2.151.5 (feh1p): 5. Anträge an den Staatsgerichtshof wegen des Überganges der Wasserstraßen und der Seezeichen auf das Reich.

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5. Anträge an den Staatsgerichtshof wegen des Überganges der Wasserstraßen und der Seezeichen auf das Reich.

Der Reichsverkehrsminister legte die Sach- und Rechtslage nach Maßgabe seines Schreibens vom 24. Dezember 1920 dar und bat, seinen Anträgen zustimmen zu wollen15. Staatssekretär Müller unterstützte die Anträge mit Rücksicht auf die Durchführung der Abgabe des nach dem Friedensvertrag von Deutschland abzuliefernden Binnenschiffsmaterials an die Entente16. Der Reichsminister des Innern bezweifelte, ob es möglich sein würde, eine Entscheidung des Vorläufigen Staatsgerichtshofs zu erlangen, und stellte zur Erwägung, ob[403] nicht versucht werden sollte, die in der Verfassung vorgesehene Frist für die Übernahme der Wasserstraßen auf das Reich bis zum 1. Oktober 1921 zu verlängern. Der Reichsverkehrsminister und Staatssekretär Müller baten, hiervon abzusehen. Der Reichsminister des Innern stimmte schließlich dem Vorschlage des Reichsverkehrsministers zu, glaubte aber, die Verantwortung für den rechtzeitigen Erlaß einer Entscheidung seitens des Staatsgerichtshofs nicht übernehmen zu können.

15

Die Wasserstraßen waren im Kaiserreich Sache der jeweiligen dt. Staaten gewesen. Hier hatte die Weimarer RV einen Wandel geschaffen. Die Art. 97 und 171 der RV bestimmten, daß die dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen bis spätestens zum 1.4.1921 auf das Reich übergehen sollten. Sollte bis zum 1.10.1920 noch keine Verständigung über die Bedingungen der Übernahme erzielt worden sein, so sollte der StGH angerufen werden. Zwar hatten sich das Reich und die Länder bei den bisherigen Verhandlungen weitgehend darauf geeinigt, welche Wasserstraßen auf das Reich übergehen sollten, doch war eine ganze Reihe von Fragen noch offen geblieben. Als besonders schwierig erwiesen sich dabei die Fragen der finanziellen Auseinandersetzung, der Organisation der Verwaltung und der Übernahme der Beamten. Am 24.12.1920 hatte der RVM darüber dem RK geschrieben: „Mehr und mehr macht sich dabei das Bestreben geltend, die Selbständigkeit der Länder auf dem Gebiet des Wasserstraßenwesens in möglichst weitgehender Weise zu behaupten und dem Reich im wesentlichen nur die finanziellen Lasten zu überlassen. Das selbständige Organisationsrecht wird dem Reiche auch für die Zeit nach dem Übergang der Wasserstraßen von verschiedenen Ländern, darunter dem größten, bestritten.“ Obwohl die Verhandlungen nicht aufgegeben werden sollten, hielt es der RVM für notwendig, den verfassungsmäßig vorgesehenen Weg zu beschreiten und eine Reihe von Anträgen an den StGH zu stellen, um die Übernahme der Wasserstraßen durch das Reich zu dem vorgesehenen Zeitpunkt sicherzustellen. Mit dem gleichen Schreiben vom 24. 12. hatte daher der RVM dem RK und den Reichsministern die Anträge mit umfangreichen Anlagen übersandt und hatte um die Entscheidung des Kabinetts gebeten (R 43 I /2149 , Bl. 73 f.).

Die Anträge an den StGH sahen im einzelnen vor:

1. Die Wasserstraßen, über die mit den Ländern bisher bereits eine Übereinkunft erzielt worden war, sollten am 1.4.1921 in das Eigentum und die Verwaltung des Reiches übergehen.

2. Die Zuständigkeiten der Länder sollten ab 1.4.1921 auf das Reich übergehen, doch sollten die Länder diese Zuständigkeiten auf Kosten des Reiches so lange ausüben, bis das Reich eigene Behörden aufgebaut hatte.

3. Aufgabe des Reiches sollte es sein, eigene Behörden zu schaffen, ohne an die Bedingungen der Länder gebunden zu sein (Wortlaut und Begründung der Anträge, R 43 I /2149 , Bl. 253–265).

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StS Müller vom RMinWiederaufbau hatte bereits in einem Schreiben vom 7.1.1921 an den RK die Anträge des RVM voll unterstützt. Der StS hatte insbesondere darauf hingewiesen, daß die Schaffung einer Zentralbehörde im Binnenschiffahrtswesen, wie sie der RVM beabsichtigte, zur Ausführung des VV unerläßlich sei (R 43 I /2149 , Bl. 266).

Das Kabinett stimmte dem Vorschlag des Reichsverkehrsministers zu. Der Reichsverkehrsminister wird das Weitere veranlassen17.

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Siehe dazu weiter Dok. Nr. 210, P. 1.

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