2.57.9 (bau1p): 9. Einleitung des Strafverfahrens gegen Helfferich wegen Beleidigung des Reichsministers Erzberger.

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9. Einleitung des Strafverfahrens gegen Helfferich wegen Beleidigung des Reichsministers Erzberger15.

15

In Erledigung des Kabinettsauftrags vom 16. 8. (TOP 8) hatte der UStS im RJMin. Delbrück dem RK am 25. 8. ein Gutachten über die Möglichkeit und den voraussichtlichen Erfolg der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Helfferich vorgelegt. Darin wird nicht verkannt, daß es sich bei dem Streit Helfferich/Erzberger „in der Hauptsache um politische Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern der alten Regierung und Mitgliedern der neuen Regierung handelt“, so daß Helfferich den Schutz des § 193 StGB für sich in Anspruch nehmen könne, der u. a. Äußerungen, die zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht worden sind, nur dann unter Strafe stellt, wenn sie der Form oder den Umständen nach beleidigenden Charakter haben. Letzteres wird unter Hinweis darauf, daß Helfferich seine Anschuldigungen ausdrücklich als Beleidigungen verstanden wissen wollte (vgl. Kreuzzeitung Nr. 366 vom 6.8.19; R 43 I /936 , Bl. 76), bejaht, womit die ehrenkränkenden Behauptungen Helfferichs, soweit sie nicht nachweislich wahr seien, also den Tatbestand der üblen Nachrede des § 186 StGB erfüllten (R 43 I /937 , Bl. 23–39).

Es wurde beschlossen, die Klage gegen Helfferich zu erheben. Zu diesem Zweck soll der Entwurf eines Strafantrages von Herrn Erzberger unterschrieben, und dieser Antrag dann vom Reichskanzler dem Preußischen Justizminister mit dem Ersuchen um weitere Veranlassung wegen Erhebung der Anklage übersandt werden16.

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Strafantrag nebst Anschreiben des RK im Entw. in: R 43 I /937 , Bl.24 f. – Der Prozeß findet vom 19. 1.–12.3.20 vor dem Landgericht I in Berlin-Moabit statt. Die stenografischen Berichte über den Gang der Verhandlungen werden u. d. T. „Der Erzberger-Prozeß“ (Berlin 1920) veröffentlicht. Weitere Materialien dazu – im wesentlichen nur Zeitungsausschnitte – in den Akten der Rkei (R 43 I /937 –939).

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