2.59.4 (ma11p): 3. Eisenbahnfragen des besetzten Gebietes.

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3. Eisenbahnfragen des besetzten Gebietes.

Der Generalkommissar Schmid wies auf die vielfachen Schwierigkeiten hin, die sich bei dem Verkehr zwischen dem besetzten und dem unbesetzten Gebiet9 infolge der Haltung des Reichsverkehrsministeriums ergeben hätten und bat, mit Rücksicht auf die Lage des besetzten Gebiets Maßnahmen zu treffen, damit die aus den Schwierigkeiten entstehenden Nachteile für das besetzte Gebiet behoben würden.

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Auf Grund des Mainzer Abkommens vom 1.12.23 zwischen der RB und der frz.- belg. Eisenbahnregie war am 10.12.23 der Eisenbahnverkehr zwischen besetztem und unbesetztem Gebiet wiederaufgenommen worden; vgl. Dok. Nr. 10, P. II.

Der Vertreter des Reichsverkehrsministeriums erklärte, daß die Regie unter gar keinen Umständen als gleichberechtigte Verwaltungs-Organisation anerkannt werden könne und es auch infolgedessen nicht möglich sei, die aus dieser Stellung sich ergebenden Schwierigkeiten zu beheben. Das Reichsverkehrsministerium sei aber bereit, die Fragen nachzuprüfen und dort Abhilfe zu schaffen, wo es sich ohne Gefährdung des erwähnten Grundsatzes durchführen ließe. Das Reichsverkehrsministerium sei der Meinung, daß es der Regie den Betrieb nicht erleichtern dürfe, da höchstwahrscheinlich die Unfähigkeit der Regie, den Verkehr in Gang zu bringen, diese zwingen werde, von sich aus zu Änderungsvorschlägen zu kommen.

Der Vizekanzler schloß sich der Auffassung des Vertreters des Reichsverkehrsministeriums nicht an, war vielmehr der Meinung, daß ein Entgegenkommen in gewissen Fragen auf der einen Seite dem besetzten Gebiet gewisse Vorteile bringe, auf der anderen Seite die Gefahr des Zusammenbruchs der Regie in keiner Weise aufhalte.

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