2.100.2 (bau1p): 2. Entwurf einer Verordnung über die Aufhebung von Kriegsmaßnahmen.

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[363]2. Entwurf einer Verordnung über die Aufhebung von Kriegsmaßnahmen9.

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Im § 27 des Ausführungsgesetzes zum VV vom 31.8.19 (RGBl. S. 1538 ) war die RReg. ermächtigt worden zu bestimmen, „wann und in welcher Weise die während des Krieges gegen das bisher feindliche Ausland erlassenen Ausnahmevorschriften außer Kraft treten“. Die Aufhebung von Zahlungsverboten, Vermögensanmeldungen, Zwangsverwaltungen, Vertragseingriffen usw. wird in dem vorliegenden VOEntw. geregelt (R 43 I /12 , Bl. 210 bis 214). – Die VO tritt am 13.1.20 in Kraft (RGBl. S. 32 ).

Der Herr Reichswirtschaftsminister trägt vor, daß über den Entwurf in kommissarischen Besprechungen der Ressorts Einigkeit erzielt sei. Das Kabinett stimmt dem Entwurf ohne Debatte zu.

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