2.66 (cun1p): Nr. 66 Besprechung der Staatssekretäre vom 7. Februar 1923, 10 Uhr

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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[222] Nr. 66
Besprechung der Staatssekretäre vom 7. Februar 1923, 10 Uhr1

1

StS Hamm hatte die StS zu dieser Besprechung mit Schreiben vom 6. 2. eingeladen: „Nach der gegenwärtigen politischen Lage und insbesondere nach den Eindrücken, die die Reise ins Ruhrgebiet vermittelte, hält der Herr RK eine alsbaldige Klärung der Frage, was zur Bekämpfung von Wucher, Preistreiberei und unnötiger Preissteigerung noch geschehen kann, für dringend notwendig. Die Frage wurde heute auch im Haushaltsausschuß des RT bei der Beratung des Haushaltsplanes des RIMin. berührt und soll in diesem, wenn nicht morgen, so übermorgen möglichst unter Mitwirkung der zuständigen Herren Minister weiterbehandelt werden. Im Kabinett wurde daher heute festgelegt, daß morgen nachmittag die beteiligten Herren Reichsminister mit den beteiligten Herren Preußischen Ministern die Angelegenheit besprechen werden [vgl. Dok. Nr. 67]. Weiter wurde vereinbart, daß der Vorbereitung eine Besprechung der Herren StS dieser Ministerien dienen soll, die morgen vormittag, 10 Uhr, in der Rkei stattfinden soll.“ (R 43 I /1246 , Bl. 275). Die vorliegende Aufzeichnung der Besprechung ist nicht unterzeichnet, dürfte aber von StS Hamm stammen.

R 43 I /1246 , Bl. 266-272

Ergebnis der Besprechung der Staatssekretäre und Vertreter der Rkei, des RWiMin., RArbMin., REMin., RIMin., PrStMin., PrHandMin., PrIMin., PrStKom. für Ernährung, Präs. des Pr. Landespolizeiamts.

I. Allgemeines [zur Wucherbekämpfung.]

Die gegenwärtige Preisteuerung ist zum größten Teil der preismäßige Ausdruck des Marksturzes, die Anpassung der Preise an die Geldentwertung; daneben führen allerdings auch andere Gründe zur Erhöhung der Preise, die Erschwerung und Hemmung der Produktion; diese Anpassung der Preise an die[223] Geldentwertung ist zum wesentlichsten Teil notwendig, wenn anders nicht die Produktionskraft durch die Aufzehrung der Bestände erlangt wird. Scharf von dieser volkswirtschaftlich begründeten Teuerung zu trennen sind die an Bedeutung ihr gegenüber weit zurücktretenden, wenn freilich auch zahlreichen Fälle unberechtigter Preistreiberei und Bewucherung. Die öffentlichen Maßnahmen müssen dieser Wesensunterscheidung Rechnung tragen. Es ist politisch dringend notwendig, der Öffentlichkeit möglichst eingehend Aufklärung über die Zusammenhänge zu geben. Insbesondere ist es auch eine Aufgabe der Wirtschaft selbst, immer wieder in zusammenfassender Darstellung, wie auch aus Anlaß von Einzelfällen Einblick zu gewähren.

II. Einzelmaßnahmen [zur Wucherbekämpfung.]

1) Die Zahl der Händler ist weit über den volkswirtschaftlichen Bedarf hinaus gewachsen. Auf ihre Minderung ist mit gesetzlichen Mitteln hinzuwirken. Das Reichsernährungsministerium will damit auch, einem Antrag des Reichstags2 entsprechend, durch Verordnung für die Zulassung zum Handel mit Lebens- und Futtermitteln das Erfordernis des volkswirtschaftlichen Bedarfs aufstellen, bei dessen Wegfall die Handelserlaubnis wieder zu entziehen ist3.

2

Muß heißen: „Antrag des Reichsrats“ (vgl. Dok. Nr. 48, P. II , 7).

3

Am 13.4.23 legt das REMin. einen entsprechenden VO-Entwurf vor (R 43 I /1246 , Bl. 386-401), der nach einer Reihe von Abänderungen am 8. 6. vom Kabinett genehmigt und am 13.7.23 als Gesetz erlassen wird (RGBl. I, S. 706  ff.).

Es soll geprüft werden, ob auch für andere Gegenstände als Lebens- und Futtermittel das volkswirtschaftliche Bedürfnis als Erfordernis der Zulassung und sein Mangel als Grund zur Entziehung der Erlaubnis aufgestellt werden soll. Es soll weiter geprüft werden, ob die Behörden nicht anzuweisen sind, die sämtlichen bisher erteilten Erlaubnisse einer allgemeinen Nachprüfung zu unterziehen. Hierbei soll auf Zusammenwirken der Behörden mit den Vertretern der Fachvereinigungen und der Verbraucher besonderer Nachdruck gelegt werden. Die Handelsvertretung, und zwar die Handelskammern sowohl wie die Berufsverbände sollen möglichst in den Dienst der Reinigung des Handels gestellt werden. Ebenso soll erwogen werden, wie nach den örtlichen Verhältnissen die öffentliche Beobachtung von gewissen Händlererscheinungen stärker verwertet werden soll. Auf Fernhaltung von Ausländern und deren Ausweisung soll besonderes Gewicht gelegt werden. Es soll geprüft werden, ob gegenüber dem Handel ohne Erlaubnis der bestehende Strafrahmen genügt. Es soll weiter geprüft werden, ob die Vorschriften über die Gewerbeordnung, über Versagung und Entziehung des Wandergewerbescheines allgemein genügen.

2) Die Vorschriften über Preisauszeichnung und Preisaushang sollen darauf geprüft werden, ob sie sachlich und im Strafrahmen genügen und allenfalls vereinfacht werden4.

4

Diese Fragen werden in Abschnitt II ‚Preisschilder und Preisverzeichnisse‘ der ‚VO über Handelsbeschränkungen‘ vom 13.7.23 gesetzlich neu gefaßt (RGBl. I, S. 711  f.).

3) Die gesetzlichen Bestimmungen über Wucherbekämpfung, Preistreiberei usw. sollen auch im allgemeinen möglichst einheitlich zusammengefaßt werden.[224] Es wird geprüft werden, ob nicht im Rahmen des Notgesetzes die Reichsregierung ermächtigt werden soll, im Wege der vereinfachten Gesetzgebung etwa mit Zustimmung des Reichsrats und eines Reichstagsausschusses diese Vorschriften vereinheitlicht neu zu erlassen5.

5

Das geschieht in Form von acht VO, die aufgrund des Notgesetzes vom 24.2.23 unter dem 13.7.23 veröffentlicht werden (RGBl. I, S. 699 –727). Es handelt sich dabei um die Preistreibereiverordnung, die VO gegen verbotene Ausfuhr lebenswichtiger Gegenstände, die VO über Handelsbeschränkungen, die VO über den Verkehr mit Vieh und Fleisch, die VO über Notstandsversorgung, die VO über Preisprüfungsstellen, die VO über Auskunftspflicht und die Wuchergerichtsverordnung.

4) Wuchergerichte müssen gegenwärtig je für einen Landgerichtsbezirk bestehen, die Landesjustizverwaltung kann die Errichtung weiterer Wuchergerichte anordnen. Es bedarf hiernach bezüglich der Zahl der Wuchergerichte keiner gesetzlichen Änderung. Auf die Notwendigkeit ihrer Einrichtung können die Landesjustizverwaltungen noch hingewiesen werden.

Die Wuchergerichte entscheiden gegenwärtig in der Besetzung von 3 Berufsrichtern und 2 Laienrichtern. Die Mehrzahl der Anwesenden ist der Auffassung, daß dieses Verhältnis in eine Besetzung von 2 Berufsrichtern und 3 Laienrichtern geändert werden soll. Sie glaubt, daß hiermit eine günstige sachliche und psychologische Wirkung erzielt würde, ohne daß die Rechtssicherheit gefährdet würde. Das Reichsjustizministerium macht darauf aufmerksam, daß für die großen Schöffengerichte die Besetzung mit 3 Berufsrichtern und 2 Laienrichtern zwar vorgesehen war, daß dieser Vorschlag aber unter dem Gesichtspunkt der Entlastung der Laien6 und der Verbilligung des Verfahrens in die Besetzung von 2 Berufsrichtern und 3 Laienrichtern in einer eben eingegangenen Vorlage geändert werde7.

6

Muß offenbar heißen: „Entlastung der Berufsrichter“.

7

Die Wuchergerichtsverordnung vom 13.7.23 (RGBl. I, S. 724  ff.) hält an der Besetzung der Wuchergerichte mit drei Richtern und zwei Schöffen fest.

5) Zur Frage der Feststellung des angemessenen Preises kommt die Besprechung zum Ergebnis, daß eine grundsätzliche Änderung im Sinne der Rückkehr zur Zwangswirtschaft oder zu Höchstpreisen nicht empfohlen werden kann. Auch dagegen, daß der Preis des freien Getreides, der Kartoffeln, der Eier, des Fettes usw. mehr oder weniger der Geldentwertung sich anpaßt, können bestimmte durchführbare Vorschläge nicht gemacht werden. Die Besprechung führt ferner zu dem Ergebnis, daß die Berücksichtigung der Geldentwertung bei der Feststellung des angemessenen Preises im Sinne der Grundsätze vom 16. Dezember 1922 nicht zu entbehren ist8. Andererseits wird darauf hingewiesen, daß die Berücksichtigung der Geldentwertung nicht schlechterdings dazu führen dürfe, allen bestehenden Betrieben die Möglichkeit der Erhaltung auf dem früheren Stande zu sichern. Die Änderung der Verhältnisse seit dem 16. Dezember 1922 macht vielmehr eine viel stärkere Berücksichtigung der allgemeinen Verarmung unseres Volkes notwendig. Übereinstimmung wird erzielt[225] dahin, daß das Reichswirtschaftsministerium mit dem Reichsjustizministerium alsbald zu den Grundsätzen vom 16.12.22 eine ergänzende Bekanntmachung erläßt, die auf die weithin eingetretene Veränderung hinweist und klarstellt, daß insbesondere sorgfältig zu prüfen ist, ob nicht, so besonders im Ruhrgebiet, Notmarktlage gegeben ist und daß keineswegs der Wiederbeschaffungspreis schlechthin als angemessener Preis gelten kann9.

8

Unter dem 16.12.22 hatten Becker und Heinze den Landesregierungen Richtlinien zur Feststellung des angemessenen Preises übersandt. Danach sollte der angemessene Preis einer Ware aufgrund des Gestehungspreises und der monatlich vom Statistischen Reichsamt ermittelten Indexziffer der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten ermittelt werden, während der Wiederbeschaffungspreis nur bei ordnungsmäßiger Marktlage als Maßstab gelten sollte (R 43 I /1246 , Bl. 243-249).

9

Ein entsprechendes Rundschreiben richten der RWiM, der RJM und der REM am 26.2.23 an die Landesregierungen. Darin heißt es u. a.: „Es gilt jetzt, die Widerstandskraft der am härtesten betroffenen Volksschichten zu erhalten und zu stärken. Die bisher bekundete Einmütigkeit des Abwehrwillens und die Bereitschaft, Entbehrungen zum Wohle des Volksganzen auch für längere Zeit zu ertragen, müssen beeinträchtigt werden, wenn das Volk nicht fühlt, daß alle Schichten der Bevölkerung an den Opfern teilnehmen. Jede willkürliche Ausnutzung wirtschaftlicher Überlegenheit, jeder wirtschaftliche Eigennutz bedeutet daher eine Gefahr, jede wucherische Preisforderung ein Verbrechen, das die schwersten Gegenmaßnahmen herausfordert.“ Auf vielen Warengebieten könne nicht mehr von einer ordnungsmäßigen Marktlage gesprochen werden; die Verkäufer seien daher verpflichtet, ihre Preisforderungen auf der Grundlage der individuellen Gestehungskosten, nicht des Wiederbeschaffungspreises zu errechnen (R 43 I /1246 , Bl. 337-341).

6) Es soll erneut eilig mit Nachdruck geprüft werden, wie der Holzpreissteigerung entgegenzuwirken ist, insbesondere ob nicht dem Waldbesitz von einem gewissen Umfange die Pflicht der Abgabe von Holz zu den besonderen Zwecken der gemeinnützigen Bautätigkeit und der Herstellung von Zeitungspapier auferlegt werden soll10. Dagegen wird neben den bekannten technischen Schwierigkeiten insbesondere eingewendet, daß im ganzen besetzten Gebiet jetzt der Staatsforstbesitz fremder Herrschaft unterworfen und es besonders im Zusammenhang mit den Reparationsverpflichtungen sehr bedenklich sei, eine auch für die Zwecke der Gegner brauchbare Organisation zu schaffen.

10

S. dazu Anm. 32 zu Dok. Nr. 48. Besprechungen Beckers und Hamms mit Zeitungsverlegern am 7. 2. ergeben, daß RWiMin. und Rbk eine Kreditgemeinschaft für notleidende Zeitungen begründen wollen (R 43 I /2466 , Bl. 35). Kredithilfen werden in der Folgezeit insbesondere der Presse im besetzten Gebiet gewährt.

7) Das politische und wirtschaftliche Bedürfnis, im Kartell- und Verbandswesen zu einer gewissen Verstärkung des öffentlichen Einflusses zu kommen, wird anerkannt. Vorgeschlagen wird als geeigneter, auch für die Industrie nach den mit ihr gepflogenen Vorbesprechungen gangbarer Weg der der Errichtung eines Schiedsgerichts, das in einer öffentliche Autorität verbürgenden Zusammensetzung auf Anrufen einer der beteiligten Wirtschaftsgruppen der Herstellung, der Verarbeitung, des Handels oder des Verbrauchs tätig werden soll11. Die Frage wird vom Reichswirtschaftsministerium weiter behandelt werden. Anerkannt wird die Dringlichkeit und die Bedeutung dieser Frage als eines wesentlichen Punktes eines politischen Regierungsprogramms12.

11

Eingehende Vorschläge Hamms zum Verbandspreiswesen in der Denkschrift vom 17. 1., P. IV, 5 (Dok. Nr. 48). Dort auch Stellungnahme des RWiM.

12

In seiner Stellungnahme zu innerwirtschaftlichen Fragen erklärt Brauns am 7. 2. zu diesem Punkt: „Die öffentliche Beeinflussung der Kartelle wird diesseits für eine wesentliche Voraussetzung zur Vermeidung schwerer Krisen auf dem Arbeitsmarkt gehalten. Sie dürfte auch unter dem Gesichtspunkt der Wucherbekämpfung nicht immer ohne Interesse sein.“ (R 43 I /1133 , Bl. 262-265). Eine entsprechende Gesetzesinitiative ergreift das Kabinett Cuno jedoch nicht.

III. [Entschließung der Gewerkschaften]

Im Reichsarbeitsministerium hat am 3. Februar 1923 eine Besprechung mit Gewerkschaftern unter dem Vorsitz des Herrn Reichsarbeitsministers stattgefunden13.[226] Von den dort aufgestellten 16 Punkten sind einleitender Art 1–314; durch die obenstehenden Vorschläge wird entsprochen den Forderungen in Ziffer

13

Am 6. 2. übersendet der RArbM als Ergebnis dieser Besprechung eine Entschließung der anwesenden Gewerkschaftsvertreter und bemerkt dazu: „Im Hinblick auf die große Erregung, die durch die wucherische Steigerung der Lebensmittelpreise seit der Besetzung des Ruhrgebiets weite Kreise der Bevölkerung und besonders der Arbeiterschaft im neubesetzten Gebiet erfaßt hat, ist es meines Erachtens dringend erforderlich, daß schleunigst Maßnahmen getroffen werden. Die Vertreter der Gewerkschaften haben mehrfach mit größtem Nachdruck darauf hingewiesen, daß der bisherige Mangel einer durchgreifenden Bekämpfung des Wuchers außerordentlich nachteilig die Stimmung der Arbeiterschaft und der breiten Volksmassen überhaupt beeinflußt.“ (R 43 I /1246 , Bl. 276). Die in 16 Punkten zusammengefaßte Entschließung der Gewerkschaftsvertreter wird in den folgenden Anm. zitiert.

14

Sie lauten: „1) Die gegenwärtige Wucherbekämpfung ist angesichts der bestehenden Notlage völlig unzulänglich, insbesondere auch für die Verhältnisse im neubesetzten Gebiet. 2) Zwecks einer besseren Wucherbekämpfung verlangen sie, daß jeder Wucher schnell, streng und erkennbar bestraft wird. 3) Durch sofortige Notverordnungen soll dieser Zweck ermöglicht und sichergestellt werden (in diesen und ähnlichen Angelegenheiten auch ohne vorherige Befragung des RT).“, R 43 I /1246 , Bl. 265

4:

Überwachung des Handels mit Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs;

6:

Erfordernis der Erlaubnis für Handel mit Lebens- und Futtermitteln und Erfordernis des volkswirtschaftlichen Bedarfs;

7:

Bestrafung der ohne Erlaubnis Handelnden;

8:

Entziehung der Erlaubnis durch die Polizeiverwaltung;

9:

Preisverzeichnis und Preisschilder;

11:

Einrichtung der Wuchergerichte;

15:

Bekanntmachung von Verurteilungen.

Von den übrigen Punkten gilt:

zu Punkt 5 soll die Bewirtschaftung der für das Ruhrgebiet besonders beschafften Lebensmittel noch besonders geregelt werden15.

15

„5) Die für das Ruhrgebiet besonders beschafften Lebensmittel sind öffentlich zu bewirtschaften und möglichst unter Zuziehung der Konsumgenossenschaften durch diese und die Kommunalverbände der Bevölkerung zuzuführen.“, R 43 I /1246 , Bl. 265

zu Punkt 1016: Den Landesbehörden steht jetzt schon frei, daß die Polizeibehörden für ihre Polizeiorgane zweckmäßig nach Benehmen mit Vertretungen der Erzeuger, Händler und Verbraucher in bestimmten Zeitabständen Richtlinien über die Preise aufstellen, bei deren Überschreitung der Verdacht der Preistreiberei besonders zunächst als gegeben und daher polizeiliches Eingreifen und Strafverfolgung als geboten anzunehmen ist. Einer allgemeinen Empfehlung solchen Verfahrens stehen Bedenken entgegen.

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„10) Die Behörden müssen die Befugnis haben, für lebenswichtige Bedarfsgegenstände Preise mit der Wirkung festzusetzen, daß jede Abweichung nach oben – fordern oder anbieten – unter die Preistreibereiverordnung vom 8.5.1918 [RGBl. S. 395  ff.] fällt.“, R 43 I /1246 , Bl. 265

zu Punkt 1217: Die Einrichtung von Gerichtstagen an Wochenmarkttagen steht den Ländern frei.

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„12) Die in Thüringen eingeführten Gerichtstage an Wochenmarkttagen sind möglichst allgemein einzuführen.“, R 43 I /1246 , Bl. 265

zu Punkt 1318: Auf raschesten Strafvollzug wird bei den Landesbehörden[227] hingewirkt werden, dagegen soll Bewährungsfrist nicht unter allen Umständen ausgeschlossen werden.

18

„13) Die Aburteilung auf der Stelle mit sofortigem Strafvollzug ist durchzuführen. Bewährungsfrist ist auszuschließen.“, R 43 I /1246 , Bl. 265

zu Punkt 1419: Die Einführung der Todes- und der Prangerstrafe für Wucher wird nicht vorgesehen.

19

„14) Die Strafen müssen für schwere Fälle auf Verurteilung zum Tode und zum Pranger ausgedehnt werden.“, R 43 I /1246 , Bl. 265

zu Punkt 1620: Die Einführung von Razzien an geeigneten Stellen, besonders an Grenzbahnhöfen, soll gefordert werden.

20

„16) An geeigneten Stellen, insbesondere an den Grenzbahnhöfen des besetzten Gebiets sind regelmäßig Razzien nach Lebensmittelschiebern abzuhalten.“, R 43 I /1246 , Bl. 265

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