1.87.1 (lut2p): [Anlage]

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Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 2.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

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[Anlage]

Bei der Abfassung der nachstehenden Richtlinien ist davon ausgegangen, daß eine Mehrheitsregierung für Deutschland eine unumstößliche Notwendigkeit ist, wenn es gelingen soll, die auswärtige Politik in den bisherigen Bahnen erfolgreich weiterzuführen und Deutschland über die wirtschaftlichen Nöte der kommenden Zeit hinwegzuhelfen. Eine Mehrheitsregierung ist aber ohne weitgehendere Kompromisse unmöglich. Manche der folgenden Sätze mögen bedenklich oder unzureichend erscheinen, unerträglich sind sie nicht. Sie sind erträglicher als das Experimentieren mit einer Minderheitsregierung. Die Zusammensetzung des Kabinetts muß dafür bürgen, daß die Richtlinien in einer mittleren Linie durchgeführt werden. In derselben Linie wird auch an die Bearbeitung derjenigen Fragen heranzugehen sein, die noch zu wenig geklärt sind, um hier aufgenommen zu sein.

1.

Sicherung und Festigung der Verfassung und der Republik. Kampf gegen alle verfassungsfeindlichen Elemente.

Zu 1. (Auf Grund der Besprechungen:) Es ist selbstverständlich nicht daran gedacht, Anträge auf Abänderung einzelner Bestimmungen der Verfassung als unzulässig hinzustellen, wie solche Anträge auch bisher bereits häufig von allen Parteien gestellt worden sind und vermutlich auch in Zukunft gestellt werden. Auch ist nicht daran gedacht, in die verfassungsmäßig gewährte Meinungsäußerung in irgendeiner Weise einzugreifen. Von den Beamten muß die Vertretung und die Verteidigung der Verfassung verlangt werden.

2.

Fortsetzung der Außenpolitik des Kabinetts Luther zwecks europäischer Verständigung und zwecks Herbeiführung der Gleichberechtigung und Freiheit Deutschlands. Rüstungsbeschränkungen aller Staaten Europas.

3.

Durchführung des Selbstbestimmungsrechts der Völker, auch wo es sich um Deutsche handelt. Vertiefung der Beziehungen zu den deutschen Minderheiten im Auslande.

4.

Befreiung des deutschen Bodens von fremder Besetzung. Beschleunigung der Abstimmung im Saargebiet. Gleichberechtigung Deutschlands auf dem Gebiete der Luftschiffahrt.

[1012] 5.

Eintritt in den Völkerbund entsprechend den Erklärungen der Regierung Luther4. Annäherung der europäischen Staaten, um Europa seine wirtschaftliche, kulturelle und politische Stellung zu erhalten.

6.

Herbeiführung des europäischen Wirtschaftsfriedens. Verständigung zwischen den europäischen Völkern über Produktion und Absatz. Verfolgung einer entschiedenen Handelsvertragspolitik. Beteiligung an einer Weltwirtschaftskonferenz.

7.

Förderung einer freien und gesunden Erwerbs- und Wettbewerbswirtschaft in Industrie, Handel, Handwerk und Landwirtschaft. Bekämpfung einer Vormachtstellung der Kartelle. Förderung der Umstellung der Wirtschaft zu höherer Wirtschaftlichkeit durch Handinhandarbeiten von Regierung und Wirtschaftskreisen. Zielbewußte Kreditpolitik zur Durchführung der Maßnahmen dieser Ziffer.

8.

Intensivierung der Landwirtschaft und Förderung des Siedlungswesens unter besonderer Berücksichtigung der Verdrängten5.

9.

Schaffung eines Gesetzes zur Durchführung einer gerechten und mit dem Staatswohl vereinbarten Abfindung der ehemaligen Fürsten6.

Zu 9. Es ist unmöglich, sich in dieser Frage auf Einzelheiten festzulegen, vielmehr wird man es den Verhandlungen im Rechtsausschuß überlassen müssen, welche Gestalt das Gesetz findet. Dort wird auch die Frage zu erörtern sein, inwieweit, namentlich mit Rücksicht auf eklatante thüringische Verhältnisse7, Urteile einer Nachprüfung zu unterziehen sind, die vom privatrechtlichen Gesichtspunkt aus gerechtfertigt sein mögen, aber den besonderen historischen und staatsrechtlichen Verhältnissen des Erwerbes – es sei zum Beispiel an den Schmalkalder Fall erinnert, in dem wir durch deutsches Blutopfer erworbenes Vermögen einem englischen Prinzen zuweisen8, während England die deutschen Privatvermögen beschlagnahmt hat – nicht Rechnung tragen.[1013]

10.

Vorlegung eines neuen Schulgesetzentwurfes nach den Grundsätzen des Artikels 146 der Reichsverfassung unter Wahrung der in der Verfassung gewährleisteten Gewissensfreiheit und Elternrechte9.

11.

Politische und konfessionelle Gleichberechtigung bei der Ämterbesetzung.

12.

Schaffung einer Reichshandwerkerordnung.

13.

Verabschiedung des Arbeiterschutzgesetzes, das den Kinderschutz, den Frauenschutz und die Sonntagsruhe kodifiziert und die Arbeitszeit im Rahmen des Washingtoner Abkommens10 auf der Grundlage des achtstündigen Arbeitstages regelt.

Ratifikation des Washingtoner Arbeitszeitabkommens unter der Voraussetzung, daß mindestens Frankreich und Belgien die Ratifikation vollziehen.

Zu 13. Nach den Darlegungen des Arbeitsministers Brauns ist zu erwarten, daß er ein Gesetz vorlegen wird, das sich im Rahmen des Washingtoner Abkommens hält, zugleich aber auch die Arbeitszeit in einer Weise regelt, die der Wirtschaft genügende Bewegungsfreiheit gibt, um wettbewerbsfähig zu sein11. Darüber hinaus wegen des Inhalts dieses Gesetzes heute Festlegungen zu treffen, scheint unmöglich.

Ist ein Gesetz im Rahmen des Washingtoner Abkommens geschaffen, so ist es keine innenwirtschaftliche Frage mehr, ob und unter welchen Voraussetzungen das Washingtoner Abkommen ratifiziert wird, sondern eine außenwirtschaftliche. Es wird alles daran gesetzt werden müssen, nicht nur Frankreich und Belgien, sondern auch England für die Ratifikation zu gewinnen. Wirtschaftlich ausschlaggebend wird aber auch die Ratifikation Englands nicht sein, da England anerkanntermaßen zur Zeit kürzere Arbeitszeit[1014] hat als das Washingtoner Abkommen vorsieht und innerhalb der nächsten fünf Jahre, für die das Washingtoner Abkommen noch gilt, nach allem Ermessen auch beibehalten wird.

14.

Vorlegung eines Gesetzentwurfs auf Grund des Artikels 165 der Reichsverfassung.

Zu 14. Die Verfassung sieht bereits vor, daß auch in den unteren Instanzen paritätische Arbeitnehmervertretungen zu errichten sind12. Eine Festlegung darauf, daß die Arbeitnehmervertretungen in die Berufskammern aufgenommen werden, erscheint dagegen bedenklich, da die Schaffung besonderer Vertretungen mit gemeinsamer Sachorganisation zu prüfen ist.

15.

Schleunigste Verabschiedung des dem [Vorläufigen] Reichswirtschaftsrat bereits vorliegenden Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung13. Bis dahin Anpassung der Erwerbslosenunterstützung an die wirtschaftliche Not.

Zu 15. Eine Festlegung auf bestimmte Sätze oder auf die Ausgestaltung der Erwerbslosenunterstützung in ihren Einzelheiten ist vor der Aussprache mit dem künftigen Finanzminister ganz unmöglich. Es wird aber nicht verkannt, daß die jetzige Regelung der Erwerbslosenunterstützung einer Verbesserung bedarf, wenn schwere Erschütterungen vermieden werden sollen.

16.

Verabschiedung des Arbeitsgerichtsgesetzes14.

17.

Nachprüfung des Steuerwesens des Reiches und aller öffentlichen Körperschaften zur Herbeiführung von Steuererleichterungen unter Aufrechterhaltung eines voll gedeckten öffentlichen Haushalts. Bei allen Steuerermäßigungen besonders Rücksichtnahme darauf, daß die Lohnsteuer, die Umsatzsteuer und die übrigen indirekten Steuern eines Abbaus in mindestens demselben Maße bedürfen wie die Besitzsteuern. Verschärfung der Steuerkontrolle und Anwendung aller geeigneten Mittel zur Herbeiführung einer ehrlichen Steuererklärung. Beteiligung von Vertretern der Öffentlichkeit an der Steuerkontrolle. Vereinfachung des Steuerwesens. Ersparnismaßnahmen im öffentlichen Haushalt.[1015]

18.

Heranziehung von Überschüssen aus Reichspost und Branntweinmonopol durch Änderung des Reichspostfinanzgesetzes15 und wirtschaftlichere Gestaltung der Reichsmonopolverwaltung.

19.

Abgrenzung des Aufgabenkreises zwischen Reich, Ländern und Gemeinden unter weitgehender Berücksichtigung des Gedankens einer gesunden Dezentralisation und Selbstverwaltung.

Erhöhte Selbständigkeit der Länder und Gemeinden in der Deckung ihrer Ausgaben.

20.

Begrenzung aller finanziellen Maßnahmen durch die Notwendigkeit, die deutsche Währung zu erhalten.

21.

Berufung eines Sachverständigenausschusses zur Begutachtung und Durcharbeitung der vorgeschlagenen wirtschaftlichen und finanziellen Maßnahmen.

4

S. die Erklärungen Luthers und Stresemanns in der Locarno-Debatte des RT am 23. und 24. 11. (RT-Bd. 388, S. 4475  ff. und 4530 ff.).

5

Hierbei handelt es sich wohl in erster Linie um die von den poln. Behörden 1920 bis 1925 ausgewiesenen deutschstämmigen Bewohner der ehem. pr. Provinzen Posen und Westpreußen. Näheres dazu in Anm. 2 zu Dok. Nr. 189.

6

Die RT-Fraktion der DDP hatte hierzu am 23. 11. den „Entwurf eines Gesetzes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit den früher regierenden Fürstenhäusern“ (RT-Drucks. Nr. 1527, Bd. 405 ) eingebracht, welcher vorsieht: Die Länder werden ermächtigt, die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit den Fürstenhäusern durch Landesrecht unter Ausschluß des Rechtsweges zu regeln. § 2: „Wird durch ein Landesgesetz eine Enteignung ausgesprochen, so kann die Entschädigung ebenfalls durch Landesgesetz unter Ausschluß des Rechtsweges festgesetzt werden.“ § 5: Soweit die Fürstenhäuser bereits rechtskräftig abgefunden sind, erfolgt eine Aufwertung nach den Bestimmungen des Aufwertungsgesetzes vom 16.7.25 (RGBl. I, S. 117 ). – Der GesEntw. wird vom RT am 3. 12. an den Rechtsausschuß überwiesen (RT-Bd. 388, S. 4762 ). Zur weiteren Behandlung s. Dok. Nr. 277, P. 6.

7

Über die bisherige Regelung der Fürstenabfindung in Thüringen s. die Ausführungen des Abg. Scheidemann vor dem RT am 2. 12. (RT-Bd. 388, S. 4728  ff.).

8

Gemeint ist Karl Eduard Duke of Albany, 1900–1918 Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha, dem gemäß Reichsgerichtsurteil vom 18.6.25 der gesamte 1918/19 beschlagnahmte Land- und Forstbesitz zurückgegeben werden mußte. Hierzu gehörte auch der Schmalkaldener Forst, der dem Herzogshaus vom pr. König Wilhelm I. für die im Feldzug gegen Hannover 1866 geleistete Waffenhilfe übereignet worden war. Näheres dazu in: Günther, Die Fürstenentschädigung, S. 46 f.; s. auch die gut informierenden Ausführungen des DDP-Abg. Brodauf in der RT-Debatte am 3. 12. (RT-Bd. 388, S. 4758 ).

9

Art. 146 RV enthält überwiegend programmatische Grundsätze für die Neuordnung des Schulwesens, das zu einem einheitlichen Organismus – „für alle gemeinsame Grundschulen“, mittlere und höhere Schulen – gestaltet werden solle. Er sieht aber auch vor, daß innerhalb der Gemeinden auf Antrag der Erziehungsberechtigten Bekenntnisschulen eingerichtet werden können. – Bisher ist auf der Grundlage dieser Richtlinien nur das „Gesetz betr. die Grundschulen und Aufhebung der Vorschulen“ vom 28.4.20 (RGBl., S. 851 ) zustande gekommen. Am 4.7.25 legte RIM Schiele der Rkei den „Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Artikels 146 Abs. 2 der Reichsverfassung und über die Erteilung von Religionsunterricht in den Volksschulen“ vor. Nach einem Vermerk Wiensteins vom 23. 9. wurde hierüber am 15./16. 9. in Leipzig mit Ländervertretern verhandelt, wobei Preußen eine scharf ablehnende Haltung gegen den Entwurf einnahm, da er keine Gemeinschaftsschule schaffe. Mit Ausnahme von Bayern und Württemberg schlossen sich alle übrigen Länder dieser Stellungnahme an. Der Entwurf gelangt unter Luther nicht zur Kabinettsberatung (R 43 I /778 , Bl. 243-261, 291). Ein von der RReg. am 14.10.27 im RT eingebrachter „Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Art. 146 Abs. 2 und 149 der Reichsverfassung“ (RT-Drucks. Nr. 3654, Bd. 419 ) bleibt unerledigt. Eine ausführliche Darstellung der schulpolitischen Auseinandersetzung in den Jahren 1919–1928 s. bei Grünthal, Reichsschulgesetz und Zentrumspartei in der Weimarer Republik; vgl. auch Führ, Zur Schulpolitik der Weimarer Republik.

10

Auf der internationalen Arbeitskonferenz in Washington 1919 geschlossenes Abkommen über die Arbeitszeit (insbes. Einführung des Achtstundentages); von Dtld. nicht ratifiziert.

11

Vgl. Anm. 13 und 14 von Dok. Nr. 8.

12

Art. 165 RV gewährt den Arbeitnehmern die Gleichberechtigung mit den Unternehmern bei der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen, ferner die Mitwirkung an der wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Kräfte. Arbeiter und Angestellte sollen gesetzliche Vertretungen in den Betriebsarbeiterräten sowie in nach Wirtschaftsgebieten gegliederten Bezirksarbeiterräten und in einem Reichsarbeiterrat erhalten. „Die Bezirksarbeiterräte und der Reichsarbeiterrat treten zur Erfüllung der gesamten wirtschaftlichen Aufgaben und zur Mitwirkung bei der Ausführung der Sozialisierungsgesetze mit den Vertretungen der Unternehmer und sonst beteiligten Volkskreise zu Bezirkswirtschaftsräten und zu einem Reichswirtschaftsrat zusammen.“ – Verwirklicht wurden von diesem Organismus lediglich das System der Betriebsarbeiterräte durch das Betriebsrätegesetz vom 4.2.20 (RGBl., S. 147 ) sowie – allerdings nur provisorisch – der Reichswirtschaftsrat durch VO vom 4.5.20 (RGBl., S. 858 ). Ein endgültiger Reichswirtschaftsrat kommt nicht zustande.

13

Vgl. Dok. Nr. 147, P. 2, s. dort auch Anm. 9.

14

Ein diesbez. GesEntw. der Reg. Luther liegt seit 17.7.25 dem RR vor (RR-Drucks. Nr. 125, Bd. 1925 II). Zur Kabinettsberatung s. Dok. Nr. 126, P. 1 und Dok. Nr. 298, P. 2.

15

Ein entsprechendes Änderungsgesetz zum Reichspostfinanzgesetz vom 18.3.24 (RGBl. I, S. 287 ) wird von der RReg. am 9.2.26 im RT eingebracht (RT-Drucks. Nr. 1898, Bd. 406 ). Die Verkündung erfolgt am 15.7.26 (RGBl. I, S. 410 ).

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