2.112.1 (ma11p): [Personalabbau; Besoldung und Arbeitszeit der Beamten.]

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[Personalabbau; Besoldung und Arbeitszeit der Beamten.]

Herr Flügel trug die Wünsche und Beschwerden der Beamtenorganisationen vor. Sehr erregt wäre die Beamtenschaft, daß durch die Verordnungen der Regierung nicht nur wohlerworbene Rechte, sondern auch Grundrechte verletzt[382] worden seien1. Die Dauer der Personalabbauverordnung sei zu beschränken2. Die Leistungsfähigkeit dürfe nicht allgemein richtunggebend im Vordergrund des Abbaues stehen3. Eine unparteiische Schiedsstelle sei einzurichten. Über die Möglichkeit einer Beteiligung ausländischen Kapitals an der Reichsbahn herrsche große Beunruhigung in der Beamtenschaft. Er spreche die Erwartung aus, daß sich die Regierung gegen derartige Einflußnahmen energisch zur Wehr setze und daß vor allem an der Stellung der Beamtenschaft nicht gerüttelt werde. Die Dienstverlängerung von 8 auf 9 Stunden4 stelle eine Ausnahmebehandlung der Beamtenschaft dar. Besonders bitter empfunden worden sei, daß offenbar die Arbeitskraft der Beamtenschaft zu einem politischen Handelsobjekt gemacht worden sei. Die Besoldung müsse so schnell als möglich erhöht werden5. Die Opfer, die von der Beamtenschaft gefordert werden, müßten endlich ihre Grenze haben. Eine Urlaubsverkürzung, noch dazu ohne Fühlungnahme mit den Organisationen, sei unverständlich.

1

In einer Eingabe an den RK vom 15. 1. hatten die Spitzenorganisationen der Beamten ihre Beschwerden über die Personalabbau-VO (PAV) vom 27.10.23 (RGBl. I, S. 999 ) sowie über die Durchführung des Personalabbaus vorgebracht und um eine persönliche Aussprache gebeten. In der Eingabe wird u. a. gefordert: der alsbaldige Erlaß der in der PAV vorgesehenen Ausführungsbestimmungen; die Schaffung eines unabhängigen, neutralen Schiedsgerichts als Berufungsinstanz für die vom Abbau betroffenen Beamten; die Aufhebung der Vorschrift über Pensionskürzung bei Privateinkommen (Art. 10, § 1 der PAV); die Aufhebung des Art. 14 der PAV (s. unten Anm. 7); die Abkürzung der Gültigkeitsdauer der PAV (R 43 I /2612 , Bl. 353-360).

2

Nach Art. 22, Ziff. 5 der PAV treten die Abbaubestimmungen der PAV am 31.3.27 außer Kraft.

3

§ 2 der PAV bestimmt: „Bei Auswahl der in den einstweiligen Ruhestand zu versetzenden Beamten ist der Wert ihrer dienstlichen Leistungen für die Verwaltung entscheidend.“

4

Vgl. Dok. Nr. 23, P. 2.

5

Vgl. Dok. Nr. 15, P. 1.

Der Reichskanzler schilderte die außenordentlich schwierige Lage des Reichs in außenpolitischer, innenpolitischer und vor allem in finanzieller Beziehung. Erst jetzt mache es sich bemerkbar, daß wir den Krieg verloren hätten. Die dritte Steuernotverordnung stelle den offiziellen Staatsbankerott fest6. Für alle Maßnahmen der Regierung seien stets nur wirtschaftliche Gründe maßgebend gewesen. Eine Besserung sei vorläufig kaum abzusehen. Gleichwohl werde die Regierung prüfen, ob der Not der Beamtenschaft im Rahmen des finanziell Möglichen gesteuert werden könne. Der Gedanke eines unparteiischen Schiedsgerichts sei erwägenswert. Was die Reichsbahn anlage, so werde die Regierung alles daran setzen, um den Einfluß des Auslandes zurückzudämmen.

6

Nach Art. II der 3. SteuerNotVO vom 14.2.24 (RGBl. I, S. 77 ) wurde der Schuldendienst der bisher begebenen Reichsmarkanleihen des Reichs und der Länder „bis zur Erledigung sämtlicher Reparationsverpflichtungen“ ausgesetzt.

Herr Flügel erwiderte, daß auch die Beamtenorganisationen sich des Ernstes der Lage bewußt wären. Aber bei sorgfältigster Prüfung der Verhältnisse seien sie zu anderen Ergebnissen gekommen. Der tatsächliche Effekt des gesamten Personalabbaues mache nur 2% Ersparnis im Haushalt aus. Es sei nicht erforderlich gewesen, wegen eines so geringen Effektes derartig verstimmende Maßnahmen zu treffen. Die Beamtenschaft sei außerdem der Auffassung, daß besonders von ihr außerordentlich große Opfer verlangt würden, während die[383] übrige Bevölkerung nicht in gleichem Maße zur Tragung der Lasten herangezogen würde.

Der Reichskanzler betonte demgegenüber, daß alle Bevölkerungskreise zur Tragung der Lasten herangezogen würden. Zur Zeit sei die Belastung bereits derart, daß weder die Industrie noch die Landwirtschaft ihren Verpflichtungen ohne starke Eingriffe in die Substanz nachkommen können. Die Wirtschaft sei z. Zt. in einer sehr heruntergekommenen Lage und daher nicht in dem Maße leistungsfähig, wie im allgemeinen angenommen werde.

Herr Völker stellte die Frage, ob mit Rücksicht auf die steigenden Lebenshaltungskosten eine bestimmte Neuregelung der Gehälter in Aussicht genommen sei.

Der Reichskanzler glaubte sagen zu können, daß, falls nicht unvorhergesehene Ereignisse eintreten, vielleicht am 1. April eine solche Besserung der Lage anzunehmen sei, daß demzufolge eine Erhöhung der Gehälter vorgenommen werden könnte.

Frl. Thieme beklagte die besonders schwer tragbare Ausnahmebehandlung der verheirateten Beamten. Die Bestimmungen besonders in Artikel 147 stellten einen glatten Rechtsbruch dar. Der Artikel müsse aufgehoben werden. Dies sei um so eher möglich, als dadurch der gesamte Personalabbau nicht in Gefahr komme.

7

Art. 14 Abs. 1 der PAV lautet: „Das Dienstverhältnis verheirateter weiblicher Beamter und Lehrer im Dienst des Reichs, der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) kann jederzeit am 1. Werktag eines Monats zum Monatsende gekündigt werden, sofern nach dem Ermessen der zuständigen Behörde die wirtschaftliche Versorgung des weiblichen Beamten gesichert erscheint. Dies gilt auch bei lebenslänglicher Anstellung.“

Der Vizekanzler (der Reichskanzler hatte die Sitzung verlassen) wandte sich gegen den Vorwurf eines Rechtsbruches. Die Regierung habe lediglich aus einer gewissen Zwangslage heraus unbedingt notwendige Maßnahmen getroffen. Die Beschwerden betreffend Artikel 14 würden nachgeprüft werden. Der Effekt des Personalabbaues werde zu gering geschätzt. Die Angaben würden nachgeprüft werden, das Material könne den Organisationen, falls sie es wünschten, zugänglich gemacht werden.

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