2.162.1 (ma31p): 1. Entwurf eines Gesetzes zur Übergangsregelung des Finanzausgleichs.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 3). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

Extras:

 

Text

RTF

1. Entwurf eines Gesetzes zur Übergangsregelung des Finanzausgleichs1.

1

Der Regierungsentwurf dieses Gesetzes (siehe Dok. Nr. 115, P. 3) war vom RR am 8./9. 12. beraten und dabei in verschiedenen Punkten geändert worden. So hatte der RR u. a. beschlossen, daß die Sondergarantie des Reichs für die Umsatzsteuerüberweisung an die Länder aufrechterhalten bleiben solle (Aufzeichnungen der Rkei in R 43 I /2388 , S. 233–239). Daraufhin hatte RFM Reinhold in einer Kabinettsvorlage vom 16. 12. beantragt, den GesEntw. in den strittigen Punkten dem RT in Doppelfassung vorzulegen (R 43 I /2388 , S. 245–246).

Nach kurzer Debatte stimmte das Reichskabinett dem Antrage des Reichsministers der Finanzen zu, in zwei Punkten zum Entwurf eines Gesetzes zur Übergangsregelung des Finanzausgleichs dem Reichstag eine Doppelvorlage zugehen zu lassen2.

2

Mit Datum vom 16.12.26 wurde der „Entwurf eines Gesetzes zur Übergangsregelung des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden“ – zum Teil in Doppelfassung – dem RT zugeleitet (RT-Bd. 413 , Drucks. Nr. 2883 ). Zur weiteren Beratung und zur Verabschiedung des Finanzausgleichsgesetzes siehe Dok. Nr. 194 und Nr. 198.

Der Reichsminister der Finanzen wurde ferner ermächtigt, die beim Etat erforderlichen Doppelvorlagen zu machen3.

3

Der GesEntw. über den Reichshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1927 (vgl. Dok. Nr. 118, P. 1) wurde dem RT am 29.12.26 vorgelegt, und zwar zum Teil in Doppelfassung, d. h. mit unterschiedlichen Etatansätzen der RReg. und des RR (RT-Bd. 413 , Drucks. Nr. 2888  und 2892). Veranlaßt war diese Doppelvorlage hauptsächlich durch den Beschluß des RR, daß die Umsatzsteuergarantie des Reichs zugunsten der Länder auch für das Rechnungsjahr 1927 aufrechtzuerhalten sei (Anm. 1). Siehe dazu die Erklärung des MinDir. Lothholz in der Vollsitzung des RR vom 22.12.26 (Niederschriften des RR 1926, § 747).

Extras (Fußzeile):