2.44.1 (mu11p): Einrichtung einer deutschen Militärkommission in den besetzten rheinischen Gebieten.

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RTF

Einrichtung einer deutschen Militärkommission in den besetzten rheinischen Gebieten1.

1

Bereits zu Ende des Jahres 1919 hatte sich der RWeM für eine Deutsche Militärkommission und die Einsetzung von Paßoffizieren im besetzten Gebiet ausgesprochen. Aufgabe der Kommission sollte es sein, die Interessen der noch bestehenden militärischen Dienst- und Abwicklungsstellen gegenüber der interalliierten Rheinlandkommission und den Besatzungsbehörden wahrzunehmen und außerdem „in allen militärischen Angelegenheiten der interalliierten Besatzungsarmeen“ die StKom. zu beraten. Die Paßoffiziere sollten die Pässe für Angehörige der Alliierten bei Reisen ins unbesetzte Gebiet ausstellen, „um ein Druckmittel gegenüber willkürlichen Maßnahmen gegenüber [im besetzten Gebiet beheimateten] Wehrmachtsangehörigen] zu besitzen.“ Gleichzeitig wollte der RWeM die Paßoffiziere als Verbindungsoffiziere zu den alliierten Besatzungsbehörden angesehen wissen (RWeM an RFM, 6.12.19; R 43 I /175 , Bl. 176). Der RFM hatte in Übereinstimmung mit dem RSchM dagegen eingewandt, daß die Militärkommission überflüssig sei, da im besetzten Gebiet bei den Abwicklungsstellen nur noch Verwaltungsarbeit zu leisten sei und eine militärische Beratung des RKom. „bedenklich“ erscheine. Die vorgesehene Tätigkeit der Paßoffiziere war, nach der Ansicht des RFM, eine polizeiliche Funktion, die einen Eingriff in die Hoheit der Länder bedeuten würde. Ein Druckmittel könnten diese Offiziere auch nicht darstellen, da sie bei entsprechenden Maßnahmen von den Besatzungsbehörden ausgewiesen würden (RFM an RWeM, 7.1.20; R 43 I /175 , Bl. 175). Dennoch hatte der RWeM auf der Einsetzung einer Militärkommission beharrt und angegeben, „daß bei der Kommission inzwischen ein neues Arbeitsgebiet dadurch hinzugetreten ist, da das amerikanische Oberkommando ihr die Verwertung von Heeresgut übertragen hat, das zwar durch Beschlagnahme in amerikanisches Eigentum förmlich übergegangen war, das die Amerikaner aber wegen Auflösung der betreffenden Büros wieder abtreten. Ein erheblicher Gewinn für das Reich ist hieraus zu erwarten“ (RWeM an RK, 2.3.20; R 43 I /175 , Bl. 174). Zur Frage der Paßoffiziere hat der RWeM dem RK am 6. 4. mitteilen können, der RAM und der RIM hätten sich mit ihrer Einsetzung einverstanden erklärt „unter der Voraussetzung, daß diese lediglich Kontrollfunktionen gegenüber den alliierten Heeresangehörigen ausüben“ (R 43 I /175 , Bl. 305).

Unterstaatssekretär Dr. Lewald: Der Reichskommissar für das besetzte rheinische Gebiet lege besonders Gewicht darauf, daß der Brückenkopfoffizier in Koblenz, Major Kühlental, in seiner Stellung in Koblenz bleibe. Dies sei aus politischen Gründen unbedingt erforderlich, da er durch seine Beziehungen im Rheinland wertvolle Informationen erhalte, auf die angesichts der großzügigen Organisation der Franzosen nicht verzichtet werden könnte.

Unterstaatssekretär Moesle: Gegen die Beibehaltung dieses Offiziers wolle er keinen Widerspruch erheben. Der Rest der vom Reichswehrministerium angeforderten Organisation könne jedoch aus finanziellen Gründen nicht bewilligt werden.

Nach weiteren Erörterungen stellte der Reichskanzler fest, daß die Differenz unter den Ressorts in der Weise behoben sei, daß der Brückenkopfoffizier[113] in Koblenz zu belassen, die weiteren angeforderten Organisationen aber zu streichen seien2.

2

Der RSchM äußerte am 8.5.20 erneut Bedenken gegen die Einsetzung des Brückenkopfoffiziers, da er in dessen Tätigkeit einen Eingriff in die Verwaltung des Schatzressorts zu erblicken meinte (R 43 I /176 , Bl. 160-162). Nachdem ihm das Protokoll der Chefbesprechung vorgelegt worden war (12.5.20; R 43 I /176 , Bl. 164), entschied sich der RSchM dahin, keinen Einspruch gegen die Bewilligung der Stelle einzulegen, befürchtete aber noch immer die Gefahr von Reibungen zwischen dem Brückenkopfoffizier und der Reichsvermögensverwaltung im besetzten Gebiet (18.5.20, R 43 I /176 , Bl. 194). Aus einem Bericht des RWeM vom 5.6.20 ging dann aber hervor, daß der Brückenkopfoffizier alle Verwaltungsaufgaben schon am 5.5.20 der Reichsvermögensverwaltung abgetreten hatte (R 43 I /177 , Bl. 54-57, hier: Bl. 57).

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