2.211.6 (feh1p): 6. Gesetzentwurf, betreffend Regelung des Warenverkehrs zwischen besetztem und unbesetztem Gebiet.

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6. Gesetzentwurf, betreffend Regelung des Warenverkehrs zwischen besetztem und unbesetztem Gebiet.

Das Kabinett stimmt dem Entwurf zu1.

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Die auf der Londoner Konferenz am 7. 3. beschlossenen all. Sanktionen sahen u. a. vor, daß die Städte Düsseldorf, Duisburg und Ruhrort von all. Truppen besetzt werden sollten und an der Ostgrenze des neubesetzten Gebiets eine Zollschranke errichtet werden sollte. Als vorbereitende Maßnahme hatte sich die Irko bereits am 8. 3. die gesamte Zollverwaltung des besetzten Gebiets unterstellt und hatte die Zolleinkünfte und die Bestände der Zollkassen beschlagnahmt. Siehe dazu Dok. Nr. 206, Anm. 7. Mit der Errichtung dieser Zollschranke bestand die Gefahr, daß notwendige Inlandswaren über das besetzte Gebiet abströmen und unerwünschte Auslandswaren über das besetzte Gebiet eindringen würden.

Am 18. 3. legte daher der RWiM dem Kabinett einen „Gesetzentwurf zur Regelung des Warenverkehrs zwischen dem besetzten und unbesetzten Gebiet“ zur Beschlußfassung vor. Es war ein Rahmengesetz, das nur als Möglichkeit zu weiterer Gesetzgebung dienen sollte. In ihm wurde der RKom. für die Aus- und Einfuhrbewilligung ermächtigt, für den Warenverkehr von und nach dem besetzten Gebiet besondere Vorschriften zu erlassen.

Noch bevor der GesEntw. jedoch an den RR kam, wurde er offenbar in einen VOEntw. umgewandelt. Grundlage war das Gesetz über den Erlaß von VO für die Zwecke der Übergangswirtschaft vom 6.2.1921 (RGBl. 1921, S. 139 ). Am 19. 3. bereits wurde der VOEntw. dem RR zur Beratung und Beschlußfassung vorgelegt und am 22. 3. im RT-Ausschuß für Volkswirtschaft beraten und verabschiedet. Am 4. 4. wurde die VO im RGBl. verkündet und trat gleichzeitig in Kraft (RGBl. 1921, S. 440 ).

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