2.89.8 (feh1p): 8. Recht des Reichswirtschaftsrats auf Zuziehung von Beamten.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

   Das Kabinett Fehrenbach  Konstantin Fehrenbach Bild 183-R18733Paul Tirard und General Guillaumat Bild 102-01626AOppeln 1921 Bild 146-1985-010-10Bild 119-2303-0019

Extras:

 

Text

RTF

8. Recht des Reichswirtschaftsrats auf Zuziehung von Beamten.

Das Kabinett stellt fest, daß der Reichswirtschaftsrat die Anwesenheit von Vertretern der Regierung bei seinen Verhandlungen verlangen kann. Die Auswahl der Vertreter muß der Regierung überlassen bleiben5.

5

Ursache dieses Beschlusses war folgender Vorgang: Nach Art. 10 Abs. 2 der VO über den vorläufigen RWiR hatte dieser das Recht, die Anwesenheit von Vertretern der RReg. zu verlangen (RGBl. 1920, S. 868 ). In Ausübung dieses Rechtes hatte der RWiR einen leitenden Beamten des RMinWiederaufbau persönlich zu einer Sitzung hinzugezogen. Der Leiter des RMinWiederaufbau, StS Müller, gestattete dem Beamten zwar, vor dem RWiR zu erscheinen, machte aber geltend, daß ein solches Verlangen des RWiR nur an die Mitglieder der RReg. gestellt werden könne; diesen sollte es dann überlassen bleiben, die betreffenden Beamten zu bestimmen (Der RMWiederaufbau an den Vorsitzenden des RWiR am 26.7.1920, R 43 I /1193 , Bl. 172).

Nachdem diese Angelegenheit im August und September Gegenstand eines ausgedehnten Schriftwechsels innerhalb der Ressorts gewesen war, ohne jedoch grundsätzlich entschieden zu werden, hatte der StS im RMinWiederaufbau am 16. 10. um die Entscheidung des Kabinetts gebeten (Der RMWiederaufbau an den RK am 16.10.1920, R 43 I /1193 , Bl. 208–209).

Das Kabinett beschließt, daß die Vernehmung von Beamten der Reichs- und Landesministerien als Sachverständige durch den Reichswirtschaftsrat abzulehnen ist. Die Vernehmung von Beamten und Angestellten der den Ministerien nachgeordneten Behörden kann mit Genehmigung des Ministers erfolgen6.

6

In einem anderen Falle hatte der RWiR einen Beamten des RMinWiederaufbau als Sachverständigen geladen. Er berief sich dabei auf den Art. 8 der VO über den vorläufigen RWiR, der festlegte, daß der RWiR berechtigt sei, Personen, die nicht Angehörige des RWiR waren, als Sachverständige hinzuzuziehen (RGBl. 1920, S. 868 ). Auch hiergegen erhob der Leiter des RMinWiederaufbau, StS Müller, Einspruch. Er erklärte, daß durch die selbständige Berufung von Beamten als Sachverständige vor den RWiR die erforderliche Verantwortlichkeit der Ressortchefs nicht mehr gegeben sei und eine geordnete Geschäftsführung unmöglich werde (Der RMWiederaufbau an den RWiM am 1.8.1920, R 43 I /1193 , Bl. 173).

Auch über diese Angelegenheit gab es innerhalb der Ressorts einen ausgedehnten Schriftwechsel, bis der StS im RMinWiederaufbau am 16. 10. auch in dieser Sache um eine Entscheidung des Kabinetts bat (Der RMWiederaufbau an den RK am 16.10.1920, R 43 I /1193 , Bl. 208–209).

Das Kabinett beschließt ferner, daß bei grundlegenden organisatorischen Fragen des Reichswirtschaftsrats der Reichswirtschaftsminister den Reichsminister des Innern beteiligt.

Extras (Fußzeile):