2.11.6 (sch1p): 6. [Immunität für Eichhorn]

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6. [Immunität für Eichhorn]

Der Präsident des Reichsministeriums legt ein Schreiben des Präsidenten der Nationalversammlung vor, in dem letzterer um Äußerung zu dem Antrag des Mitgliedes der Nationalversammlung Emil Eichhorn auf Zusicherung der verfassungsmäßigen Immunität bittet (Anlage 2). Es besteht Übereinstimmung, daß das Kabinett sich einer Stellungnahme zu enthalten habe, und daß dem Präsidenten der Nationalversammlung gegenüber nur auf die verfassungsmäßigen Bestimmungen hingewiesen werden könne11.

11

Die Abschrift eines Schreibens des USPD-Abg. in der NatVers Emil Eichhorn vom 7.3.1919 war dem RMPräs. mit Anschreiben des Präs. der NatVers vom 11.3.1919 zugegangen (R 43 I /1348 , S. 53-55). Gegen Eichhorn war auf Antrag der Berliner Staatsanwaltschaft vom 17.1.1919 Haftbefehl erlassen worden, da er während seiner Amtszeit als Berliner Polizeipräs. entscheidenden Anteil am Berliner Januaraufstand gehabt hatte. Der Haftbefehl gegen Eichhorn, der auf Grund von Verbrechen und Vergehen gegen die §§ 115 Abs. 1 und 2, 125 Abs. 1 und 2, 105, 127 und 73 StGB gegen ihn erlassen worden war, bevor er Mitglied der NatVers wurde, widersprach § 5 des Gesetzes über die vorläufige Reichsgewalt vom 10.2.1919 (RGBl. 1919, S. 169 ), wonach der angeschuldigte Abg. nicht ohne Genehmigung der NatVers während der Sitzungsperiode verhaftet werden durfte (R 43 I /1226 , Bl. 8). Der entsprechende Antrag der Frau Agnes (USPD) und Genossen in der NatVers auf Einstellung des Verfahrens (NatVers-Drucks. Bd. 337, Nr. 476 ) wurde von der NatVers auf ihrer 50. Sitzung am 8.7.1919 dem GOAusschuß überwiesen (NatVers Bd. 327, S. 1375 ) und blieb unerledigt.

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