlich des Zinsfußes gemäß § 4 des Entwurfs.

Ministerialrat Dr. Zarden referiert über die Voreinschätzung und die Gründe, die für die Bestimmung des § 22 des Entwurfes maßgebend waren.

Reichsminister Dr. Hermes erklärt sich damit einverstanden, daß der Zinsfuß geändert werde: er schlage vor, von 1926 bis 1930 2½% und von da ab 4% zu gewähren.

Ministerialdirektor von Jonquières glaubt, sich mit dieser Regelung einverstanden erklären zu können. Um seine übrigen Anträge noch genauer zu spezifizieren, bemerkt er, daß die Erhöhung der Abgabe gemäß § 21 auf mindestens das Doppelte den Wünschen seines Ministers entspreche. Ebenso könnten die im Falle des § 22 vorgesehenen Abgabesätze verdoppelt werden. Hinsichtlich der Vorwegbelastung des Betriebsvermögens käme vielleicht ein Zuschlag von 50% zu dem bei der Veranlagung zur Vermögenssteuer festgestellten Betriebsvermögen in Betracht. Er glaube aber im Hinblick auf die ablehnende Haltung des Herrn Reichsministers der Finanzen und die fehlende Unterstützung von anderer Seite in diesen letzterwähnten Punkten die erhobenen Bedenken nicht weiter verfolgen zu sollen.

Das Kabinett stimmt dem Entwurf mit der Maßgabe zu, daß der Zinsfuß in[758] § 4, wie vom Herrn Reichsminister der Finanzen vorgeschlagen, ermäßigt wird5.

5

Der Entwurf wird im RR ebenfalls geändert; § 4 hat dabei seine ursprüngliche Fassung (4%) wieder erhalten (siehe Dok. Nr. 285, P. 9).

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