1.161.5 (lut2p): Vertretung des Reichswehrministers während eines längeren Urlaubs.

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RTF

Vertretung des Reichswehrministers während eines längeren Urlaubs.

Der Reichskanzler berichtete, daß mit Rücksicht auf den Urlaub des Reichswehrministers21 die Frage einer besonderen Vertretung entstanden sei. Es komme darauf an, die Möglichkeit zu schaffen, einen Minister während eines Urlaubs von seiner politischen Verantwortung zu entlasten. Bisher sei es immer so gewesen, daß bei einem Urlaub die politische Verantwortung dem Minister geblieben sei22. Um diese Vertretung in der von ihm gekennzeichneten Form einzurichten, sei es notwendig, die Geschäftsordnung der Reichsregierung zu ergänzen. Er bitte heute lediglich, zu dieser Ergänzung der Geschäftsordnung der Reichsregierung Beschluß zu fassen. Bezüglich der Personenfrage[1264] werde er sodann dem Herrn Reichspräsidenten einen Vorschlag unterbreiten.

21

Geßler hatte Anfang April einen längeren Erholungsurlaub in Lindenberg (Allgäu) angetreten; er kehrt erst unmittelbar nach dem Sturz der Reg. Luther wieder nach Berlin zurück.

22

§ 16 der Geschäftsordnung der RReg. vom 3.5.24 (abgedr. in dieser Edition: Die Kabinette Marx I/II, Dok. Nr. 192) bestimmt: „Die Reichsminister werden in Fällen der Behinderung unbeschadet ihrer Verantwortung gegenüber dem Reichstag durch die Staatssekretäre – im Reichswehrministerium durch die den Staatssekretären gleichstehenden Vertreter – oder bei deren Behinderung durch die zu bestimmenden Beamten oder Offiziere ihres Ministeriums vertreten.“

Der Reichsminister des Innern gab den Wortlaut der erforderlichen Abänderung der Geschäftsordnung bekannt.

Das Kabinett stimmte mit einer unwesentlichen Veränderung dem Texte zu. Die Abänderung soll mit tunlichster Beschleunigung dem Herrn Reichspräsidenten zur Genehmigung und Bekanntmachung vorgelegt werden23.

23

Mit Genehmigung des RPräs. wird § 16 der Geschäftsordnung am 16. 4. durch folgenden Absatz 5 ergänzt: „Soll ein Reichsminister im Falle seiner Behinderung in seiner Verantwortung gegenüber dem Reichstage vertreten werden, so wird ein anderer Minister als Stellvertreter durch den Reichspräsidenten auf Vorschlag des Reichskanzlers bestimmt.“ (R 43 I /1490 , Bl. 40 f.; RMinBl., S. 119).

Bezüglich der Personenfrage teilte der Reichskanzler noch mit, daß er nicht beabsichtige, selbst die Vertretung zu übernehmen24.

24

Auf Vorschlag Luthers beauftragt der RPräs. mit Urkunde vom 15. 4. den RIM bis auf weiteres mit der Wahrnehmung der Geschäfte des RWeM (R 43 I /952 , Bl. 118).

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