2.116.4 (feh1p): 4. Rückwirkung des preuß. Grundsteuergesetzes auf Oberschlesien.

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[293]4. Rückwirkung des preuß. Grundsteuergesetzes auf Oberschlesien2.

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Im Herbst 1920 hatte die Pr. Reg. der Pr. Landesversammlung den Entw. eines Grundsteuergesetzes vorgelegt, das die Einführung einer hohen Grundsteuer für Preußen vorsah. Das AA hatte daraufhin am 18. 11. ein Schreiben an den RK gerichtet, in dem es auf die politisch ungünstigen Auswirkungen verwiesen hatte, die aus diesem Gesetz für die Abstimmung in Oberschlesien entstehen konnten. In dem Schreiben hieß es: „Die von Preußen beabsichtigte Einführung einer hohen Grundsteuer im gegenwärtigen Augenblick ist geeignet, die Abstimmung in Oberschlesien auf das ernsteste zu gefährden. Nach Ansicht des Fürsten Hatzfeldt und aller Kenner der Verhältnisse muß damit gerechnet werden, daß eine derartige Maßnahme die gesamten bäuerlichen Grundbesitzer, die ohnedies ein sehr unsicheres und schwankendes Element in der oberschlesischen Bevölkerung darstellen, in das polnische Lager treiben und einen Verlust von mindestens 50 000 Stimmen zur Folge haben wird. Die unglücklichen steuerlichen Verhältnisse in Preußen und im Reich bilden bereits das wirksamste Agitationsmittel der Polen, zu dessen Stärkung einige wenige Wochen vor der Abstimmung keinerlei Veranlassung vorliegt.“ Das AA bat, die Angelegenheit auf die TO der nächsten Kabinettssitzung zu setzen (R 43 I /353 , Bl. 38).

Das Reichskabinett ist sich einig darüber, daß das von der Preuß. Staatsregierung der Landesversammlung vorgelegte Grundsteuergesetz die Abstimmung in Oberschlesien verhängnisvoll zu beeinflussen geeignet ist. Das Kabinett bittet den anwesenden Preuß. Finanzminister, Mittel und Wege zu finden, um die schädliche Rückwirkung des Gesetzes auf die oberschlesische Abstimmung nach Möglichkeit zu beseitigen3.

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Zur weiteren Klärung dieser Angelegenheit fand am 23. 11. eine gemeinsame Chefbesprechung mit der Pr. Reg. statt. In dieser Besprechung erklärte der PrHandM, daß seiner Ansicht nach der GesEntw. keine Mehrheit im LT finden werde. Es wurde erwogen, den GesEntw. nach der ersten Beratung oder bereits vorher unter Berufung auf den Widerspruch im Parlament zurückzuziehen. Übereinstimmung bestand darüber, daß das vermutliche Scheitern des Gesetzes in der Propaganda in Oberschlesien bereits verwendet werden dürfe (Protokoll der Chefbesprechung, R 43 I /353 , Bl. 71).

Noch am 23. 11. richtete StS Albert ein entsprechendes Schreiben an den Leiter der offiziellen Propaganda in Oberschlesien, Landrat Lukaschek (R 43 I /353 , Bl. 105).

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