2.155.2 (feh1p): 2. Forderungen der Interalliierten Militär-Kontrollkommission, betreffend a) die Seebefestigungen (Art. 196 des Vertrages von Versailles, b) die Bestimmung der Fabriken zur Herstellung von Kriegsmaterial (Art. 68), c) die Transporte von Kriegsmaterial.

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2. Forderungen der Interalliierten Militär-Kontrollkommission, betreffend
a) die Seebefestigungen (Art. 196 des Vertrages von Versailles5,
b) die Bestimmung der Fabriken zur Herstellung von Kriegsmaterial (Art. 68),
c) die Transporte von Kriegsmaterial.

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Der Art. 196 VV bestimmte, daß die dt. Seebefestigungen nach Zahl und Kaliber der Geschütze auf dem Stand belassen werden sollten, wie er beim Abschluß des Friedensvertrages gewesen war. Ähnlich wie bei den Landbefestigungen hatte jedoch auch hier die IMKK eine willkürliche Auswahl getroffen (Die Erfüllung des VV durch Dtld. bis zum 1.4.1921, hrsg. vom AA, Berlin 1921, S. 24). Statt der 1086 von Dtld. geforderten Geschütze hatte die IMKK nur 420 Geschütze bewilligt (RT-Drucks. Nr. 1640, Bd. 366, S. 13 ). Die RReg. hatte daher die Botschafterkonferenz in einer Note vom 4.12.1920 um eine Änderung des Beschlusses der IMKK ersucht, doch lehnte die Botschafterkonferenz dies Ersuchen am 31. 12. ab (Text der Note mit dt. Übersetzung, R 43 I /16 , Bl. 131).

Auf diese Entscheidung gestützt richtete die IMKK am 10.1.1921 erneut eine Note an die RReg., in der gefordert wurde, daß die überzähligen Geschütze und die Munition der Seebefestigungen bis zum 17. 1. abgeliefert werden müßten (Text der Note der IMKK, R 43 I /16 , Bl. 132). Der Behandlung dieser Note diente die Kabinettssitzung vom 14.1.1921.

Da hier ähnlich wie im Falle der Landbefestigungen eine „res iudicata“ vorlag (s. Dok. Nr. 136, Anm. 4), hatte das AA empfohlen, sich dem Beschluß der Botschafterkonferenz unter Protest wegen der Rechtslage zu fügen (Aufzeichnung MinR Wevers für StS Albert v. 14.1.1921, R 43 I /16 /127).

Der Reichswehrminister der Reichsminister des Auswärtigen und Oberst[411] Wurtzbacher machten von der Sach- und Rechtslage Mitteilung. Bezüglich der Bestimmung der Fabriken zur Herstellung von Kriegsmaterial6 wurde die Auffassung vertreten, daß wir

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Nach Art. 168 VV sollten einige Fabriken Kriegsmaterial für die Reichswehr herstellen dürfen. Die Lage dieser Fabriken sollte den Alliierten bekanntgegeben werden und von ihnen genehmigt werden. Die Alliierten hatten sich vorbehalten, die Zahl der Fabriken zu beschränken.

a) daran festhalten müßten, unsererseits die Fabriken zu benennen, die für die Herstellung von Kriegsmaterial künftig in Frage kommen; die Absicht der Kontrollkommission, ihrerseits die Fabriken auszusuchen, finde in dem Friedensvertrag keine Stütze7;

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In zwei Noten vom 17. 8. und 24.12.1920 hatte die IMKK die Werke benannt, die zur Herstellung von Kriegsmaterial zugelassen waren (Text der Note v. 24.12.1920 mit dt. Übersetzung, R 43 I /16 , Bl. 133–136). Zwar waren die dt. Vorschläge über die Auswahl der Werke entgegengenommen worden, doch hatte die IMKK eine ganze Reihe von Werken benannt, die von dt. Seite niemals vorgeschlagen worden waren (Aufzeichnung MinR Wevers für StS Albert v. 14.1.1921, R 43 I /16 , Bl. 127).

b) für die Fabrikation von Waffen (Kanonen, Maschinengewehren usw.) das Prinzip einer einzigen Fabrik annehmen sollten8;

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Für die Fabrikation von Geschützen und Geschützteilen waren in der Note der IMKK vom 24.12.1920 (s. o. Anm. 7) zwei Werke vorgesehen: die Kruppwerke in Essen und die Rheinische Metallwaren- und Maschinenfabrik (Ehrhardt) in Düsseldorf. Dabei sollte Ehrhardt die Kaliber bis zu 17 cm einschließlich und Krupp die Kaliber über 17 cm herstellen (Anlage zur Note der IMKK v. 24.12.1920, dt. Übersetzung, R 43 I /16 , Bl. 135–136).

c) für die Herstellung von Munition und für optische Instrumente erneut auf die Zulassung von je 2 Fabriken bestehen sollten, zumal bezüglich der ersteren die Gefahr der zeitlichen gänzlichen Verhinderung von Munitionsherstellung für den Fall einer Explosion eintreten könnte9;

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Für die Herstellung verschiedener Arten von Kriegsmaterial hatte die RReg. je zwei Fabriken vorgeschlagen. Ihr war von der IMKK jedoch nur je ein Werk zugestanden worden (Aufzeichnung MinR Wevers für StS Albert v. 14.1.1921, R 43 I /16 , Bl. 127).

d) über die Einzelheiten – auch über die Teilung der Geschützfabrikation zwischen Krupp und Ehrhardt – noch mit der Kontrollkommission verhandeln müßten, zumal vor Feststellung der Liste der zu autorisierenden Firmen mit diesen über die Bereitwilligkeit der Übernahme der Fabrikation der ihnen zugedachten Artikel unter den neuen Bedingungen ins Benehmen getreten werden müsse.

[412] Das Kabinett erklärte sich grundsätzlich mit der vertretenen Auffassung einverstanden und übertrug die Abfassung der Antwort im einzelnen, auch wegen der Punkte a)10 und c)11 dem Reichsminister des Auswärtigen, der sich mit dem Reichswehrminister in Verbindung setzen wird.

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Eine direkte dt. Antwort in der Frage der Seebefestigungen erfolgte nicht. Stattdessen richtete am 17. 1. die RReg. eine Note an den Obersten Rat, in der sich die RReg. zwar der Entscheidung der Botschafterkonferenz unterwarf, den Obersten Rat jedoch bat, diese Angelegenheit noch einmal zu prüfen (Text der dt. Note, R 43 I /16 , Bl. 199–201).

Die IMKK wurde unter Hinweis auf die Note an den Obersten Rat um eine Verlängerung der Fristen ersucht (Schreiben MinDir. Göpperts an General Nollet v. 17.1.1921, R 43 I /16 , Bl. 202).

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Nach Mitteilung des AA handelte es sich bei diesem Kriegsmaterial um Waffen und Munition zur Ausstattung der Reichswehr und der Festungen, dessen Zulassung durch die Alliierten jedoch noch ungeklärt war. Nach den Plänen der Heeresleitung sollte dieses Material bereits an die Truppe und an die Zeugämter verteilt werden, ohne jedoch damit der Entscheidung der IMKK vorgreifen zu wollen (Undatierter Umdruck des AA zur Kabinettssitzung, R 43 I /16 , Bl. 129–130). Die IMKK befürchtete jedoch, daß das Kriegsmaterial damit ihrer Kontrolle entzogen würde. In einer Note vom 10.1.1921 hatte General Nollet daher bestimmt, daß – in Erneuerung einer Anweisung der IMKK vom März 1920 – alle Transporte von Kriegsmaterial vorher zu genehmigen seien (Text der Note der IMKK, R 43 I /16 , Bl. 137).

Die Antwort des AA in der Frage der Transporte von Kriegsmaterial für die Reichswehr ließ sich in R 43 I nicht ermitteln. Die Frage der Seebefestigungen und der Fabriken zur Herstellung von Kriegsmaterial wurde endgültig entschieden durch die Pariser Beschlüsse der Alliierten vom 29.1.1921. Danach mußte die Entwaffnung der Seebefestigungen nach den Bestimmungen der Botschafterkonferenz bis zum 28.2.1921 durchgeführt werden und die Liste der zur Herstellung von Kriegsmaterial zugelassenen Fabriken anerkannt werden (RT-Drucks. Nr. 1640, Bd. 366, S. 13 ).

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