2.115 (cun1p): Nr. 115 Besprechung im Reichsjustizministerium. 5. April 1923

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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Nr. 115
Besprechung im Reichsjustizministerium. 5. April 1923

R 43 I /2678 , Bl. 282 f.

Anwesend: Joel, v. Welser, Kuenzer, Zweigert, Werner, Hamm, Wever1.

1

Die letzten vier Namen handschriftlich von Hamm ergänzt, doch dürfte die Aufzeichnung von Wever stammen.

1) Über die Berechtigung oder Nichtberechtigung der Auflösung der Deutsch-völkischen Freiheitspartei läßt sich noch kein Urteil gewinnen. Das Kabinett würde daher gut tun, zunächst keine Stellungnahme dazu zu nehmen. Das Reichsministerium des Innern hat einen besonderen Kommissar nach Leipzig entsandt, der mit Genehmigung des Oberreichsanwalts das Aktenmaterial, das in der Strafsache entstanden ist, durchprüft und frühestens am Sonnabend [7. 4.] darüber berichten kann. Nach dem vorläufigen Eindruck, den der Kommissar gewonnen hat, scheint diesem das Verbot der Deutschvölkischen Freiheitspartei nicht unberechtigt zu sein.

2) Ferner wurde besprochen das Vorgehen gegen die kommunistische Presse, insbesondere gegen die Rote Fahne, auch anhand der letzten Nummern. Es ergab sich rechtlich nur die Möglichkeit, im Wege der Beleidigungsklage vorzugehen, da der Aufruf der letzten Nummer Beleidigungen des Herrn Reichskanzlers und der Reichsregierung enthält2. Es wäre zu prüfen, ob in allen[364] solchen Fällen ständig Strafantrag gestellt werden solle, um durch diese Taktik der Beunruhigung auf eine gemäßigtere Sprache in der Roten Fahne hinzuwirken.

2

Es handelt sich um den Aufruf „Das Blutbad in Essen. An die Arbeiter aller Länder!“ in der Nr. 79 vom 5. 4. Oberreichsanwalt Ebermeyer teilt Hamm am 9. 4. mit, daß er nach nochmaliger Prüfung des Artikels sich entschlossen habe, gegen den verantwortlichen Redakteur ein Ermittlungsverfahren nach § 8, Abs. 1 des Ges. zum Schutze der Republik, einzuleiten. „Man wird wohl die Anschauung vertreten können, daß in der groben Beschimpfung des Herrn RK zugleich eine Herabwürdigung der republikanischen Staatsform enthalten ist.“ Für alle Fälle empfehle er dem RK außerdem Strafantrag wegen Beleidigung (R 43 I /1228 , Bl. 191). Dieser Strafantrag ergeht am 28. 4., nachdem Hamm den RJM mit Schreiben vom 12. 4. um die Vorlage eines entspr. Entwurfs gebeten hatte. Weiterhin erklärt Hamm in diesem Schreiben: „Gleichzeitig darf ich bemerken, daß der Herr RK der Auffassung ist, man solle in allen Einzelfällen, in denen von kommunistischer Seite Verstöße gegen die Gesetze vorliegen, einschreiten. Ich würde daher dankbar sein, wenn dortseits auch nach dieser Richtung die Lage besonders beobachtet werden würde. Unberührt bleibt die Frage, was auf politisch derzeit gangbaren Wegen zur Schaffung wirksamerer Handhaben, insbesondere gegen solche Bestrebungen geschehen kann, die den Feinden Vorschub leisten.“ (R 43 I /1228 , Bl. 192).

Nach Meinung der Anwesenden könnte die kommunistische Partei aufgrund des Schutzgesetzes aufgelöst werden; die auf der Hand liegenden politischen Bedenken hiergegen werden von den Anwesenden übereinstimmend für überwiegend gehalten.

Die Frage, ob aufgrund des Artikels 48 durch Notverordnung eine neue Handhabe zur Bekämpfung der kommunistischen Aktionen geschaffen werden soll, blieb offen; in Betracht käme eine Verordnung, die, ähnlich wie das der erste Entwurf der Notverordnung gegen Spionage vom 3. März vorgesehen hatte3 oder wie die Bayerische Regierung eben vorschlägt, jedes Vorschubleisten für feindliche Macht unter Strafe stellt4. Dem wurde das Bedenken entgegengehalten, daß es schwer fallen würde eine genügend bestimmte Ausdrucksweise zu finden5.

3

S. Dok. Nr. 89, Anm. 6.

4

Mit Schreiben vom 27. 3. schlug v. Knilling dem RK den Erlaß folgender Vorschriften vor: Unter P. 2: „Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während der in Friedenszeit erfolgten Besetzung deutschen Gebiets durch eine fremde Macht dieser Macht Vorschub leistet oder den Abwehrkampf des Deutschen Reiches erschwert, wird mit Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft. Bei mildernden Umständen ist die Strafe Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Gefängnis nicht unter 2 Jahren.“ Unter P. 3: „Wer unwahre Gerüchte, die geeignet sind, die Bevölkerung zu beunruhigen, vorsätzlich oder fahrlässig ausstreut oder verbreitet, wird, wenn nicht andere Strafvorschriften eine schwere Strafe androhen, mit Gefängnis, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 5 Mio M bestraft.“ Als § a: „Wird durch den Inhalt einer periodischen Druckschrift die Strafbarkeit einer der in Nr. 1 [Geheimnisverrat], 2 und 3 bezeichneten Handlungen begründet, so kann die periodische Druckschrift, wenn es sich um eine Tageszeitung handelt, bis auf die Dauer von 6 Monaten verboten werden. Das Verbot umfaßt auch jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt. Versammlungen und Kundgebungen können verboten werden, wenn bestimmte Tatsachen vorliegen, daß in ihnen Erörterungen stattfinden, die den Tatbestand einer der in Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten strafbaren Handlung bilden.“ (R 43 I /556 , Bl. 71-74 und 2217, R 43 I /2217 , Bl. 166-173).

5

Die Vorschläge Bayerns werden von der RReg. in der Folgezeit beraten. Am 9. 4. sendet Hamm das Schreiben des Bayer. MinPräs. vom 27. 3. abschriftlich an Heinze und Oeser und bemerkt dazu: „Die Vorschläge berühren sich zum Teil mit Vorschlägen, die im Laufe der Vorberatung der Spionageverordnung auftraten [Dok. Nr. 89, Anm. 6], damals aber zurückgestellt wurden. Die Dringlichkeit wirksamerer Abwehr, als sie die gegenwärtigen Gesetze erlauben, ist eben jetzt deutlich geworden. Der Herr RK ersucht daher ergebenst um baldgefällige Prüfung.“ (R 43 I /556 , Bl. 82). In einer Sitzung im RJMin. am 19. 4. werden gegen die bayer. Vorschläge zahlreiche Bedenken geltend gemacht (handschriftliche Aufzeichnung Wevers in R 43 I /556 , Bl. 102), ebenso legt der RIM am 19. 4. in einem Schreiben an Hamm seine Bedenken dar. Er schreibt u. a.: „Die Strafbarkeit allgemein schon damit zu begründen, wenn in irgendeiner Weise einer fremden Macht Vorschub geleistet wird, erschien zu weitgehend und könnte leicht zu Mißbräuchen Anlaß geben. Auf den bayerischerseits in Vorschlag gebrachten weiteren Zusatz, daß jeder, der den Abwehrkampf des Deutschen Reichs erschwert, unter diese Strafen gestellt wird, trifft dies in doppeltem Maße zu. Unter eine solche Strafklausel könnten sogar u. U. Mitglieder der Regierungen der am weitesten rechts und links stehenden deutschen Länder fallen, wenn sie durch ihre Haltung dem Reiche gegenüber die innere und äußere Einheitsfront und damit den Abwehrkampf des Deutschen Reichs erschweren.“ (R 43 I /556 , Bl. 103 f..) Oeser möchte stattdessen den abgelehnten § 2 aus dem VO-Entwurf vom 2. 3. wieder aufnehmen (Dok. Nr. 89, Anm. 6). Der am 17. 5. dem Kabinett vorgelegte Entwurf des RJM entspricht diesen Intentionen (vgl. Dok. Nr. 161, P. 6).

[365] 3) Der Oberreichsanwalt ist am Sonnabend [7. 4.] hier, um mit dem Reichsjustizminister die Angelegenheit Rossbach zu besprechen6.

6

In einer Besprechung mit Hamm führt Oberreichsanwalt Ebermeyer lt. Aufzeichnung Hamms vom 7. 4. dazu aus: „Hochverrat liege bei Rossbach nicht vor. Möglich Delikt gegen das Schutzgesetz § 7 Ziff. 4 (aber auch dies fraglich, eher Ziff. 5). Bliebe etwa nur ein Vergehen gegen die VO gegen die militärischen Vereinigungen [RGBl. 1921 I, S. 711  f.], so wären die Landgerichte zuständig.“ (R 43 I /2678 , Bl. 297).

4) Mitgeteilt wurde, daß das Urteil des Staatsgerichtshofs wegen Auflösung der nationalsozialistischen Arbeiterpartei in Preußen nunmehr eingehen wird. Damit wird die Frage akut, ob seitens des Oberreichsanwalts auch gegen die nationalsozialistische Arbeiterpartei in Bayern, die dort nicht verboten ist, eingeschritten werden muß7. Diese Frage wird mit dem Reichsjustizminister besprochen werden.

7

In seiner Besprechung mit Hamm erklärt Oberreichsanwalt Ebermeyer am 7. 4.: „Nach dem Urteil des Staatsgerichtshofes auf Auflösung der nationalsozialistischen Arbeiterpartei müsse er an sich gegen die bayerischen Mitglieder dieser Partei vorgehen. Der Oberreichsanwalt will aber im Bewußtsein der außerordentlichen Schwierigkeiten die Sache durch Zeugenvernehmungen verzögern.“ (R 43 I /2678 , Bl. 297).

5) Ferner wurde das Programm kurz erörtert, auf das sich die Sozialisten und Kommunisten in Sachsen vor der Ernennung des Ministerpräsidenten geeinigt haben8. Man gelangte schließlich zu der Auffassung, daß es vielleicht angebracht sei, zunächst abzuwarten, wie sich die Regierung zu den Forderungen stellen würde, obwohl von anderer Seite auch die Frage einer vorherigen Einflußnahme erörtert wurde9.

8

Am 19. 3. war es in Sachsen zwischen der SPD und KPD zu einer Vereinbarung gekommen, nach der die KPD der Reg. Zeigner ihre Unterstützung zusicherte. Als Gegenleistung versprach die SPD, proletarische Abwehrorganisationen zu errichten sowie eine weitgehende Amnestie und Fürsorgegesetzgebung durchzusetzen (Wortlaut der Vereinbarungen in R 43 I /2307 , Bl. 261, abgedruckt in ‚Ursachen und Folgen‘, Bd. V, S. 473 ff.).

9

In einem nicht abgesandten Briefentwurf Hamms an Oeser und Heinze vom 28. 3. hieß es: „Der Herr RK hält es für geboten, zu diesem Programm alsbald Stellung zu nehmen; dabei ist als eine taktische Frage erst nach und aus der grundsätzlichen Entscheidung zu prüfen, ob diese Stellungnahme noch vor dem Zusammentritt des sächsischen Landtages kundgetan oder auf die Zeit nach dem Zusammentritt in der Erwartung verschoben werden soll, daß die Geschäftsführung der neuen Regierung ein Zuwarten ermöglichen wird.“ (R 43 I /2307 , Bl. 253). Das RIMin. übersandte der Rkei am 28. 3. eine Zeitungsnotiz, die es am selben Tag der ‚Vossischen Zeitung‘ und der ‚Korrespondenz Weinhausen‘ übergeben hatte. Darin hieß es: „Es handele sich in Sachsen vorläufig nicht um ein Regierungsprogramm, sondern lediglich um Parteibesprechungen, über die, abgesehen von den durch die Presse verbreiteten Nachrichten, bei der RReg. authentisch nichts bekannt geworden sei; ob und inwieweit die neue sächsische Regierung tatsächlich beabsichtige, dieses Programm in die Wirklichkeit zu überführen, und in welcher Form dies etwa geschehen solle, muß durchaus abgewartet werden. In Berliner Regierungskreisen bezweifelt man, daß die sächsische Regierung ernstlich die Absicht haben könnte, kommunistische Programmforderungen, die mit der Reichsverfassung nicht in Einklang zu bringen sind, durchzuführen.“ (R 43 I /2307 , Bl. 251 f.). Am 14. 4. wird erneut über eine Stellungnahme zum sächsischen Regierungsprogramm beraten (Dok. Nr. 119, P. III).

[366] Bei dieser Gelegenheit wurde auch die Frage der Abschaffung des Abolitionsrechts erörtert, wobei von Seiten des Justizministeriums ausgeführt wurde, daß eine Abschaffung im Gesetzeswege mit Rücksicht auf den Gnadencharakter politisch nicht durchzubringen sein würde. Man verkannte nicht, daß durch die Handhabung in Sachsen gewisse Bestimmungen des Strafrechts illusorisch gemacht würden.

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