1.32.2 (ma12p): 2. Außerhalb der Tagesordnung: Mitteilungen des Reichsministers des Innern.

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2. Außerhalb der Tagesordnung: Mitteilungen des Reichsministers des Innern.

Der Reichsminister des Innern führte aus, daß er erfahren habe, es werde von den zurückkehrenden ausgewiesenen Deutschen verlangt, sie sollten in Zukunft sämtliche Ordonnanzen der Rheinland-Kommission befolgen. Genauere Einzelheiten über diese Angelegenheit wisse er noch nicht.

Der Reichsminister für die besetzten Gebiete erklärte, er wolle sich mit dem Auswärtigen Amt und mit dem Preußischen Minister des Innern in Verbindung setzen, um festzustellen, welche Erklärungen von den zurückgekehrten Ausgewiesenen verlangt würden und wie vorzugehen sei. Es sei wünschenswert, daß möglichst bald Ressortbesprechungen hierüber stattfänden.

Das Kabinett erklärte sich hiermit einverstanden2.

2

In einem Schreiben des AA an die Reichsvertretung in München vom 11. 7. heißt es: Die dt. Missionen in Paris, London und Brüssel seien angewiesen worden, Vorstellungen dagegen zu erheben, daß von einer Reihe von Delegierten der Irko in der frz. Besatzungszone die Wiederzulassung ausgewiesener Beamter zu ihren Ämtern „von der vorherigen Abgabe einer Erklärung abhängig gemacht wird, durch welche die Beteiligten eine über die Bestimmungen des Rheinlandabkommens weit hinausgehende Gehorsamspflicht gegenüber den Anordnungen der Irko und ihrer Organe übernehmen sollen“ (R 43 I /225 , Bl. 316). Im Anschluß hieran teilt das AA am 15. 9. der Reichsvertretung München mit: Auf die von der dt. Botschaft in Paris erhobenen Beschwerden wegen der von einer Reihe von Besatzungsbehörden geforderten Abgabe von Loyalitätserklärungen durch dt. Beamte habe die frz. Reg. mitgeteilt, daß General Degoutte für das neubesetzte Gebiet erklärt habe, ihm sei von solchen Loyalitätserklärungen nichts bekannt; er habe keinen Befehl zur Einforderung solcher Erklärungen gegeben. Eine ähnliche Erklärung habe hinsichtlich des altbesetzten Gebiets auch Tirard abgegeben. Es sei anzunehmen, daß die unteren Besatzungsbehörden inzwischen mit entsprechender Weisung versehen worden sind (R 43 I /226 , Bl. 14).

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