1.109.1 (lut2p): 1. a) Entwurf einer Verordnung über Kurzarbeiterfürsorge.

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Text

RTF

1. a) Entwurf einer Verordnung über Kurzarbeiterfürsorge.

Der Reichsarbeitsminister trug den Sachverhalt vor1.

1

Brauns hatte den „Entwurf einer Anordnung über Kurzarbeiterfürsorge“ am 2. 2. vorgelegt und im Begleitschreiben mitgeteilt: Die Mehrzahl der Landesregg. sei mit der Einführung der Kurzarbeiterfürsorge einverstanden. „Erhebliche Schwierigkeiten scheint allerdings die Finanzierung zu bieten, da die Länder durchweg erklären, zur Aufbringung der auf sie entfallenden Hälfte des Aufwandes nicht in der Lage zu sein.“

Der Entwurf ordnet auf Grund der VO über Erwerbslosenfürsorge vom 16.2.24 (RGBl. I, S. 127 ) mit Zustimmung des RFM und des RR an: Geltungsbereich: Die Arbeitnehmer eines gewerblichen Unternehmens mit mindestens 20 Arbeitnehmern erhalten aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge Kurzarbeiterunterstützung, wenn in einer Kalenderwoche drei, vier oder fünf Arbeitstage ausfallen. Unterstützungshöhe: Die Unterstützung darf, wenn drei Arbeitstage ausfallen, einen Tagessatz, wenn vier oder fünf Arbeitstage ausfallen, zwei Tagessätze der Erwerbslosenfürsorge (zum geltenden Tagessatz vgl. Dok. Nr. 248, dort bes. Anm. 4 u. 5) nicht übersteigen. Kurzarbeiter mit mindestens drei unterhaltsberechtigten Angehörigen erhalten bei Ausfall von vier oder fünf Arbeitstagen 2½ Tagessätze. Wartezeit: Die Unterstützung wird erst gewährt, wenn in dem Betrieb unmittelbar zuvor in zusammenhängenden Kalenderwochen mindestens acht volle Arbeitstage, in jeder Kalenderwoche aber mindestens zwei volle Arbeitstage ausgefallen sind. Unterstützungsdauer: Die Unterstützung wird den Arbeitnehmern desselben Betriebs höchstens für die Dauer von sechs aufeinanderfolgenden Wochen gewährt (R 43 I /2030 , Bl. 281-289).

Es wurde folgender Beschluß gefaßt:

Es soll der Weg der Verordnung gewählt werden. Arbeitnehmer ohne zuschlagsberechtigte Angehörige sollen Kurzarbeiterunterstützung nur dann erhalten, wenn 4 oder 5 Arbeitstage in der Woche ausfallen. Wenn 4 Arbeitstage ausfallen, sollen die angeführten Arbeitnehmer einen Unterstützungstagessatz, wenn 5 Tage ausfallen zwei Unterstützungstagessätze für die ganze Woche erhalten. Im übrigen verbleibt es bei den Vorschlägen des Reichsarbeitsministers2.

2

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 287, P. 2.

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