1.75.1 (wir2p): 1. Gesetzentwurf zum Schutze der Republik.

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1. Gesetzentwurf zum Schutze der Republik.

Der Reichsminister der Justiz machte Mitteilung von den wichtigsten Änderungen, die der Regierungsentwurf im Reichsrat erlitten hätte1. Er betonte ausdrücklich, daß sowohl die alte wie die jetzige Fassung eine Anwendung der Verordnung gegen links nicht schlechthin ausschlösse, und daß man, wenn man das nicht wolle, etwa die Bezeichnung „gegen rechtsradikale Umtriebe“ hineinbringen müsse.

1

Siehe dazu Dok. Nr. 300 Anm. 2; nach dem Beschluß im RR wird die im Text wiederholt angewandte Formulierung „republikanische Staatsform“ erweitert zu „verfassungsmäßige republikanische Staatsform“. Der württembergische und bayerische Antrag, der darauf abzielte, „verfassungsmäßige Staatsform“ und „Gesetz zum Schutze der Verfassung“ zu formulieren, um nicht den Trägern der Räterepublik einen Schutz angedeihen zu lassen, wurde abgelehnt. Ebenso scheiterten die Anträge Bayerns, Württembergs und Hamburgs, die Abschnitte III und IV aus dem Gesetz auszuklammern und auf dem Verordnungswege zu regeln.

Der Reichsminister des Innern machte Mitteilung über das Abstimmungsergebnis im Reichsrat. Dem Entwurf in der Fassung des Reichsrats wurde im übrigen zugestimmt2.

2

Die Vorlage war im RR mit 48 gegen 18 Stimmen angenommen worden (Entwurf siehe RT-Drucks. Nr. 4661, Bd. 374 ).

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