1.153.10 (lut2p): 10. Entwurf eines Gesetzes über das deutsch-portugiesische Handelsabkommen.

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RTF

[1234]10. Entwurf eines Gesetzes über das deutsch-portugiesische Handelsabkommen.

Ministerialdirektor Ritter berichtete. Er erklärte, daß die vom Reichsarbeitsministerium befürchteten Weiterungen nicht eintreten würden21.

21

Der „Entwurf eines Gesetzes über das deutsch-portugiesische Handelsabkommen vom 20. März 1926 und über den Notenwechsel vom 23. März 1926 wegen Verlängerung des deutsch-portugiesischen vorläufigen Handelsabkommens vom 28. April 1923/31. Dezember 1924“, vom AA am 23. 3. als Kabinettsvorlage übersandt, war von der RReg. am 24. 3. im Umlaufverfahren gebilligt worden (R 43 I /1111 , Bl. 14-17). – Der RArbM hatte mit dem Vorbehalt zugestimmt, daß „in einem anschließenden Notenwechsel sichergestellt wird, daß die zum Schutz des deutschen Arbeitsmarktes erlassenen oder in Zukunft noch zu erlassenden Bestimmungen unberührt bleiben“ (Schreiben des RArbM an Rkei vom 24. 3. in R 43 I /1111 , Bl. 19).

Das Kabinett stimmte daraufhin dem Gesetzentwurf zu22.

22

Der RT billigt den GesEntw. am 18. 3. (RT-Bd. 390, S. 7288 ), die Verkündung erfolgt am 21. 5. (RGBl. II, S. 289).

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