1.153.2 (ma12p): 2. Entwurf einer Verordnung betreffend den Zusatzvertrag zu dem deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommen

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[1202]2. Entwurf einer Verordnung betreffend den Zusatzvertrag zu dem deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommen

Staatssekretär v. Maltzan berichtete über die Angelegenheit und erbat die Zustimmung des Kabinetts zu einer Verordnung des Herrn Reichspräsidenten, die vorübergehend den im Juli d. J. mit Österreich abgeschlossenen Zusatzvertrag in Kraft setze3.

3

In der Kabinettsvorlage des AA vom 24. 11. heißt es: Wegen der Auflösung des RT könne der GesEntw. über den Zusatzvertrag vom 12.7.24 zum dt.-österr. Wirtschaftsabkommen (s. Dok. Nr. 244, Anm. 4) in diesem Jahr nicht mehr parlamentarisch erledigt werden. Demnächst sei aber die Inkraftsetzung des neuen österr. Zolltarifs zu erwarten. Damit entstehe die Gefahr, daß die dt. Waren den hohen Sätzen des neuen österr. Zolltarifs unterworfen werden und keinen Anspruch auf die ermäßigten Sätze des Zusatzvertrages haben. Die Folge wäre ein Stocken des dt. Exports nach Österreich und des dt. Transithandels nach dem Balkan. Unter diesen Umständen müsse die Möglichkeit geschaffen werden, den Zusatzvertrag unverzüglich in Kraft zu setzen. Es bleibe nur der Ausweg übrig, dem RPräs. vorzuschlagen, auf Grund Art. 48 RV eine VO zu erlassen, nach der die dt. Behörden den dt.-österr. Zusatzvertrag vom 12.7.24 bereits vor dem Austausch der Ratifikationsurkunden provisorisch anwenden. (Ein entsprechender VOEntw. des AA liegt bei). Dem Erlaß dieser VO würde Art. 45 Abs. 3 der RV nicht entgegenstehen, da es sich nicht um die endgültige Ratifikation, sondern nur um eine einseitige autonome Inkraftsetzung der Vertragsbestimmungen handle. Die österr. Reg. sei bereits vom Nationalrat ermächtigt worden, den Zusatzvertrag vor der Ratifizierung vorläufig in Kraft zu setzen (R 43 I /1105 , Bl. 43-45).

In einem Schreiben an den StSRkei vom 29. 11. tritt der RWiM dem Antrag auf beschleunigte Inkraftsetzung des Zusatzvertrages durch eine VO des RPräs. grundsätzlich bei. Jedoch sei hinsichtlich des Termins der VO folgendes zu bedenken: Es werde immer wieder behauptet, die RReg. wolle die vom Reichswirtschaftsrat begutachteten Zollerhöhungen im Wege des Art. 48 vornehmen. Diese Behauptungen seien unwahr. Sie würden aber neue Nahrung erhalten, wenn unmittelbar vor den Reichstagswahlen am 7. 12. in der vorliegenden handelspolitischen Sonderfrage der Art. 48 herangezogen würde. Deshalb halte er, der RWiM, es für zweckmäßig, die Beschlußfassung des Kabinetts bis unmittelbar nach dem 7. 12. zu vertagen oder wenigstens die Bekanntgabe des Kabinettsbeschlusses und den Erlaß der VO bis nach dem 7. 12. zu verschieben (R 43 I /1105 , Bl. 47).

Staatssekretär Zweigert trug die gegen den vorgeschlagenen Weg bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken vor. Er stellte insbesondere fest, daß der Artikel 48 dem Herrn Reichspräsidenten kein allgemeines Notverordnungsrecht gebe. Er glaube, daß bei einer Fortsetzung der bisherigen laxen Auslegung des Artikel 48 die Angriffe gegen diese Praxis sich verstärken würden. Man müsse daran denken, zum mindesten für die Zeit, in der der Reichstag nicht versammelt sei, der Reichsregierung ein Notverordnungsrecht zu schaffen, das vielleicht nur an die Zustimmung des Reichsrats und evtl. noch des Überwachungsausschusses des Reichstags gebunden sei. Falls in dem vorliegenden Falle der Artikel 48 angewandt werden solle, dann müsse zum mindesten eine Erklärung dahin abgegeben werden, daß durch die Nichtanwendung des Artikel 48 und die dadurch verhinderte Inkraftsetzung des Zusatzvertrages die öffentliche Ordnung erheblich gestört werde, durch Anwendung des Art. 48 dagegen diese Störung beseitigt würde.

Staatssekretär v. Maltzan gab diese Erklärung ab.

Der Gesandte Pfeiffer gab einen Überblick über die handelspolitische Lage Österreichs und bat, besonders mit Rücksicht darauf, daß der österreichische Zolltarif, in dem bereits der Vertrag mit Deutschland eingearbeitet sei, demnächst in Kraft trete, die Verordnung zu erlassen.

[1203] Staatssekretär Fischer teilte mit, daß ein Ausweg, wie der seinerzeit bei Spanien gefundene, in diesem Falle nicht möglich sei.

Staatssekretär Meissner teilte mit, daß der Herr Reichspräsident sich bereit erklärt habe, die Verordnung zu erlassen. Der Herr Reichspräsident hielte die Voraussetzungen des Artikel 48 für gegeben, er bitte nur, die Veröffentlichung der Verordnung bis nach den Wahlen aufzuschieben.

Das Kabinett stimmte dem Antrage mit der Maßgabe zu, daß die Verordnung erst nach dem 7. Dezember veröffentlicht werden soll4.

4

Die VO des RPräs. über die vorläufige Anwendung des dt.-österr. Zusatzvertrages wird am 14.12.24 mit Wirkung vom 1.1.25 erlassen (RGBl. II, S. 431 ).

Der Reichskanzler stellte noch mit Genugtuung fest, daß das Reichsministerium des Innern die Schaffung eines Notverordnungsrechts für die Reichsregierung angeregt habe. Er erklärte, daß er einer diesbezüglichen Vorlage in tunlichst kurzer Zeit entgegensehe5.

5

Am 3.2.25 legt der RIM dem Kabinett (Luther I) den Entwurf eines „Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der RV“ vor, dessen § 2 die RReg. ermächtigt, Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen, wenn die Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes dies erfordert und der RT nicht versammelt ist. Der Entwurf wird in der Kabinettssitzung vom 20.2.25 beraten; vgl. diese Edition, Die Kabinette Luther I und II.

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