1.103 (wir2p): Nr. 338 Vereinbarung zwischen dem Reich und Bayern (Berliner Protokoll) vom 11. August 1922

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Nr. 338
Vereinbarung zwischen dem Reich und Bayern (Berliner Protokoll) vom 11. August 19221

1

Zur Unterzeichnung des Berliner Protokolls siehe Dok. Nr. 337. Das Protokoll geht deutlich auf die Anlagen 1–6 der Sitzung vom 10.8.1922 (siehe Dok. Nr. 336), aus denen im folgenden kommentiert wird, zurück: durch die handschriftlich eingefügte Gliederung sind die als getrennte Arbeitspapiere entstandenen Abschnitte zu einem Dokument zusammengefügt worden, das dann in dieser Form von Wirth und Lerchenfeld unterzeichnet worden ist. Das Reich veröffentlicht das Protokoll in der hier wiedergegebenen Form – die Erklärung Bayerns über die Aufhebung der bayer. VO als P. 1 des Protokolls. In der bayer. Veröffentlichung findet sich das bayer. Zugeständnis erst nach denen des Reiches (Poetzsch, JböR XIII/1925).

R 43 I /2261 , Bl. 117-124

Die zwischen der Reichsregierung und der Bayerischen Staatsregierung am 9. und 10. August 1922 erfolgten Besprechungen hatten folgendes Ergebnis:

1. Die Bayerische Staatsregierung erklärt sich bereit, die unter dem 24. Juli 1922 erlassene Verordnung zum Schutze der Verfassung der Republik spätestens am 18. August 1922 mit Wirkung vom gleichen Tage ab aufzuheben.

[1006] 2. Die Reichsregierung erklärt:

A. Zum Schutzgesetz.

I.

Für die Abgabe von Untersuchungen an die örtlichen Staatsanwaltschaften und für die Stellung von Anträgen auf Verweisung zum ordentlichen Verfahren (§ 13 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze der Republik) wird der Gesichtspunkt maßgebend sein, daß zur Verhandlung vor dem Staatsgerichtshof nur solche Sachen geeignet sind, deren Bedeutung so erheblich ist, daß ihre Entscheidung durch einen höchsten Gerichtshof des Reichs angemessen erscheint. Die Überweisung der Sachen an die örtlichen Behörden wird deshalb die Regel bilden. Insbesondere werden Sachen, deren Interesse sich auf ein einzelnes Land oder auf engere örtliche Kreise beschränkt, den Landesbehörden überwiesen werden2.

2

Dieser Passus ist mit Ausnahme des letzten Satzes identisch mit der als Anlage 4 in der Besprechung vom 10.8.22 (siehe Dok. Nr. 336) vorgelegten Fassung. Der letzte Satz hatte gelautet: „Insbesondere werden regelmäßig folgende Sachen diesen Behörden überwiesen werden: 1. Sachen, deren Interesse sich auf ein einzelnes Land oder auf engere örtliche Kreise beschränkt; 2. Geringfügige Sachen sowie Sachen ohne politische Bedeutung; 3. Sachen, in denen die Tat schon verhältnismäßig weite Zeit zurückliegt; 4. Sachen, die im Verfahren vor den Landesbehörden schon weit fortgeschritten sind.“ (R 43 I /2261 , Bl. 237 f.).

II.

Bei der Inanspruchnahme polizeilicher Tätigkeit in einem Lande wird sich der Oberreichsanwalt der polizeilichen Behörden dieses Landes bedienen. Soweit aus besonderen Gründen eine Mitwirkung auswärtiger Polizeibeamter in einem Lande nötig wird, werden diese nur im Einvernehmen und zur Unterstützung der örtlichen Stellen tätig werden. <Wegen der Tätigkeit des Reichskriminalpolizeiamts vgl. unten C.>3

3

Mit Ausnahme des gekennzeichneten Einschubes ist an dem vorstehenden Abschnitt nichts gegenüber der in der Sitzung vom 10. 8. als Anlage 4 vorgelegten Fassung geändert.

Dabei wird erwartet, daß die von dem Oberreichsanwalt im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit und dieser Richtlinien getroffenen Anordnungen an die Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden der Länder von den Landesdienststellen nicht durchkreuzt, insbesondere nicht von der Einholung von Weisungen vorgesetzter Landesbehörden abhängig gemacht werden.

III.

Bei der Auswahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofs wird jede Einseitigkeit vermieden werden. Die Auswahl wird in erster Linie unter dem Gesichtspunkte der persönlichen Eignung zur richterlichen Tätigkeit erfolgen. Sie wird sich auf Personen erstrecken, die in der Öffentlichkeit das für ein Mitglied eines höchsten Gerichtshofs nötige Ansehen haben. Die besonderen Interessen der Länder werden bei der Auswahl berücksichtigt werden. <Es werden mehrere Senate gebildet und Besetzung und Geschäftsverteilung unter dem Gesichtspunkt des örtlichen Ursprungs der Sachen aus den Ländern geregelt.>4

4

Der gekennzeichnete Satz war in dem als Anlage 4 in der Sitzung vom 10.8.22 vorgelegten Entwurf nicht enthalten.

[1007] B. Zum Beamtengesetz.

1. Die etwaige Verlegung oder Aufhebung der Reichsdisziplinarkammern soll nicht ohne Zustimmung derjenigen Regierung erfolgen, <in deren Bereich die Kammer errichtet ist.>5

5

Der gekennzeichnete Zusatz war in dem als Anlage 1 in der Sitzung vom 10.8.22 von bayerischer Seite vorgelegten Entwurf nicht enthalten.

2. Die Reichsregierung wird zu den aus dem Beamtenstand zu nehmenden Mitgliedern der Reichsdisziplinarkammern nur solche Reichsbeamte ernennen6, die im Bereiche dieser Kammer ihren dienstlichen Wohnsitz haben.

6

In der in Anm. 5 gekennzeichneten Anlage 1 hatte der Satz gelautet: „[…] wird zu Richtern der bayerischen Disziplinarkammern nur Reichsbeamte ernennen, […]“ (R 43 I /2261 , Bl. 233).

3. Vor Ernennung der aus dem Beamtenstand zu nehmenden Mitglieder sowie der in richterlicher Stellung befindlichen Mitglieder der Reichsdisziplinarkammern ist der Regierung Gelegenheit zur Äußerung zu geben, in deren Bereich die Kammer errichtet ist7.

7

In der in Anm. 5 gekennzeichneten Anlage 1 lautete der Satz: „Vor Ernennung der Richter der bayerischen Disziplinarkammern ist die Bayerische Regierung einzuvernehmen.“ (R 43 I /2261 , Bl. 233).

4. Zu Mitgliedern des Reichsdisziplinarhofes sollen Reichsbeamte aus allen Ländern herangezogen werden, entsprechend der zahlenmäßigen Verteilung der Reichsbeamten auf die einzelnen Länder8.

8

In der in Anm. 5 gekennzeichneten Anlage 1 hatte das gelautet: „Von den Mitgliedern des Reichsdisziplinargerichtshofes sollen mindestens zwei bayerische Beamte sein.“ (R 43 I /2261 , Bl. 233).

5. Von der Befugnis des Artikel IV des Reichsgesetzes über die Pflichten der Beamten zum Schutze der Republik wird die Reichsregierung gegenüber solchen Reichsbeamten, deren Tätigkeit auf ein einzelnes Land beschränkt ist und die Angehörige dieses Landes sind, nur Gebrauch machen, nachdem sie der Regierung dieses Landes Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat9.

9

P. 5 lautet in der in Anm. 5 gekennzeichneten Anlage 1: „Von der Befugnis des Artikel IV des Beamtengesetzes darf die Reichsregierung gegenüber in Bayern tätigen Reichsbeamten bayerischer Staatsangehörigkeit nur Gebrauch machen nach vorheriger Einvernahme der Bayerischen Regierung.“ (R 43 I /2261 , Bl. 233).

C. Zum Reichskriminalpolizeigesetz10.

10

In der Besprechung vom 10.8.22 (Dok. Nr. 336) war als Anlage 2 folgende Fassung dieses Komplexes von bayerischer Seite vorgelegt worden (vgl. RGBl. 1922 I, S. 593 ): „Reichskriminalpolizeigesetz. 1.) Zahl, Sitz und Einrichtung der Landeskriminalpolizeibehörden bleiben Bayern überlassen. Ebenso wird die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Landeskriminalpolizeiämter Bayern überlassen. – 2.) Das Landeskriminalpolizeiamt untersteht nicht dem Reichskriminalpolizeiamt. Zur Vermittlung von Aufträgen an die bayerischen Landeskriminalpolizeistellen und Polizeibehörden hat sich das Reichskriminalpolizeiamt und die übrigen Landeskriminalpolizeiämter an das bayerische Landeskriminalpolizeiamt zu wenden. – 3.) Die Aufstellung der Richtlinien nach § 6, die keine bindenden Anordnungen für die Landesregierungen darstellen, erfolgt im Einvernehmen mit Bayern. – 4.) Das Reichskriminalpolizeiamt wird sich zur Vornahme von Ermittlungen in Bayern (Abs. 2 und 3) grundsätzlich der bayerischen Behörden bedienen. Nur wenn es sich um Verfolgung einzelner Straftaten handelt, bei denen bestimmte Spuren nach Bayern führen, ist das Reichskriminalpolizeiamt bei Gefahr im Verzug berechtigt, eigene Beamte mit den Ermittlungen zu betrauen. Diese haben jedoch entweder einen Beamten der zuständigen Landeskriminalpolizeistelle oder, falls das nicht möglich ist, einen örtlich zuständigen Polizeibeamten zu den Ermittlungen zuzuziehen. Dem Landeskriminalpolizeiamt ist in diesen Fällen unverzügliche Mitteilung zu machen. – 5.) Der Verkehr der bayerischen Behörden mit ausländischen Behörden wird seitens des Reichskriminalpolizeiamts nicht beschränkt werden. – 6.) Vor Erlaß der Bestimmungen in § 10 und 12 ist die Bayerische Regierung zu hören. – 7.) Die Prüfung und Festsetzung des Reichsanteils zu den Kosten der Landeskriminalpolizei erfolgt rein rechnungsmäßig. Jede Einwirkung auf die Organisation und den Dienstbetrieb der Landeskriminalpolizeibehörden aus diesem Anlaß ist unzulässig.“ (R 43 I /2261 , Bl. 234 f.). Vom RJM befürwortete Fassung siehe Dok. Nr. 336 Anm. 4.

Zu § 2

Die Landesregierungen sollen freie Hand haben, wie sie die Landeskriminalpolizeibehörden ausgestalten. Insbesondere die Zahl der Polizeistellen,[1008] die räumliche Abgrenzung ihres Geschäftsbereichs und ihre etwaige räumliche Angliederung an andere Landesbehörden soll der Entschließung der Landesregierungen überlassen bleiben. § 2 will lediglich bindend vorschreiben, daß Landeskriminalpolizeiämter und -stellen überhaupt einzurichten sind.

Zu § 3

Zu Absatz 1: Die Landesregierungen können ihren Landeskriminalpolizeibehörden noch weitere Aufgaben übertragen. Die Bestimmungen gemäß Absatz 2 werden keinesfalls so gefaßt werden, daß sie eine indirekte Erweiterung der Befugnisse des Reichskriminalpolizeiamts bedeuten.

Zu Absatz 4: Die Aufträge, die vom Reichskriminalpolizeiamt und von auswärtigen Landeskriminalpolizeiämtern den Landeskriminalpolizeistellen erteilt werden, sind über die den Landeskriminalpolizeistellen vorgesetzten Landeskriminalpolizeiämter zu leiten. Nur bei Gefahr im Verzug können die Aufträge unmittelbar an die Landeskriminalpolizeistellen gerichtet werden, die sofort ihrem Landeskriminalpolizeiamt zu berichten haben. Die Landesregierungen können miteinander und mit der Reichsregierung vereinbaren, daß die Aufträge der auswärtigen Landeskriminalpolizeiämter und des Reichskriminalpolizeiamts den Landeskriminalpolizeistellen unmittelbar erteilt werden dürfen.

Zu § 6

Die Richtlinien sind nicht zwingend. Sie werden im Benehmen mit den Landeskriminalpolizeiämtern und, soweit diese noch nicht bestehen, den Landeszentralbehörden aufgestellt werden.

Zu § 7

Die in Absatz 1 vorgeschriebene „Unterrichtung“ darf nicht zu selbständiger Ermittelungstätigkeit des Reichskriminalpolizeiamts führen. Durch Absatz 1 soll vielmehr dem Reichskriminalpolizeiamt lediglich die Pflicht auferlegt werden, die Ergebnisse des Nachrichten- und Erkennungsdienstes den Landeskriminalpolizeiämtern und -stellen zur Kenntnis zu bringen.

Zu Absatz 3 Satz 1: Oberster Grundsatz bei der Durchführung des Gesetzes soll sein, die Exekutive den Ländern zu überlassen. Nur dann, wenn es im dringendsten Interesse des ganzen Reichs liegt, daß ein Einzelfall – ein nach den Strafgesetzen strafbarer Tatbestand – einheitlich im ganzen Reichsgebiet polizeilich bearbeitet wird, weil nur so eine möglichst rasche und wirksame Verfolgung gesichert erscheint,[1009] soll eine Ausnahme gemacht werden dürfen, falls tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Ermittlungstätigkeit in einem bestimmten Lande notwendig ist. Damit solche Ausnahmen auf das unerläßlichste Mindestmaß beschränkt bleiben, soll das Reichskriminalpolizeiamt die Befugnisse gemäß § 7 Absatz 3 nur auf ausdrückliche Anweisung des Reichsministers des Innern in jedem einzelnen Fall ausüben dürfen.

Zu Absatz 3 Satz 2: Außer bei Gefahr im Verzug ist ein Beamter der zuständigen Landeskriminalpolizeistelle oder, falls das nicht möglich ist, ein Beamter der örtlichen Polizei zu den Ermittlungen zuzuziehen.

Die Bestimmungen des Absatz 4 sollen nur gelten, soweit nicht Staatsverträge der Länder entgegenstehen. Mit allen Landesregierungen, deren Gebiet ans Ausland grenzt, sollen besondere Vereinbarungen über die grundsätzliche Regelung des Grenzverkehrs getroffen werden.

Zu § 8

Die den Vollzugsbeamten des Reichskriminalpolizeiamts und der Landeskriminalpolizeibehörden durch § 8 eingeräumten Rechte und Befugnisse finden ihre Grenze in den übrigen Bestimmungen des Reichskriminalpolizeigesetzes.

Zu § 10

Die näheren Bestimmungen gemäß § 10 Satz 2, die nach Anhörung der Landesregierungen zu treffen sind, haben sich lediglich auf technische Einzelheiten des Nachrichtendienstes zu beschränken. Die Ausübung von Exekutivtätigkeit darf durch diese Bestimmungen dem Reichskriminalpolizeiamt nicht eingeräumt werden.

Zu § 11

Aus der Zuschußleistung des Reichs zu den Kosten der Landeskriminalpolizeibehörden sind keine weiteren, über die Bestimmungen des Gesetzes hinausgehenden Befugnisse des Reichs herzuleiten. Die Kostenverteilung hat in rein rechnungsmäßigem Verfahren zu erfolgen, ohne daß an die Zuschußleistung irgendwelche Auflagen geknüpft werden.

Zu § 12

Die Landesregierungen sind zu hören.

3. Erklärung der Reichsregierung11:

11

In der Sitzung vom 10.8.22 (Dok. Nr. 336) hatte Lerchenfeld folgende von Bayern vorgeschlagene Formulierung gefordert (Anlage 6): „I. Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (Weimarer Verfassung) hat den bundesstaatlichen Charakter des Reichs und die Staatspersönlichkeit der Länder aufrechterhalten. – II. Daraus folgt, daß die Summe der staatlichen Hoheitsrechte bei den Ländern verblieben ist, soweit sie ihnen nicht durch die Verfassung oder spätere Verfassungsgesetze entzogen worden sind. – III. Eine Beeinträchtigung der Staatspersönlichkeit der Länder oder der ihnen verbliebenen Hoheitsrechte darf in Zukunft nur mit Zustimmung der verfassungsmäßigen Organe der Länder erfolgen.“ (R 43 I /2261 , Bl. 240).

Durch die politische Entwicklung der letzten Jahre, besonders durch den Erlaß der Gesetze zum Schutze der Republik, ist in einzelnen Ländern die Besorgnis entstanden, daß die Politik der Reichsregierung planmäßig darauf gerichtet sei, die Zuständigkeiten der Länder fortschreitend einzuschränken, sie letzten[1010] Endes ihres staatlichen Charakters zu entkleiden und das Reich immer mehr zum Einheitsstaat zu gestalten.

Diese Auffassung entbehrt der Begründung. Die Lebensnotwendigkeiten unseres durch äußeren Druck zu innerer Einheitlichkeit genötigten Reichs haben eine Erweiterung der Zuständigkeiten des Reichs notwendig gemacht. Diese Entwicklung hat aber nach menschlichem Ermessen ihren Endpunkt erreicht. Die Einschränkung der Polizeihoheit und der Justizhoheit durch das Schutzgesetz ist zeitlich begrenzt.

Der bundesstaatliche Charakter des Reichs und die Staatspersönlichkeit der Länder sind in der Reichsverfassung anerkannt. Die Reichsregierung ist nicht willens, über die verfassungsmäßigen Zuständigkeiten des Reichs hinaus Hoheitsrechte der Länder an sich zu ziehen. Sie ist der Überzeugung, daß die einzelstaatliche Gliederung der Länder der reichen Mannigfaltigkeit deutschen Wesens und deutscher Kultur entspricht, und daß die Pflege des Stammesbewußtseins in lebendigen engeren Gemeinwesen die beste Gewähr reichsfreudiger Einordnung in das Ganze der Nation ist.

Für die Reichsregierung:

Wirth

Für die Bayer. Regierung:

Hugo Graf Lerchenfeld

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