2.42.18 (mu11p): 17. Besetzung der bei den Oberpräsidenten gebildeten Ausschüsse zur Sichtung des Materials gegen die am Kapp-Putsch beteiligten Beamten mit einem Reichsbeamten der Provinz.

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17. Besetzung der bei den Oberpräsidenten gebildeten Ausschüsse zur Sichtung des Materials gegen die am Kapp-Putsch beteiligten Beamten mit einem Reichsbeamten der Provinz.

Der Reichsminister des Innern berichtete, daß der Preußische Minister des Innern zwecks einheitlicher Untersuchung des Verhaltens der Beamten aus Anlaß des Kapp-Putsches für jede Provinz die Bildung von Ausschüssen vorgesehen[106] habe, deren Tätigkeit sich auf die Sichtung des Materials zu erstrecken habe7. Alle Fälle, in denen ein geäußerter Verdacht hinfällig würde, sollten sofort ausgeschieden werden, während die übrigen den zuständigen ordentlichen Disziplinarbehörden zur Weiterverfolgung übergeben werden sollten. Die Mitglieder des Ausschusses sollen nach folgenden Grundsätzen berufen werden:

7

Vom PrIM war eine entsprechende Weisung am 9.4.20 ergangen. Sie begann mit den Worten: „Nach den Erfahrungen, die mit der Bearbeitung derjenigen Angelegenheiten gemacht worden sind, die eine disziplinarische Beurteilung des Verhaltens der Beamten aus Anlaß des Kapp-Putsches betreffen, erscheint die Bildung eines einheitlichen Untersuchungsausschusses für jede Provinz geboten, um eine Verzettelung in der Behandlung dieser Materie zu vermeiden und diese einer einheitlichen Beurteilung möglichst für alle in der Provinz beteiligten Amtsstellen, für welche nicht bereits anderweite Organisationen bestellt und in der Arbeit begriffen sind, zu unterwerfen“ (R 43 I /2720 , Bl. 144).

a)

ein Vorsitzender aus den Mitgliedern des Oberpräsidiums;

b)

ein Mitglied aus der Zahl der in der Provinz sonst beschäftigten Beamten;

c)

je ein Mitglied aus den Vertretern der drei Koalitionsparteien nach Bestimmung der Parteiorganisation der Provinz.

Die Zuständigkeit dieser Untersuchungsausschüsse soll sich in Preußen nicht nur auf die unmittelbaren, sondern auch auf die mittelbaren Staatsbeamten beziehen. Der Reichsminister des Innern schlug vor, daß, soweit Reichsbeamte in Frage kommen, die gleichen Ausschüsse die Angelegenheit untersuchen sollten, jedoch mit der Maßgabe, daß das eine aus der Zahl der in der Provinz beschäftigten Beamten zu berufende Mitglied im Falle der Untersuchung des Verhaltens von Reichsbeamten aus der Zahl der in der betreffenden Provinz beschäftigten Reichsbeamten berufen werden solle. Das Kabinett war damit einverstanden, daß so verfahren werden soll. Der Reichsminister des Innern wird das Weitere veranlassen8.

8

Den Kabinettsentscheid teilte der RIM dem PrIM am 24.4.20 mit und bat die Kommissionen, darauf aufmerksam zu machen, „1.) daß sie, soweit es sich um Ermittelungen gegen Reichsbeamte handelt, diese im Auftrag der RReg. vornehmen, daß sie somit deren etwaigen Anforderungen Folge leisten müssen und in Zweifelsfällen von ihr Anweisung einzuholen haben, 2.) daß die Ermittelungen als ein formloses Vorverfahren anzusehen sind und nicht die Tätigkeit eines untersuchungsführenden Beamten (§§ 85, 94 Reichsbeamtengesetzes) vorgreifen dürfen, 3.) daß die Dienstvorgesetzten der beschuldigten Beamten von beabsichtigten Ermittelungen und von dem Ergebnis unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden müssen“ (R 43 I /2721 , Bl. 225).

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