2.66.4 (bru1p): 4. Richtlinien für das Schuldenwesen der Gemeinden.

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4. Richtlinien für das Schuldenwesen der Gemeinden.

Staatssekretär Dr. Schäffer trat für Vertagung auch dieses Punktes ein, weil die Verhandlungen mit den Ländern noch nicht abgeschlossen seien. Der Punkt soll ebenfalls am 9. erneut zur Verhandlung gestellt werden15.

15

Vgl. Dok. Nr. 70, P. 1.

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