2.157 (feh1p): Nr. 157 Entwurf einer Erklärung der Reichsregierung zur Interpellation Aderhold und Genossen über das Streikrecht der Beamten. [15. Januar 1921]

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Nr. 157
Entwurf einer Erklärung der Reichsregierung zur Interpellation Aderhold und Genossen über das Streikrecht der Beamten1. [15. Januar 1921]

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Die Interpellation Aderhold und Genossen richtete sich gegen die Erklärung der RReg. zum Streikrecht der Beamten vom 7.12.1920 (s. Dok. Nr. 126, Anm. 8) und einen darauf beruhenden Erlaß des RPM, nach dem gegen streikende Beamte ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden sollte. Unter Berufung auf Art. 159 der RV wurde gefragt, ob die RReg. bereit sei, die Verfügung des RPM sofort aufzuheben und das Streikrecht der Beamten anzuerkennen. Zu den Einzelheiten s. RT-Drucks. Nr. 1085, Bd. 365 .

R 43 I /2640 , Bl. 87–88 Umdruck2

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Diesen Entw. einer Erklärung hatte der RIM am 15.1.1921 dem RMin. zugesandt und hatte gebeten, die Zustimmung des Kabinetts herbeizuführen (R 43 I /2640 , Bl. 86).

Die Reichsregierung hat durch ihren Beschluß vom 2. Dezember 1920, auf Grund dessen der Reichspostminister das in der Interpellation erwähnte, im[418] Wortlaut übrigens unzutreffend wiedergegebene Telegramm an die Oberpostdirektionen hat abgehen lassen, sowie durch den im W.T.B. veröffentlichten Beschluß vom 7. Dezember 1920 den Artikel 159 der Reichsverfassung nicht verletzt. Der Artikel 159 lautet:

„Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Alle Abreden und Maßnahmen, welche diese Freiheit einzuschränken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig.“

Daß in dieser „Vereinigungsfreiheit“ ein „Streikrecht“ nicht enthalten ist, ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den Verhandlungen des 8. Ausschusses der verfassungsgebenden deutschen Nationalversammlung vom 31. Mai 1919 (34. Sitzung, Nr. 391 der Drucksachen, S. 389)3 und aus der ohne Widerspruch entgegengenommenen Erklärung des Berichterstatters des Ausschusses, Dr. Sinzheimer, in der Sitzung der verfassungsgebenden Nationalversammlung vom 21. Juli 1919 (Stenogr. Bericht S. 1749) zum Artikel 1594. Die Erklärung Sinzheimers lautet: „Es wird ausdrücklich ausgesprochen, daß das Hauptmittel für die wirtschaftliche Besserstellung, die Koalitionsfreiheit, verfassungsmäßig gewährleistet ist… . Hierbei ist die Anmerkung zu machen, daß durch die verfassungsmäßige Anerkennung der wirtschaftlichen und sozialen Vereinigungsfreiheit nicht auch verfassungsmäßig die sogenannte Streikfreiheit konstituiert ist.“

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Beratungen des Verfassungsausschusses, RT-Bd. 336 .

4

2. Beratung über den Entw. der RV, RT-Bd. 328 .

Im 8. Ausschuß hatten sich im gleichen Sinne die Abgeordneten Hitze, Katzenstein und Ablaß ausgesprochen.

Die Reichsregierung hat dem Artikel 159 niemals eine andere Auslegung gegeben. Sie hat auch weder vor Erlaß der Verfassung noch nachher der Beamtenschaft ein Streikrecht zugebilligt. Sie konnte das nicht, weil sie ein Streikrecht mit der staatsrechtlichen Stellung des Beamten für unvereinbar gehalten hat und hält.

Das Dienstverhältnis des Reichsbeamten besteht nicht etwa zwischen ihm und seinem Dienstvorgesetzten, sondern zwischen ihm und dem Reich, d. h. der Volksgesamtheit (Artikel 130 RV); die Volksgesamtheit hat die Lohn- und Arbeitsbedingungen der Beamten durch ihre verfassungsmäßige Vertretung, die gesetzgebenden Körperschaften, im gesamten Beamtenrecht (dem Reichsbeamtengesetz, dem Besoldungsgesetz, den alljährlichen Haushaltsplänen usw.) festgelegt. Eine Regierung, die von dem festgelegten Willen der gesetzgebenden Körperschaften abweicht, handelt verfassungswidrig. Eine Beamtenschaft, die die Erfüllung der Amtspflichten verweigert, lehnt sich in letzter Linie nicht gegen die Dienstvorgesetzten und die jeweilige Regierung, sondern gegen den Willen der Volksgesamtheit auf. Ein Versuch einer solchen Auflehnung oder eines Zwanges gegenüber dem Willen der Volksgesamtheit steht mit jeder demokratischen Verfassung in Widerspruch. Kein Staat, mag er eine Verfassung haben, welche er wolle, kann zur Durchführung seiner Selbstverwaltung und zu seiner Daseinserhaltung eines zuverlässigen, ihm zur Treue und zum Gehorsam[419] verpflichteten Beamtenstandes entraten. Als Gegenleistung für die sich aus der Treuepflicht ergebende Gebundenheit gewährt der Staat dem Beamten die Vorrechte der lebenslänglichen Anstellung, Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung. Wie dem Staat das Recht der jederzeitigen Entlassung der Beamten und der dem Streik als Gegenstück entsprechenden Aussperrung von Beamten nicht zusteht, gibt es auch für die Beamten kein Streikrecht. Der Beamte, der die Arbeit einstellt, sei es durch Fernbleiben vom Dienst oder durch passive Resistenz, verletzt seine eidlich gelobten Amtspflichten und hat die Folgen hiervon zu tragen; die Folgen sind im Disziplinarrecht niedergelegt. Wollte man dem Beamten das Recht zuerkennen, die Arbeit bei Verbleiben in seinem Beamtendienstverhältnis zu verweigern, so würde das zu einem höchst ungleichen Wirtschaftskampf führen; auf der einen Seite der Staat, an seine Verpflichtungen aus dem Beamtenanstellungsvertrag gebunden und ohne jede Verteidigungswaffe gegen den Streik, auf der anderen Seite der Beamte, der in der Regel bei der Arbeitsniederlegung seine Dienstbezüge schon im voraus erhalten hat, ohne jedes Risiko. Der streikende Beamte würde zudem besser stehen als der streikende Arbeiter, der anerkannten Rechts vor der Arbeitsniederlegung sein Dienstverhältnis ordnungsmäßig lösen muß, widrigenfalls er für den Schaden ersatzpflichtig gemacht und sofort entlassen werden kann. Wer einem Streikrecht des Beamten das Wort reden will, muß unbedingt zur Aufhebung der lebenslänglichen Anstellung und zu einer grundlegenden Änderung des Ruhegehalts- und Hinterbliebenenrechts kommen.

Die Reichsregierung kann aus den angeführten Gründen die Verfügung des Reichspostministers nicht aufheben und ein Streikrecht der Beamten nicht anerkennen5.

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Siehe dazu weiter Dok. Nr. 158, P. 3. Die Interpellation blieb im folgenden jedoch unerledigt.

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