2.4.3 (ma11p): 3. Steuernotverordnung.

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3. Steuernotverordnung.

Der Reichsminister der Finanzen legte den Entwurf einer Steuernotverordnung zur Sicherstellung der Einnahmen für den Monat Dezember vor24. Die Verordnung begründe gegenüber dem bereits im Reichsrat behandelten Entwurf25 materiell kein neues Recht; lediglich für die Umsatzsteuer werde eine wesentliche Erhöhung der Sätze vorgenommen.

24

Der Entwurf der SteuerNotVO auf Grund Art. 48 RV sieht vor: 1. eine weitere Einkommensteuervorauszahlung auf die Steuerschuld des Kalenderjahres 1923 bis zum 15.12.23, berechnet in GM; 2. die Entrichtung eines Teils der zum 5.1.24 fälligen Rate der Rhein-Ruhrabgabe bereits am 15.12.23, berechnet in GM; 3. die Umrechnung der im Dez. 1923 und Jan. 1924 fälligen Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer in GM (R 43 I /2394 , Bl. 268 f.).

25

Einen umfassenderen Entwurf einer SteuerNotVO auf Grund Art. 48 hatte Luther bereits am 17. 11. vorgelegt (R 43 I /2404 , Bl. 311-324). Das damalige Kabinett Stresemann hatte in seiner Sitzung vom 19. 11. den RFM ermächtigt, den Entwurf den Länderregierungen als Referentenentwurf zur Kenntnis zu bringen.

Das Kabinett stimmte der Vorlage zu.

Den Vorsitz übernimmt der Reichsverkehrsminister.

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