2.239 (ma31p): Nr. 239 Aufzeichnung des Oberregierungsrats Wienstein über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit den vormals regierenden Fürstenhäusern sowie über die Ablösung der Staatsrenten der früheren Landes- und Standesherren. 19. Mai 1927

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Nr. 239
Aufzeichnung des Oberregierungsrats Wienstein über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit den vormals regierenden Fürstenhäusern sowie über die Ablösung der Staatsrenten der früheren Landes- und Standesherren. 19. Mai 19271

1

Vermerk am Kopf der Aufzeichnung: „Herrn Reichskanzler durch Herrn Staatssekretär zur geneigten Kenntnisnahme gehorsamst vorgelegt“. StS Pünder vermerkte dazu am 30. 5., daß der RK Kenntnis genommen habe.

R 43 I /2207 , Bl. 250–252

Betr.: Vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den deutschen Ländern und den vormals regierenden Fürstenhäusern sowie Ablösung der Staatsrenten der früheren Landes- und Standesherren und sonstiger wiederkehrender Leistungen.

a) Vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den deutschen Ländern und den vormals regierenden Fürstenhäusern.

Die in der Gesamtübersicht erwähnten Gegenstände sind streng voneinander zu trennen. Sie sind in letzter Zeit erneut von Bedeutung geworden. Auf die beiliegende Aufzeichnung über die Unterredung des Herrn Reichskanzlers mit den Herren Exz. Boden und Freiherrn von Brandenstein am 17. Mai, 12 Uhr mittags über beide Fragen darf verwiesen werden2.

2

In der (anliegenden) Aufzeichnung Wiensteins über die Unterredung des RK mit Boden und Frhr. v. Brandenstein (Vertretern ehemaliger Fürstenhäuser) am 17. 5. heißt es: „Exzellenz Boden lenkte die Aufmerksamkeit des Herrn Reichskanzlers auf die Frage, was nach Ablauf des Sperrgesetzes am 30. Juni 1927 [vgl. Anm. 3] geschehen solle, wenn die Auseinandersetzungen der ehemaligen Fürstenhäuser mit den Landesregierungen dann teilweise noch nicht beendet seien. Nach seiner Ansicht müsse das Reich auf die Länderregierungen in dem Sinne einwirken, daß sie sich einer vergleichsweisen Regelung der noch schwebenden Streitfälle geneigt zeigten. Der Reichsminister des Innern habe vielleicht in dieser Frage bis jetzt zu wenig Initiative entfaltet. Von besonderer Bedeutung sei auch die Frage der Ablösung der Renten der Standesherren in Preußen und Bayern. – Freiherr von Brandenstein bat den Herrn Reichskanzler, er möge notfalls selbst an die Länder in dem erwähnten Sinne herantreten. Eine baldige Bereinigung aller Streitfragen liege wirklich im allgemeinen Interesse. Besondere Schwierigkeiten mache immer noch der Fall Gotha. Dieser Fall müsse bis zum Ablauf des Sperrgesetzes wenigstens bis zu einem gewissen Abschluß gekommen sein. Sämtliche ehemaligen Fürstenhäuser hätten sich bereit erklärt, noch bestehende Streitfragen durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts werde sicherlich eine Vereinbarung zu erzielen sein. Eventuell drohe die Gefahr eines neuen Volksentscheid-Verfahrens auf Betreiben der Sozialdemokraten und Kommunisten. – Der Reichskanzler wies darauf hin, daß auch ihm eine baldige Erledigung aller noch bestehenden Streitfälle im allgemeinen Interesse sehr am Herzen liege. Das Reichskabinett werde sich bald mit der Frage befassen müssen. Notfalls werde er (der Reichskanzler) gern bereit sein, sich an die Länderregierungen zu wenden.“ (R 43 I /2207 ), Bl. 249).

[755] Was im besonderen den zu a) genannten Gegenstand anlangt, so sind naturgemäß alle Schwierigkeiten, besonders auch politischer Art dann beseitigt, wenn bis zum Ablauf des Sperrgesetzes, d. h. bis zum 30. Juni 19273 die Streitfragen zwischen den Ländern und den ehemals regierenden Fürstenhäusern, soweit das noch nicht geschehen ist, im Wege des Vergleichs erledigt sein sollten. Bis jetzt bestehen noch in verschiedenen Ländern Differenzen mit den ehemals regierenden Fürstenhäusern, besonders in Thüringen mit dem ehemaligen Herzogshaus von Sachsen-Coburg-Gotha. Das Reichsministerium des Innern wird auf meinen Wunsch unverzüglich eine genaue Übersicht über den Sach- und Streitstand in den einzelnen deutschen Ländern vorlegen4. Nur auf Grund dieser Übersicht wird man beurteilen können, ob evtl. eine abermalige Verlängerung des Sperrgesetzes in Frage kommt oder ob es sich empfiehlt, von einer Verlängerung des Sperrgesetzes abzusehen.

3

Das sog. Sperrgesetz vom 13.2.26 (RGBl. I, S. 101 ), das eine Aussetzung aller Gerichtsprozesse über vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen den ehemaligen Fürstenhäusern und den Ländern bewirkte, war durch Gesetz vom 17.12.26 (RGBl. I, S. 503 ) erneut verlängert worden, und zwar bis zum 30.6.27. Durch die Verlängerung der Sperrfrist sollten ehemalige Fürstenhäuser und Landesregierungen veranlaßt werden, die noch bestehenden Vermögensstreitigkeiten im Wege des freiwilligen, außergerichtlichen Vergleichs zu regeln. Vgl. dazu Politisches Jahrbuch 1927/28, S. 619.

4

Eine solche Übersicht war in den Akten der Rkei nicht zu ermitteln. Siehe jedoch den Bericht über den Stand der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung mit den Fürstenhäusern, den StS Zweigert in der Ministerbesprechung vom 18.6.27 erstattete (Dok. Nr. 249, P. 3a).

b) Ablösung der Staatsrenten der früheren Landes- und Standesherren und sonstiger wiederkehrender Leistungen5.

5

Zu den Staatsrenten der früheren Landes- und Standesherren vgl. Politisches Jahrbuch 1927/28, S. 617 ff.

Diese Frage hat unter anderem den Rechtsausschuß des Reichstags in seiner Sitzung vom 17. Februar 1927 aus Anlaß der Beratung des Antrages Müller-Franken u. Gen. Nr. 2755 der Drucksachen des Reichstags6 besonders beschäftigt. Im § 3 dieses Antrages (Gesetzentwurf) ist eine Ermächtigung an die Länder vorgesehen, durch Landesgesetz unter Ausschluß des Rechtsweges die Ansprüche der in Artikel 57, 58 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerl.[756] Gesetzbuch sowie der in dem Gesetz vom 25. März 1904 (RGBl. S. 149 ) bezeichneten Häuser und ihrer Rechtsnachfolger auf Staatsrenten oder ähnliche Staatsleistungen mit oder ohne Entschädigung für erloschen zu erklären.

6

Gemeint ist der von Müller-Franken u. Gen. vorgelegte „Entwurf eines Gesetzes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit den früher regierenden Fürstenhäusern“ (RT-Drucks. Nr. 2755 ); zum Inhalt dieses GesEntw. siehe Dok. Nr. 187, Anm. 17.

Zur Erläuterung sei bemerkt, daß in Artikel 57 des Einführungsgesetzes zum Bürgerl. Gesetzbuch die Landesherren, die Mitglieder der landesherrlichen Familien, sowie die Mitglieder der fürstlichen Familie Hohenzollern, die Mitglieder des vormaligen hannoverschen Königshauses, des vormaligen kurhessischen und des vormaligen herzoglich nassauischen Fürstenhauses genannt sind. In Artikel 58 des genannten Gesetzes Abs. 1 sind die sogenannten vormals reichsunmittelbaren Standesherren erwähnt. Das Gesetz vom 25. März 1904 stellt die Mitglieder des herzoglich holsteinischen Fürstenhauses den in Artikel 57 Abs. 2 genannten Mitgliedern des vormaligen hannoverschen Königshauses usw. in dem dort erwähnten Umfange gleich. Für die Mitglieder der bis zur Staatsumwälzung 1918 an der Macht gewesenen (regierenden) Fürstenhäuser ist übrigens die Frage einer Regelung eventueller Renten nicht praktisch. Soweit diese Frage eine Rolle spielte, ist sie erledigt.

Die Beratung des Antrages Müller-Franken u. Gen. ist schließlich im Rechtsausschuß besonders auf Drängen der Vertreter des Zentrums und der Deutschen Volkspartei sowie auf Wunsch der Reichsregierung bis Ende Mai vertagt worden7, und zwar gegen die Absichten der Sozialdemokraten, der Demokraten und der Kommunisten. Bei der Beratung hat jedoch der Abg. Wegmann (Zentrum) keinen Zweifel darüber gelassen, daß eine reichsgesetzliche Regelung herbeigeführt werden müsse, falls nach Ablauf des Sperrgesetzes noch erhebliche Differenzpunkte beständen. Der Abg. Dr. Wunderlich (Deutsche Volkspartei) hat eine derartige reichsgesetzliche Regelung jedenfalls als in Frage kommend bezeichnet. Die preußische Staatsregierung wünscht eine derartige reichsgesetzliche Regelung. Sie hat dem Reichsminister des Innern den „Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung der Staatsrenten der früheren Landes- und Standesherren und sonstiger wiederkehrender Leistungen“ vorgelegt8. Über diesen Entwurf sowie über das gesamte in dem Entwurf behandelte Problem fand gestern vormittag (18. 5.) 9½ Uhr eine Referentenbesprechung im Reichsministerium des Innern statt, an der Reichskommissar Kuenzer, Regierungsrat Erbe (Reichsministerium des Innern), Oberlandesgerichtsrat Nagel (Reichsjustizministerium) sowie der Unterzeichnete teilgenommen haben. Preußen bezeichnet den Erlaß des von ihm aufgestellten reichsgesetzlichen Entwurfs deshalb als erforderlich, weil es den soeben erwähnten Personen9 Renten in einem Gesamtbetrage von fast 1,9 Millionen Mark jährlich schulde und weil die Regelung der Aufwertung bzw. Ablösung dieser Ansprüche durch den Erlaß des bezeichneten Gesetzes wesentlich erleichtert werde. Außerdem aber habe[757] die Preußische Staatskasse noch zahlreiche andere Renten zu zahlen. Es handelt sich hierbei im wesentlichen um solche wiederkehrenden Leistungen, welche z. B. für Aufhebung der Leibeigenschaft, der Patrimonialgerichtsbarkeit, des Judenzolls usw. an Privatpersonen und an Stadt- und Dorfgemeinden gezahlt werden müssen. Ob die Frage der Rentenablösung in anderen Ländern noch von Bedeutung ist, konnte von den Vertretern des Reichsministeriums des Innern nicht mit Sicherheit gesagt werden. Wahrscheinlich soll sie nur noch in Bayern von Bedeutung sein.

7

Das geschah in der Sitzung des Rechtsausschusses des RT vom 17.2.27 (gedr. Protokoll der Ausschußsitzung in R 43 I /2207 , Bl. 253–256). Vgl. dazu Dok. Nr. 187, Anm. 18.

8

Den „Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung der Staatsrenten der früheren Landes- und Standesherren und sonstiger wiederkehrender Leistungen“ hatte der PrFM Höpker-Aschoff namens des PrStMin. mit erläuterndem Begleitschreiben vom 17.2.27 an den RIM übersandt (R 43 I /2207 , Bl. 244–248).

9

D. h. den in Art. 57, 58 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum BGB und im Reichsgesetz vom 25.3.1904 genannten landes- und standesherrlichen Häusern.

Der Inhalt des von Preußen aufgestellten Reichsgesetzentwurfs läßt sich im wesentlichen kurz dahin zusammenfassen, daß auf die Staatsrenten der in dem Artikel 57, 58 Abs. 1 E[inführungs]G[esetz] [zum] BGB und im Reichsgesetz vom 25. März 1904 genannten Personen grundsätzlich die Vorschriften des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen10 entsprechende Anwendung finden sollen. Demnach würde grundsätzlich eine Aufwertung dieser Staatsrenten in Höhe von 12½% in Frage kommen. Soweit die Rentenansprüche der bezeichneten Personen kraft Hoheits- oder sonstiger öffentlicher Rechte erworben waren, sollen die Länder ermächtigt werden, durch Landesgesetze diese Ansprüche für erloschen zu erklären. Ausdrücklich ist vorgesehen, daß die nach der Staatsumwälzung von den Ländern mit den bis 1918 regierenden Häusern und deren Mitgliedern geschlossenen Verträge und die zur Regelung dieser Vermögensauseinandersetzung erlassenen Gesetze unberührt bleiben sollen (vergl. § 7 des Entwurfs). Im § 8 des Entwurfs werden die Länder ermächtigt, die Vorschriften des Anleiheablösungsgesetzes grundsätzlich auch auf sonstige wiederkehrende Leistungen, also auf die vorhin erwähnten Leistungen an Privatpersonen sowie an Dorf- und Stadtgemeinden für anwendbar zu erklären. Was diesen soeben erwähnten Punkt anlangt, so bestand in der Besprechung11 Übereinstimmung darüber, daß eine derartige Bestimmung in ein etwaiges Reichsgesetz nicht hineingehöre, weil sie nicht die Standesherren beträfe. Hier müßten die Länder sich allein helfen. Grundsätzlich bestand in der Besprechung allerdings Übereinstimmung darüber, daß ein Reichsgesetz im Entwurf aufgestellt werden müsse. Ein Reichsgesetz würde schon deshalb erforderlich sein, weil gemäß Artikel 153 der Reichsverfassung eine entschädigungslose Enteignung durch Landesgesetz nicht zulässig ist. Das Reichsministerium des Innern will nun baldigst selbst einen Gesetzentwurf aufstellen, der die erwähnten Fragen regelt. Wahrscheinlich sollen in dem Gesetzentwurf ein Reichssondergericht und ein Senat des Reichsgerichts als Schiedsinstanz vorgesehen werden12. Der Entwurf müßte dem Reichsrat ungefähr[758] am 7. oder 8. Juni zugeleitet werden, so daß er noch vor Ablauf des Sperrgesetzes (30. 6.) Gesetz werden könnte. Da Ende Mai mit einer Beratung des vorhin erwähnten Antrages Müller-Franken u. Gen. Nr. 2755 im Rechtsausschuß des Reichstags mit Sicherheit zu rechnen ist, wäre es dringend erwünscht, daß das Reichskabinett spätestens bis dahin den Entwurf beschlossen hat, damit eine weitere Beratung des Antrages Müller-Franken im Rechtsausschuß mit dem Hinweis darauf vermieden werden kann, daß die Reichsregierung selber einen ähnlichen Entwurf in wenigen Tagen dem Reichsrat zuleiten werde13.

10

„Gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen“ vom 16.7.25 (RGBl. I, S. 137 ).

11

In der Referentenbesprechung im RIMin. am 18.5.27.

12

Mit Schreiben vom 19.5.27 an den RFM, RJM und StSRkei übersandte das RIMin. (i. A. Kuenzer) einen unverbindlichen Referentenentw. für ein „Gesetz über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den deutschen Ländern und den standesherrlichen Häusern“. Danach sollte die Entscheidung von Streitigkeiten über Abfindungen und Staatsrenten, die die Länder den standesherrlichen Häusern schuldeten, einem Senat des Reichsgerichts übertragen werden. Im Begleitschreiben zu diesem GesEntw. heißt es u. a., daß die Entscheidung über die standesherrlichen Renten „nicht der von zufälligen Regierungsmehrheiten abhängigen Landesgesetzgebung überlassen bleiben“ dürfe, sondern „einem unparteiischen Gericht übertragen werden“ müsse (R 43 I /2207 , Bl. 257–261).

13

Am 27.5.27 vermerkte Wienstein, daß die Frage noch geklärt werden müsse, ob ein GesEntw. über die Renten der Standesherren den gesetzgebenden Körperschaften zugeleitet werden solle. Nach Mitteilung von RegR Erbe (RIMin.) „ist der Reichsminister der Justiz sehr dagegen, offenbar auch der Reichsminister des Innern“ (R 43 I /2207 , Bl. 263). – Die RReg. beschäftigte sich mit dieser Frage in der Ministerbesprechung vom 30. 5.; siehe Dok. Nr. 242, P. 4.

W[ienstein] 19. 5.

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