1.59.6 (wir2p): 6. Entwurf eines Gesetzes über die Sicherung beweglicher Sachen in Schlesien.

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6. Entwurf eines Gesetzes über die Sicherung beweglicher Sachen in Schlesien.

Das Kabinett stimmte dem Entwurfe zu7.

7

In der Begründung des Gesetzes heißt es: „Mit dem Abrücken der Besatzungstruppen aus Schlesien werden dort in größerem Umfange Güter frei, die aus Anlaß der Abstimmung oder Besetzung in Schlesien ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln beschafft worden sind und zwar für Zwecke der in Schlesien untergebrachten Interalliierten Kommissionen und Truppenteile oder des Reichs, der Länder und schlesischen Gemeinden, sowie sonstige Selbstverwaltungskörper oder Sonderorganisationen.“ Das Gesetz sollte dem Reich die Handhabe zur Sicherstellung dieser Güter geben (R 43 I /364 , Bl. 104-110, hier: Bl. 107). Der Entwurf gelangt am 17.6.22 als Initiativantrag in den RT (RT-Drucks. Nr. 4501, Bd. 374 ), wird hier in drei Lesungen am 19.6.22 verabschiedet und am 24.6.22 verkündet (RGBl. 1922 I, S. 518 ).

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