1.75.2 (wir2p): 2. Entwurf eines Gesetzes über die Pflichten der Beamten zum Schutze der Republik

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[934]2. Entwurf eines Gesetzes über die Pflichten der Beamten zum Schutze der Republik

Der Reichsminister des Innern machte von einem Preußischen Antrag zu diesem Gesetzentwurfe Mitteilung, durch welchen bei seiner Annahme den Regierungen des Reiches und der Länder die Ermächtigung gegeben werden sollte, ihrerseits bestimmte Gruppen von Beamten im Interesse der republikanischen Staatsform zur Disposition stellen zu können3.

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Der Antrag lautete: „I. Als Artikel III und IV werden folgende Vorschriften eingefügt: Artikel III: Durch Reichs- und Landesgesetz kann über die bestehenden Vorschriften hinaus bestimmt werden, daß im Interesse der Festigung der republikanischen Staatsform nichtrichterliche Beamte, die den jetzigen Besoldungsgruppen von A XII an aufwärts angehören, und die entweder sich in leitender Stellung befinden oder politische Entscheidungen oder Entscheidungen in persönlichen Angelegenheiten von Beamten, Angestellten oder Arbeitern der Republik zu treffen oder vorzubereiten haben, jederzeit durch die vorgesetzte oberste Reichs- oder Landesbehörde mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilen in den Ruhestand versetzt werden können. Dabei ist es unerheblich, ob die betroffenen Beamten vor oder nach Inkrafttreten der Reichsverfassung angestellt worden sind. Das Gesetz hat die Kategorien von Beamten, auf die es anwendbar ist, im Rahmen der Ermächtigung des Abs. 1 näher zu bezeichnen. – Artikel IV: Auf Grund des Artikel III wird für nichtrichterliche Beamte folgendes bestimmt: Durch die vorgesetzte oberste Reichsbehörde können mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes im Interesse der Festigung der republikanischen Staatsform jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden: 1. Leiter von Reichsbehörden, die der jetzigen Besoldungsgruppe A XIII oder einer höheren Gruppe angehören, 2. Ministerialräte in Dirigentenstellungen, 3. Beamte, die den jetzigen Besoldungsgruppen von A XII an aufwärts angehören, wenn ihr Arbeitsgebiet den Schutz der Republik gegen antirepublikanische Bestrebungen besonders betrifft oder die persönlichen Angelegenheiten von Beamten, Angestellten oder Arbeitern der Republik zum Gegenstande hat. – II. Die bisherigen Artikel III und IV werden Artikel V und VI.“ (R 43 I /2552 , 1378, Bl. 14).

Die Frage wurde eingehend erörtert, wobei insbesondere der Reichskanzler Bedenken gegen eine Amerikanisierung der deutschen Beamtenschaft äußerte, die je nach Wechsel des Regierungssystems sich ändern würde. Auch würde auf diese Weise das Reich seine nivellierende Wirkung gegenüber den Ländern nicht ausüben können.

Es wurde beschlossen, diese Frage in einer sich anschließenden Chefbesprechung noch zu klären. Die Angelegenheit soll dann nachmittags 3 Uhr dem Kabinett zur Entscheidung unterbreitet werden4.

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Siehe Dok. Nr. 311, P. 1.

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