1.164.5 (lut2p): 5. Duellfrage.

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Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 2.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

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5. Duellfrage.

Der Reichsminister der Justiz machte Mitteilung, daß zwei Vorschläge ausgearbeitet worden seien, um die Frage zu lösen9. Es könne dem Herrn[1273] Reichspräsidenten anheimgestellt werden, welchen Weg er wählen wolle. Nach seiner Auffassung sei es notwendig, in der Frage die bürgerlichen Parteien zu einigen. Der geeignete Weg dazu sei die Annahme der von ihm mitgeteilten ersten Formulierung, die die Kannvorschrift enthalte in Verbindung mit einer Mußvorschrift in besonderen Fällen.

9

Vgl. Dok. Nr. 323. – In einer Sitzung des Interfraktionellen Ausschusses der Regierungsparteien am 14. 4. (Teilnehmer: Külz, Marx; Abg. von DDP, DVP, Zentrum) wurde dahin Übereinstimmung erzielt, „daß zweckmäßigerweise zunächst der Reichsjustizminister möglichst umgehend den Herrn Reichspräsidenten befrage, welche der in der Sitzung erörterten Fassungen für ihn annehmbar sei; insbesondere eine Kannvorschrift mit gewissen Ausnahmen oder […] eventuell eine Mußvorschrift mit gewissen Ausnahmen“. Zuvor hatte der Abg. v. Guérard beanstandet, daß die RReg. ihre Duellvorlage (vgl. Anm. 10) den Regierungsparteien nicht zur Kenntnis gebracht habe. „Das hätte unbedingt geschehen müssen. Ein Kompromiß müsse nun unbedingt gefunden werden, da die ganze Angelegenheit eine Reichspräsidentenkrisis und eine Regierungskrisis nicht wert sei.“ (Vermerk Wiensteins vom 15. 4. in R 43 I /1218 , Bl. 86).

Das Kabinett schloß sich dieser Auffassung an und war damit einverstanden, daß in dem vorgeschlagenen Sinne weiter gehandelt werde10.

10

Nachdem das Kabinett am 25. 3. der Duellvorlage des RJM („Entwurf eines Gesetzes über die Bestrafung des Zweikampfes“) zugestimmt hatte (vgl. Dok. Nr. 322, P. 4 b, s. dort auch Anm. 12), wurde sie am 28. 3. dem RR vorgelegt (RR-Drucks. Nr. 52, Bd. 1926 I). Bei den Beratungen in den RR-Ausschüssen beantragt die RReg. am 17. 4., die Kannvorschrift des Entwurfs durch eine Mußvorschrift in besonders schweren Fällen zu ergänzen (Druckexemplar des Antrags in P 135/8038). Nach Zustimmung durch RR und RT am 22. bzw. 29. 4. vollzieht der RPräs. das Gesetz am 30. 4. (RGBl. I, S. 201). Gleichfalls am 30. 4. vollzieht der RPräs. das am 3. 2. vom RT beschlossene, am 18. 3. für zwei Monate ausgesetzte (vgl. Anm. 2 zu Dok. Nr. 295) „Gesetz zur Vereinfachung des Militärstrafrechts“ (RGBl. I, S. 197).

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