2.122.3 (ma11p): 3. Verbot der politischen Parteien.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 1). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx I und II, Band 1 Wilhelm Marx Bild 146-1973-011-02Reichskanzler Marx vor seinem Wahllokal Bild 102-00392Hochverratsprozeß gegen die Teilnehmer am PutschDawes und Young Bild 102-00258

Extras:

 

Text

RTF

3. Verbot der politischen Parteien.

Der Vizekanzler teilte mit, daß der Herr Reichspräsident bereit sei, im Rahmen der beabsichtigten Verordnung die Befugnis zum Verbot der politischen Parteien dem Reichsminister des Innern zu erteilen. Es frage sich, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden solle.

[409] Nach einer Erörterung dieser Frage, an der sich insbesondere der Reichswehrminister beteiligte, stellte der Reichskanzler fest, daß die Mehrheit des Kabinetts einem Fortbestehen des Verbots der radikalen politischen Parteien zustimme7.

7

Am 28.2.24 wird die „VO des RPräs. über die Aufhebung des militärischen Ausnahmezustandes und die Abwehr staatsfeindlicher Bestrebungen“ auf Grund Art. 48 RV erlassen (RGBl. I, S. 152 ; auch bei Huber, Dokumente zur dt. Verfassungsgesch., Bd. 3, Dok. Nr. 337). Danach werden die VOen vom 26. 9., 8. 11. und 23.12.23 über den militärischen Ausnahmezustand mit Wirkung vom 1.3.24 aufgehoben. Die auf Grund dieser VOen verfügten Beschränkungen der persönlichen Freiheit, der Pressefreiheit und des Vereinsrechts treten außer Kraft (auch die von Seeckt am 20.11.23 verfügten Verbote der KPD, der Deutschvölkischen und der NSDAP). Jedoch werden der RIM oder die von ihm bestimmten Stellen ermächtigt, zur Abwehr staatsfeindlicher Bestrebungen die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Zulässig sind Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, des Brief- und Fernsprechgeheimnisses usw. Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der RV werden insofern vorübergehend außer Kraft gesetzt. Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind verboten; die Landeszentralbehörden können Ausnahmen zulassen. Der RIM kann bestimmte Teile des Reichsgebiets von der Anwendung dieser VO ausnehmen.

Von der Anwendung dieser VO wird Bayern „mit Rücksicht auf den dort bereits bestehenden, weitergehenden Ausnahmezustand“ ausgenommen: VO Nr. 1 zur VO des RPräs. vom 28.2.24 (RGBl. I, S. 153 ).

Durch VO vom 8.3.24 überträgt der RIM die ihm erteilte Befugnis zu Beschränkungen der persönlichen Freiheit und zu Verboten periodischer Druckschriften auf die Landeszentralbehörden, in Preußen außerdem auf die Oberpräsidenten und den Polizeipräsidenten von Berlin: VO Nr. 4 zur VO des RPräs. vom 28.2.24 (RGBl. I, S. 171 ).

Extras (Fußzeile):