1.89.3 (wir2p): 3. <Außerhalb der Tagesordnung: Abkommen über deutsches Eigentum in Italien.

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3. <Außerhalb der Tagesordnung: Abkommen über deutsches Eigentum in Italien.

Staatssekretär von Haniel und Gesandter von Mutius tragen vor: es handele sich bei dem Abkommen um den Rückkauf des deutschen Eigentums in Italien, um zu verhüten, daß die Italienische Regierung von ihrem Rechte der Liquidation Gebrauch mache. Das Abkommen sei seinerzeit im letzten Augenblick in Genua daran gescheitert, daß es italienischerseits mit dem Abschluß eines Sachleistungsabkommens verquickt werden sollte. Jetzt habe das demissionierende Ministerium überraschenderweise den Abschluß ohne jene Verquickung und ohne Verbindung mit der Kohlenfrage angeboten3. Der Abschluß sei insofern zu begrüßen, weil er die Atmosphäre unserer politischen Beziehungen zu Italien in erwünschter Weise reinige und den Italiendeutschen zur freien Wiederbetätigung verhelfe. Immerhin bewirke er die erhebliche geldliche Belastung, daß wir einen Kaufpreis von 800 Millionen zu leisten hätten, und zwar in neuen Jahresraten, zunächst mit sofortiger Zahlung von 125 Millionen Papierlire beginnend. So geboten es auch scheine, den Abschluß zu versuchen, den Botschafter dazu zu ermächtigen, da sonst die Verhandlungsarbeiten von zwei Jahren von neuem wieder beginnen müßten, so sei andererseits[962] doch notwendig, Herrn von Neurath anzuweisen, beim Abschluß schriftlich zu fixieren, daß wir zunächst keine Barzahlungen leisten könnten.>4

3

Am 19. Juli 1922 hatte das Kabinett Facta aus Anlaß eines Mißtrauensantrags in der Deputiertenkammer dem König die Demission eingereicht. Am 1.8.1922 wird Facta erneut mit der Regierungsbildung beauftragt (siehe Schultheß 1922, S. 228).

4

Der gekennzeichnete Absatz ist auf Antrag des AA formuliert worden (R 43 I /77 , Bl. 211).

Es schloß sich eine längere Aussprache über die Frage, wann frühestens wohl Barzahlungen geleistet werden könnten, an.

Der Reichskanzler stellt als deren Ergebnis fest, daß mit dem Botschafter in Rom Fühlung genommen werden solle, daß vor dem 1.1.1924 keine Barzahlung geleistet werden könne.

Im übrigen stimmt das Kabinett dem Vorschlage des Auswärtigen Amts zu5.

5

Das Abkommen wird am 26.7.1922 geschlossen (Schultheß 1922, S. 228); zur Ratifizierung in R 43 I nichts ermittelt.

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