2.139.4 (ma11p): 4. Golddiskontbank.

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4. Golddiskontbank.

Der Reichswirtschaftsminister berichtete über die Verhandlungen zwischen den Ressorts und der Reichsbank betr. die Fassung des Gesetzentwurfs über die Gründung der Golddiskontbank. Es habe erhebliche Schwierigkeiten ergeben, sich mit der Reichsbank über eine Formulierung zu einigen, welche sowohl den Interessen der Reichsbank als auch denen der Reichsregierung entspräche7. Für die Reichsregierung habe es sich dabei darum gehandelt, klarzustellen, daß ausschließlich die Reichsregierung darüber zu bestimmen habe, ob und wann die Voraussetzungen für eine Liquidation der Diskontbank vorlägen. Demgegenüber habe die Reichsbank Zusicherungen darüber gefordert, daß bei einem Aufgehen der Diskontbank in der endgültigen Lösung einer Reichsgoldbank bei letzterer ebenfalls der Reichsbank die Leitung zustehen werde; ferner, daß beim Ausbleiben einer endgültigen Lösung im Falle der Liquidation der jetzigen Diskontbank ein geeigneter Ersatz für die deutsche Wirtschaft geschaffen werde.

7

Vgl. hierzu Dok. Nr. 136.

Der Reichswirtschaftsminister verlas die hierüber vereinbarten Formulierungen, denen das Kabinett seine Zustimmung erteilte8.

8

Es handelt sich um folgende „Festlegung zwischen der RReg. und dem Rbk-Direktorium zum Gesetz über Errichtung einer Golddiskontbank“: „Durch das bevorstehende Gesetz über Errichtung einer Golddiskontbank [vgl. Dok. Nr. 133, Anm. 17] soll das Recht zur Verleihung von neuen Notenausgaberechten bis zu einem Beschluß über die Liquidation der Golddiskontbank ausgeschlossen werden, wobei feststeht, daß die Rbk diejenige Mehrheit besitzen wird, die erforderlich ist, um eine Liquidation der Golddiskontbank zu beschließen. RReg. und Rbk-Direktorium sind darüber einig, daß die Golddiskontbank als eine vorübergehende Maßnahme gedacht ist und daß infolgedessen die Beschränkung der Verleihungsmöglichkeit von Notenausgaberechten seitens der RReg., die in dem Gesetz vorgesehen ist, nur solange Geltung haben kann, bis a) entweder infolge einer generellen Lösung des dt. Währungsproblems im Rahmen der Gesamtreparationslösung die Golddiskontbank durch Liquidation in eine solche zentrale Lösung einbezogen werden muß, oder b) die Undurchführbarkeit einer generellen Reparationslösung einschließlich des Währungsproblems in der eben gedachten Art sich herausgestellt hat. Der Eintritt beider Voraussetzungen wird der Rbk von der RReg. in Schriftform mitgeteilt. RReg. und Rbk-Direktorium sind weiter darüber einig, daß im Falle a) die Liquidation der Golddiskontbank einen selbstverständlichen Teilprozeß der Reparationslösung darstellt und infolgedessen stattzufinden hat, und daß im Falle b) die RReg. die Möglichkeit der Verleihung des Rechtes zur Notenausgabe wiedererhalten muß. Sollte infolgedessen im letzteren Falle die RReg. diese Möglichkeit wiederzuerlangen für notwendig halten, so würde die Rbk nach ihrer Wahl entweder die Diskontbank zu liquidieren haben oder aber das Recht erhalten müssen, die Diskontbank in sich aufzunehmen.“ (Endgültige Fassung, am 13.3.24 vom RWiM der Rkei übersandt; R 43 I /673 , Bl. 26-28).

[452] Der Reichsminister der Finanzen wies in Übereinstimmung mit dem Reichswirtschaftsminister darauf hin, daß mit möglichster Beschleunigung eine Revision des Reichsbankgesetzes nach der Richtung hin vorgenommen werden müsse, die Interessen des Reichs gegenüber der allzu stark betonten Selbständigkeit der Reichsbank sicherzustellen.

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