2.25.1 (lut1p): Einfuhrzölle für belgische Pferde.

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[99]Einfuhrzölle für belgische Pferde.

Ministerialdirektor Ritter teilt mit: Die belgische Delegation ist nach dreiwöchiger Pause zurückgekehrt und bereit, für das Definitivum uneingeschränkte Meistbegünstigung zuzugestehen, falls unsererseits ausreichende Zugeständnisse gemacht werden. In dieser Beziehung stehen an der Spitze des Interesses die belgischen Pferde. Der Vorkriegszollsatz betrug je nach dem Werte 50, 72, 75 und 120 M für das Stück. Die deutschen Vertreter sind in den Verhandlungen bis auf 250 M als Einheitssatz heruntergegangen. Das reicht den Belgiern nicht aus. Sie erblicken in dem hohen Zollsatz eine Fortsetzung deutscher Bestrebungen, die belgische Pferdezucht zu ruinieren, wie das angeblich im Kriege mit den Kriegsmaßnahmen begonnen sein soll1. Deutschland hat großes Interesse an alsbaldigem Abschluß des belgischen Vertrages, insbesondere wegen der Rückwirkung auf Frankreich. Daher hält das Auswärtige Amt ein Herabgehen auf höchstens 150 M für notwendig. Das Reichswirtschaftsministerium hat sich nur für den Fall mit diesem Satz einverstanden erklärt, daß die Industrie ihrerseits entsprechende Konzessionen mache. Dies sei nach Ansicht des Auswärtigen Amts geschehen, trotzdem verlange das Landwirtschaftsministerium nunmehr 180 M. Belgier erwarten 100 M, würden freilich in der Ermäßigung auf 150 M ausreichendes Entgegenkommen erblicken.

1

Hierzu führte Ritter, wie MinR Niklas am 22. 2. vermerkt, in dieser Ministerbesprechung noch weiter aus: „Die Belgier hätten den Nachweis gebracht, daß tatsächlich die Absicht der deutschen Okkupationsbehörde dahin gegangen sei, die belgische Pferdezucht zu vernichten; so sei zunächst ein Verbot erlassen worden, Hengste an belgische Züchter zu verkaufen, und später sei eine Verordnung erschienen, welche das Verschneiden aller belgischen Hengste angeordnet hätte. Die entsprechenden Dokumente seien in der Hand der Belgier. Infolgedessen verlangen die Belgier, […] daß Deutschland nicht in der Nachkriegszeit seinen Kampf gegen die belgische Pferdezucht durch Prohibitivzölle fortsetze, vielmehr den belgischen Züchtern durch Gewährung entsprechender Sätze eine Absatzmöglichkeit nach Deutschland gebe.“ (R 43 I /1087 , Bl. 10 f.).

Ministerialdirektor Ritter erbittet daraufhin Zustimmung der Reichsregierung zum Einheitszoll von 150 M.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft hält mit Rücksicht darauf, daß gegenwärtig im Gegensatz zur Vorkriegszeit in Deutschland Überproduktion an Pferden bestehe, einen höheren Zollsatz als im Frieden für geboten. Er ist mit einem Mindestsatz von 150 M für Pferde unter 1000 M Wert einverstanden, verlangt aber für Pferde höheren Werts höhere Sätze, und zwar 180 M bei einem Wert bis zu 2000 M und 360 M für höherwertige Pferde.

Ministerialdirektor Ernst hält für ausgeschlossen, mit einem solchen Vorschlag zu einer Einigung zu kommen. Er habe das bereits vergeblich versucht. Dagegen hält er für möglich, die Staffelung mit 120 M als Mindestsatz beginnen zu lassen.

Der Reichswirtschaftsminister tritt dafür ein, einen festen Vorschlag zu machen und das für die deutschen Interessen unwürdige Handeln und Feilschen zu unterlassen. Eine Staffelung habe wenig Zweck, da wegen der Unmöglichkeit, den Wert der Pferde an der Grenze genau zu schätzen, dann doch die meisten Pferde zum Mindestsatz verzollt werden würden. Er schlägt einen Einheitssatz von 140 M vor.

[100] Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erklärt einen so geringen Einheitssatz für unannehmbar, wenigstens dann, wenn nicht für höherwertige Pferde eine Staffelung zugelassen werde.

Nach längerer Debatte wird auf Vorschlag des Reichskanzlers beschlossen, für den Einfuhrzoll für Pferde den Belgiern folgenden endgültigen Vorschlag zu machen:

Pferde bis zum Wert von 1000 M 125 M,

Pferde bis zum Wert von 2500 M 150 M,

Pferde im Wert über 2500 M 360 M2.

2

Die Endfassung des „Gesetzes über das vorläufige Handelsabkommen zwischen Deutschland und der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion“ vom 3.9.25 (RGBl. II, S. 883 ; s. dazu auch Dok. Nr. 108, P. 2) sieht statt der beschlossenen dreifachen Staffelung nach Preisgruppen nur eine zweifache vor. Gemäß Anlage IV („Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet“) werden Pferde im Werte bis zu 2500 RM mit einem Zollsatz von 140 RM und Pferde im Werte von mehr als 2500 RM mit einem Zollsatz von 360 RM belegt.

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