2.59.9 (bau1p): 9. Reichskriegsflagge.

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RTF

9. Reichskriegsflagge.

Der Reichswehrminister legte verschiedene Entwürfe für die Reichskriegsflagge vor18. Seinen Vorschlägen wurde entsprochen19.

18

Nicht ermittelt.

19

Nach dem Erlaß des RPräs. betr. die Flagge des RPräs., Flagge des RWeM und die neue Reichskriegsflagge nebst Gösch vom 27.9.19 soll letztere „nach dem bisherigen Muster“ (schwarzes Balkenkreuz auf weißem Grund) mit folgenden Abweichungen gestaltet werden: „In der Mitte der neue Reichsadler, in der inneren oberen Ecke die Reichsfarben mit dem Eisernen Kreuz“ (Marineverordnungsblatt Nr. 34 vom 1.11.19, S. 463). – Abdruck bei Valentin und Neubecker: Die deutschen Farben. Anhang, Tafel IX. Bezeichnenderweise bleibt aufgrund der zu dem o. a. Erlaß vom ChdAdm. von Trotha erlassenen Ausführungsbestimmungen der Zeitpunkt der Einführung der neuen Reichskriegsflagge vorbehalten: „Bis dahin sind die bisherige Kriegsflagge und Gösch weiterzuführen“ (Marineverordnungsblatt Nr. 34 vom 1.11.19, S. 464). – Der Erlaß des RPräs. wird ersetzt durch die VO über die dt. Flaggen vom 11.4.21, in der die Reichskriegsflagge in den Grundfarben der schwarz-weiß-roten Handelsflagge angeglichen und mit einer schwarz-rot-goldenen Gösch mit Eisernem Kreuz versehen wird (RGBl. 1921, S. 483 ).

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