1.170 (lut2p): Nr. 339 Der Reichskanzler an den Reichsminister des Auswärtigen. 20. April 1926

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Text

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Nr. 339
Der Reichskanzler an den Reichsminister des Auswärtigen. 20. April 1926

R 43 I /1833 , Bl. 129 f. Entwurf1

1

Vermerk Wachsmanns am Kopf der Vorlage: „Die Reinschrift habe ich im Auftrage des Herrn RK Herrn Min. Stresemann persönlich übergeben.“

[Flaggenverordnung]

Sehr verehrter Herr Dr. Stresemann!

Die zwischen uns schon oft besprochene Frage, ob es nicht zweckmäßig sei, für eine möglichst weite Verbreitung der Handelsflagge2 einzutreten, empfängt[1294] dadurch einen neuen Anstoß, daß im Einklang mit Besprechungen, die ich Anfang März in Hamburg geführt habe3, nach mir zugegangenen Mitteilungen es festzustehen scheint, daß gelegentlich des Besuches des Herrn Reichspräsidenten in Hamburg am 4. Mai dort in großem Umfange an Stelle der alten Reichsflagge die Handelsflagge gezeigt werden wird. Besonders soll darüber Gewißheit bestehen, daß um das Alsterbecken herum und dann selbstverständlich auch im Hafen nur die Handelsflagge verwendet wird4. Der in Abschrift beigefügte Brief des Herrn Senators Dr. Burchard an mich vom 19. d. M. stellt noch einmal die ganzen Gesichtspunkte zusammen, die für eine Verwendung der Handelsflagge besonders im Auslande sprechen5. Ich habe Grund zu der Annahme, daß der Herr Reichspräsident von sich aus gern alles mögliche tun wird, um diesen Plan zunächst für das Ausland zu fördern.

2

Art. 3 der RV bestimmt im 2. Satz: „Die Handelsflagge ist schwarz-weiß-rot mit den Reichsfarben in der oberen inneren Ecke.“ – Nähere Bestimmungen über die Gestaltung, über das Führen und Zeigen der Handelsflagge enthält die VO des RPräs. vom 11.4.21. Sie beschränkt den Anwendungsbereich dieser Flagge ausdrücklich auf die dt. Handelsflotte (RGBl., S. 483 ).

3

Gemeint sind Gespräche mit Bgm. Petersen. Vgl. das Schreiben Luthers an Petersen vom 12. 5. in R 43 I /1833 , Bl. 188.

4

Luther vermerkt am 20. 4., Burchard habe ihm wenige Tage zuvor während eines Besuches in der Rkei versichert, daß gelegentlich der bevorstehenden Reise des RPräs. nach Hamburg im Hafengebiet nicht die „allgemeine Reichsflagge, sondern die Handelsflagge gezeigt werden wird“ (R 43 I /1833 , Bl. 129).

5

Hier abgedr. als Dok. Nr. 337. Eingaben ähnlichen Inhalts waren seit 1921 in großer Zahl an die Rkei und das AA gerichtet worden. S. dazu vor allem die Berichte des Admirals a. D. Behncke an den RK vom 23.4.25 und 4.1.26 (R 43 I /999 , S. 575-580 und 1833, R 43 I /1833 , Bl. 100-103) über seine Südamerikareise sowie die vom AA zusammengestellten Auszüge aus den Berichten der dt. Vertretungen in den überseeischen Ländern aus den Jahren 1921–25 (R 43 I /1833 , Bl. 261-320).

Bevor ich nun an den Herrn Reichspräsidenten mit einem bestimmten Vorschlag darüber herantrete, in welcher Weise der Herr Reichspräsident in einer von ihm in Hamburg zu haltenden Rede im Anschluß an die starke Verwendung der Handelsflagge, die er sehen wird, auf die Flaggenfrage zu sprechen kommen könnte6, darf ich Sie um Mitteilung Ihrer Ansicht bitten, ob die von uns beiden schon immer gehegte Absicht, für unsere Auslandsvertretungen die Handelsflagge formell einzuführen, sich nicht gerade jetzt verwirklichen läßt7. Ich könnte mir denken, daß der Herr Reichspräsident in seiner Hamburger Rede an die beiden Tatsachen anknüpfen könnte, nämlich einmal an die tatsächliche Beflaggung in Hamburg, wie er sie vor sich sehen wird, und zweitens an die von ihm etwa gleichzeitig zu erlassende Verordnung über die Beflaggung der Auslandsvertretungen. Ich habe dabei nicht die Frage geprüft, von wem eine solche Verordnung auszugehen hätte, müßte mich auch mit Ihnen noch über den Geschäftsgang innerhalb der Reichsregierung unterhalten. Jedenfalls würde es mir besonders wirkungsvoll erscheinen, wenn eine solche Verordnung[1295] die Unterschrift des Herrn Reichspräsidenten trüge8, und ich würde sogar zu erwägen bitten, ob der Herr Reichspräsident nicht veranlaßt werden sollte, diese Verordnung in Hamburg gelegentlich seines Besuches zu vollziehen9. Dadurch würde einerseits dem Staate Hamburg und unserer gesamten seefahrenden Bevölkerung, wie in gewissem Sinne auch dem ganzen Deutsch-tum in Übersee, eine besondere Freundlichkeit erwiesen, andererseits würden bei solchem Verfahren die etwa zu besorgenden Rückwirkungen im Innern vielleicht abgeschwächt. Wie die Einzelfragen aber auch geregelt werden, so könnte der Herr Reichspräsident, indem er von den beiden von mir bezeichneten Tatsachen ausgeht, daran die Schlußfolgerung knüpfen, daß den Deutschen in Übersee, die mehr oder weniger alle auf dem Wege der Handelsschiffahrt mit der alten Heimat verknüpft sind, anheimgegeben würde, künftig auch an ihren Häusern die deutsche Handelsflagge zu benutzen.

6

Die in der Presse wiedergegebenen Hamburger Reden und Ansprachen des RPräs. enthalten keinerlei Bezugnahmen auf das Flaggenproblem (s. z. B. „Tägliche Rundschau“ vom 5.5.26).

7

In seinem Antwortschreiben vom 29. 4. gibt Stresemann zu bedenken, daß gegen eine völlig unveränderte Übernahme der Handelsflagge der Einwand erhoben werden könnte, „daß damit der Rahmen des Artikel 3 der Reichsverfassung verlassen werde, weil nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte dieses Artikels die Handelsflagge nur für den Gebrauch der Kauffahrteischiffe bestimmt sei“. Er würde es daher vorziehen, „wenn man für die Flagge der Auslandsvertretungen etwa die Form wählte, daß die Handelsflagge durch den Reichsschild ergänzt wird, den die Reichsbehörden schon jetzt in der Dienstflagge führen“ (R 43 I /1833 , Bl. 135 f.; auch in: Stresemann, Vermächtnis, Bd. II, S. 388 f.).

8

Der RAM formuliert in seiner Erwiderung (s. Anm. 7) den Standpunkt des AA, der nach eingehender rechtlicher Prüfung zustande gekommen sei, wie folgt: „Die Weimarer Verfassung enthält ebenso wie die alte Reichsverfassung keine ausdrückliche Vorschrift über die von den Zivilbehörden des Reichs zu führenden Dienstflaggen. […] Die Verordnung ist von der Reichsregierung als solcher, nicht etwa von einzelnen Mitgliedern des Reichskabinetts, gegengezeichnet worden, und zwar […] zu dem Zwecke, um allen Einwendungen gegen die vom Kabinett angenommene ausschließliche Zuständigkeit des Reichspräsidenten vorzubeugen. Der Reichspräsident ist hiernach zweifellos befugt, die Verordnung vom 11. April 1921 [vgl. Anm. 2] dahin abzuändern, daß für die auswärtigen Vertretungen des Reichs eine besondere Dienstflagge vorgeschrieben wird.“

9

Der RPräs. vollzieht die „Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen“ am 5. 5. in Berlin (RGBl. 1926 I, S. 217 ).

Mit Rücksicht auf die bevorstehende Reise des Herrn Reichspräsidenten hat die Angelegenheit größte Eile10.

10

Zur Behandlung im Kabinett vgl. Dok. Nr. 350.

Mit verbindlichen Grüßen Ihr ergebenster

L[uther]

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