2.179 (bru1p): Nr. 179 Staatssekretär Zweigert an Staatssekretär Pünder. 26. November 1930

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Nr. 179
Staatssekretär Zweigert an Staatssekretär Pünder. 26. November 1930

R 43 I /1870 , Bl. 454–455

[Anwendung des Artikels 48 der Reichsverfassung]

Lieber Herr Pünder!

Meinem Versprechen gemäß darf ich Ihnen vorläufig das wesentliche Ergebnis meiner gestrigen Besprechungen mit Herrn Joël, an denen nachmittags auch die Herren Schäffer, Dorn, Zarden und von Krosigk teilgenommen haben, kurz mitteilen.

1. Da der Reichspräsident im Falle des Art. 48 die Zuständigkeiten der Reichs- und Landesgesetzgebung in sich vereinigt, steht der verfassungsändernde Charakter des Plafondgesetzes und des Ausgabensenkungsgesetzes einer Anwendung des Art. 48 insoweit nicht entgegen, als er seinen Grund darin hat, daß in die Zuständigkeiten der Länder oder Gemeinden eingegriffen wird.

2. Zum Plafondgesetz. Es ist nicht möglich, daß der Reichspräsident auf Grund des Art. 48 mit rechtlicher Bindung dem Reichstag Schranken für die Ausübung des Gesetzgebungsrechts setzt. Deshalb kann er auf Grund des Art. 48 auch nicht verhindern, daß der Reichstag mit Zustimmung des Reichsrats im Etat Ausgaben erhöht oder neu einsetzt (Art. 85 Abs. 4). Wohl aber kann er der Reichsverwaltung auf Grund des Art. 48 rechtsverbindlich vorschreiben,[656] daß sie bei der Verwaltung der Ausgaben in den Jahren 1932 und 1933 die Gesamtsumme der im Haushalt 1931 eingestellten Ausgaben nicht überschreiten darf. Das bedeutet also, daß der Reichspräsident zwar nicht den Gesetzgeber hindern kann, im Etat eine Ermächtigung zu weitergehenden Ausgaben zu beschließen, wohl aber die Verwaltungsbehörden hindern kann, von einer solchen Ermächtigung – die Ausgabenseite des Etats enthält ja grundsätzlich nur Ermächtigungen, keine Verpflichtungen – Gebrauch zu machen. Im Ergebnis würde das Ziel des Plafondgesetzes auch auf diesem Wege erreicht werden. Soweit der Reichstag durch ein späteres Gesetz für die Reichsverwaltung eine Verpflichtung zu bestimmten Ausgaben begründen sollte, würde dies allerdings zu respektieren sein; ein solches Gesetz könnte aber auch im Wege der ordentlichen Gesetzgebung niemals verhindert, sondern höchstens dadurch erschwert werden, daß der Reichstag dem Plafondgesetz die Kraft einer Verfassungsnorm beilegte, was unzweifelhaft nur mit Zweidrittelmehrheit möglich wäre.

3. Ausgabensenkungsgesetz. Hier liegt die Schwierigkeit darin, daß es in einigen Ländern und in den meisten Gemeinden an einer dem § 39 des Besoldungsgesetzes1 entsprechenden Vorschrift fehlt, die eine Kürzung der Beamtengehälter durch einfaches Gesetz zuläßt. In den Ländern und Gemeinden, in denen solche Vorschriften fehlen, stellt eine Gehaltskürzung eine Minderung wohlerworbener Rechte dar, kann also, da Art. 129 nicht suspendierbar ist, auf Grund des Art. 48 nicht vorgenommen werden. Soweit es sich um die allgemeine Kürzung von 6 Prozent handelt, würde dieses Bedenken wegfallen, wenn man statt der Gehaltskürzung eine Besteuerung2 einführte, die schon in der Notverordnung vom 26. Juli vorgesehen war3. Die Zulässigkeit dieses Weges ist bei den Beratungen der früheren Notverordnung allseitig anerkannt worden; der höhere Prozentsatz der Steuer würde daran nichts ändern.

1

RGBl. 1927 I, S. 355 .

2

Pünder vermerkte dazu handschriftlich am Rande: „Der Vorschlag der Besteuerung – vorliegend ja auch nur theoretisch gemeint – dürfte wohl kaum annehmbar sein.“

3

Vgl. die durch die NotVO vom 26.7.30 eingeführte „Reichshilfe der Personen des öffentlichen Dienstes“, RGBl. I, S. 311 –312.

Zuzugeben ist, daß gewisse Bedenken bestehen, von dem zunächst eingeschlagenen Wege der Gehaltskürzung zu dem der Besteuerung überzugehen. Insbesondere wird das dem Einwand Nahrung geben, daß die Steuer nur eine verschleierte Gehaltskürzung sei – ein Einwand, der, soviel ich weiß, in den gegen das Reich aus Anlaß der Reichshilfe anhängig gemachten Beamtenprozessen eine Rolle spielt. Immerhin kann man dem mit plausiblen Gründen entgegentreten, und was die Hauptsache ist: eine andere rechtliche Möglichkeit besteht nicht, es sei denn, daß man sich die aus den Reichsratsverhandlungen bekannten Gedankengänge von Poetzsch-Heffter über die sogen. „Deflationsgesetzgebung“ zu eigen machen wollte4. Wird der Weg der Besteuerung betreten, so wird man ihn wohl auch für die Reichsbeamten gehen müssen,[657] obwohl man bei ihnen angesichts des § 39 des Besoldungsgesetzes auch mit einer Gehaltskürzung durchkäme.

4

S. dazu Dok. Nr. 183. Zum Poetzsch-Heffterschen Vorschlag notierte Pünder: „Ich bin von verschiedenen Seiten gebeten worden, dafür zu sorgen, daß Herr Pö-He vor den letzten Entscheidungen einmal vom Hn. Rker. empfangen werden möchte.“ Der RK setzte ein „einv.“ [einverstanden] hinzu.

Die darüber hinausgehenden Vorschriften des Ausgabensenkungsgesetzes, d. h. diejenigen, die von den Ländern und Gemeinden eine weitere Herabsetzung der Beamtenbezüge entsprechend den Bezügen gleich zu bewertender Reichsbeamten verlangen, enthalten gleichfalls, soweit keine dem § 39 des Besoldungsgesetzes ähnliche Vorschriften bestehen, Minderungen der Beamtenrechte, die dem Art. 129 zuwiderlaufen. Hier ist, wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht, der Weg der Besteuerung verschlossen und auch für den Deflationsgedanken von Poetzsch-Heffter, selbst wenn man ihm im Grundsatz beitritt, kein Raum. Es wird also nicht möglich sein, diesen Teil des Ausgabensenkungsgesetzes im Verordnungswege zu erledigen5.

5

Vgl. dagegen die NotVO vom 1.12.30, 2. Teil, Kap. II „Gehaltskürzung“, §§ 4–6, RGBl. I, S. 523 .

Mit herzlichen Grüßen

Ihr stets ergebener

Zweigert

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