1.58.3 (wir2p): 3. Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen gegen die wirtschaftliche Notlage der Presse.

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3. Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen gegen die wirtschaftliche Notlage der Presse2.

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Der Entwurf sollte die RReg. in Art. 1 ermächtigen, auf Grund von Selbstkostenermittlungen Preise für Holzstoff, Zellstoff und Druckpapier zu bestimmen und diese Preise zu Höchstpreisen zu erklären. Nach Art. 2 sollten die Länder in eine zu errichtende Notkasse der deutschen Presse ab 1.7.22 einen Kopfbetrag von 2 M abführen. Die Ausführungsbestimmungen sollte nach Art. 3 die RReg. erlassen (R 43 I /2465 , Bl. 275).

Reichsminister Fehr sprach sich gegen die Vorlage aus.

MinDir. Beyerlein begründete eingehend die Bedenken des Reichsernährungsministeriums im Einzelnen.

Minister Dr. Hermes beantragt im letzten Satz des § 2 von Art. 2 zu sagen: „jedoch ist eine Umlage nach dem Vermögen, Einkommen oder Umsatz nicht zulässig.“ Dieser Antrag wird abgelehnt3.

3

Artikel 2 § 2 lautet: „Die Länder werden ermächtigt, den gemäß § 1 von ihnen zu zahlenden Betrag auf die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten von forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken umzulegen. Der Maßstab bleibt den Ländern überlassen, jedoch ist eine Umlage nach dem Vermögen oder Einkommen nicht zulässig.“ (R 43 I /2465 , Bl. 275).

Nach weiterer längerer Erörterung stimmt das Kabinett der Vorlage gegen die Stimmen der Reichsminister der Finanzen und für Ernährung zu4.

4

Der Entwurf gelangt am 13.7.22 in den RT (RT-Drucks. Nr. 4738, Bd. 374 ), wird dort in 1. Beratung am 14.7.22 dem 5. Ausschuß überwiesen (RT-Drucks. Nr. 4796, Bd. 374 ), schließlich nach einigen Änderungen (RT-Drucks. Nr. 4760 , 4811, 4813, 4824, Bd. 374) am 18.7.22 verabschiedet (RT Bd. 356, S. 8687  C) und am 21.7.22 verkündet (RGBl. 1922 I, S. 629 ).

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