2.205.4 (feh1p): Anlage 4

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   Das Kabinett Fehrenbach  Konstantin Fehrenbach Bild 183-R18733Paul Tirard und General Guillaumat Bild 102-01626AOppeln 1921 Bild 146-1985-010-10Bild 119-2303-0019

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[575] Anlage 431

31

Diese Anlage war in dem Bericht des AA sowohl in engl. Sprache wie auch in dt. Übersetzung vorhanden. Hier wird nur die dt. Übersetzung abgedruckt. Zu der engl. Fassung der Anlage s. DBFP, 1st Series, Vol. XV, p. 301.

6. März 1921

Ein Angebot wird nur gemacht werden, wenn es Gegenstand weiterer Besprechungen bilden und nicht von vornherein zurückgewiesen werden wird.

Das vorliegende Angebot erfordert Bestätigung aus Berlin, da es die Vollmachten der Delegation überschreitet32. Eine Antwort ist, wenn möglich, schon für heute abend erbeten. Erwartet wird die Antwort morgen früh von Berlin.

32

RAM Simons hatte den Provisoriumsvorschlag am Abend des 5. 3. mit dem Telegramm Nr. 50 nach Berlin übermittelt. Die Antwort des Kabinetts war für den 6. 3. erbeten worden. Siehe dazu Dok. Nr. 196, Anm. 1.

Die Deutsche Regierung nimmt die Grundlage der Pariser Beschlüsse an, d. h. den Grundsatz von festen und beweglichen Annuitäten, wobei die beweglichen Annuitäten von Deutschlands Erfolg abhängen.

Da es der Deutschen Regierung unmöglich erscheint, zu einem endgültigen und umfassenden Abkommen zu gelangen, wird folgendes Provisorium für die nächsten 5 Jahre vorgeschlagen.

Deutschland erklärt sich für die Dauer der nächsten 5 Jahre mit den in den Pariser Beschlüssen enthaltenen finanziellen Forderungen einverstanden, d. h.:

a)

mit Zahlung von

2 + 2 + 3 + 3 + 3 Milliarden Goldmark jährlich,

b)

mit einer zusätzlichen Zahlung, die 12% des Wertes der deutschen Ausfuhr gleichwertig ist.

Die Deutsche Regierung ist der Ansicht, daß die Zahlung von 15 Milliarden Goldmark in den ersten 5 Jahren die durch Deutschland unmittelbare Leistungsfähigkeit gegebenen Möglichkeiten übersteigt.

Sie beabsichtigt daher, einen Teil davon (voraussichtlich 8 Milliarden Goldmark) durch eine internationale Anleihe aufzubringen, die in den Ländern, die sich damit einverstanden erklären würden, steuerfrei sein würde.

Um die Aufnahme der Anleihe zu erleichtern, geben die Alliierten ihre Zustimmung, daß der Anleihedienst vor den Ansprüchen aus Artikel 248 des Friedensvertrages absoluten Vorrang genießt. Die Einräumung dieses Vorranges wird von der Deutschen Regierung als Vorbedingung für die Möglichkeit der Unterbringung der Anleihe angesehen – die Verpflichtung zur Zahlung der 5 Annuitäten wird aber von der Deutschen Regierung endgültig übernommen, falls der Vorrang eingeräumt wird.

Die Deutsche Regierung muß ihr Angebot außerdem von dem Ausfall der Volksabstimmung in Oberschlesien und von den Erleichterungen für die Aufnahme[576] des deutschen Außenhandels, die in Brüssel angegeben worden sind, abhängig machen33.

33

Siehe dazu die Richtlinien für die dt. Sachverständigen auf der Brüsseler Sachverständigenkonferenz, Dok. Nr. 129, Ziffer I.

Die Deutsche Regierung nimmt den Vorschlag Lloyd Georges, wonach ein gewisser Prozentsatz der deutschen Ausfuhr von den alliierten Regierungen zahlungshalber als Garantie für die Begleichung der Reparationsannuität einbehalten werden soll, für die nächsten 5 Jahre an34.

34

Siehe dazu Anlage 3 zu diesem Dok.

Die Pariser Bedingungen, die sich auf die Kreditsperre (Art. 4) und die Einschränkung der Zollhoheit der Deutschen Regierung (Art. 5) beziehen, sind in der vorgeschlagenen Annahme nicht miteinbegriffen35.

35

Nach Art. 4 der Pariser Reparationsvorschläge durfte Dtld. weder mittelbar noch unmittelbar irgendeine Kreditoperation außerhalb seines Gebietes ohne Zustimmung der Repko vornehmen.

Nach Art. 5 der Reparationsvorschläge bildeten sämtliche dt. Zolleinnahmen ein Pfand für die Durchführung der Reparationen. Weder durften die dt. Zollgesetze noch die Zollverwaltungsbestimmungen ohne Genehmigung der Repko geändert werden.

Zu den Einzelheiten s. RT-Drucks. Nr. 1640, Bd. 366, S. 21 –23.

Die vorgeschlagene Annahme bezieht sich auf die feste Annuität für die nächsten 5 Jahre und auf den beweglichen 12%igen Zuschlag für dieselbe Zeit.

Was die Zeit nach dieser Übergangsperiode anbetrifft, so bleibt sie nach den Bestimmungen des Vertrages von Versailles geregelt.

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