1.36.8 (ma12p): 8. Mitteilungen des Reichsbankpräsidenten.

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8. Mitteilungen des Reichsbankpräsidenten.

Der Reichsbankpräsident teilte mit, daß der zwischen dem Reichsfinanzministerium[879] und der Reichsbank zu vereinbarende Auseinandersetzungsvertrag nunmehr geschlossen sei17.

17

Diese Abmachung zwischen dem Reich und der Rbk hat folgenden Inhalt: Für die Übertragung des Währungsmonopols auf die Rbk für 50 Jahre übernimmt die Rbk die gesamte Verpflichtung zur Rückzahlung der vom Reich ausgegebenen, im April 1926 fälligen Dollarschatzanweisungen im Betrag von 252 Mio GM. Die außerdem bestehende Schuld des Reichs gegenüber der Rbk in Höhe von 235 Mio GM wird in der Weise getilgt, daß 100 Mio GM eine dauernde Anleihe bilden, die mit 2% verzinslich und nur bei Beendigung der Währungskonzession rückzahlbar ist; die restlichen 135 Mio GM bilden eine mit 3% verzinsliche Anleihe und werden in gleichen Raten innerhalb von 15 Jahren zurückgezahlt. S. hierzu den Bericht des Organisationskomitees an die Repko vom 11. 7. (Anm. 18); Schacht, Die Stabilisierung der Mark, S. 135 f.

Der Reichsbankpräsident teilte ferner mit, daß das Organisations-Komitee an die Reparationskommission einen schriftlichen Bericht mit Begründung senden wolle. Er habe den Bericht bei sich. Der Bericht solle die Unterschrift Kindersleys und seine, des Reichsbankpräsidenten, Unterschrift tragen. Er bitte um Äußerung darüber, ob das Kabinett damit einverstanden sei, wenn er den Bericht unterzeichne. Kindersley habe es ferner als erwünscht bezeichnet, in dem Bericht des Organisationskomitees jetzt schon der Reparationskommission mitzuteilen, daß das Kabinett den Gesetzentwürfen auf Grund des Sachverständigengutachtens zugestimmt habe.

Gesandter Ritter: Er halte es aus sachlichen und formellen Gründen für richtig, wenn der Reichsbankpräsident den Bericht unterschreibe.

Der Reichsminister der Finanzen vertrat dieselbe Auffassung, er bezeichnete es jedoch als außerordentlich bedenklich, wenn in dem Bericht des Organisationskomitees schon jetzt eine Zustimmung des Kabinetts zu den Gesetzentwürfen auf Grund des Sachverständigengutachtens mitgeteilt werde. Die Mitteilung dieser Entschließung dürfe erst im letzten Augenblick erfolgen.

Der Reichskanzler stellte sodann fest, daß das Kabinett damit einverstanden sei, wenn der Reichsbankpräsident den Bericht des Organisationskomitees unterschreibe. Es soll ferner in dem Bericht nicht mitgeteilt werden, daß das Kabinett den Gesetzentwürfen auf Grund des Sachverständigengutachtens zugestimmt habe und der Standpunkt der Reichsregierung in dem Bericht nicht erwähnt werden.

Dem Bericht selber stimmte das Kabinett grundsätzlich zu unter Vorbehalt einer Prüfung durch das Reichsfinanz-, Reichswirtschaftsministerium und das Auswärtige Amt18.

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Am 12. 7. übermittelt Schacht dem RK in Abschrift den an die Repko gerichteten „Report of the Organising Committee for the purpose of taking preliminary steps for the corporate organisation of a Bank of Issue in Germany“, der vom 11. 7. datiert und von Kindersley und Schacht unterzeichnet ist (R 43 I /633 , Bl. 235, 276-283; dt. Übersetzung in RT-Drucks. Nr. 448, Bd. 383 : „Bericht des Organisationskomitees zur Feststellung der vorbereitenden Maßnahmen für die Organisation einer Notenbank in Deutschland“). In dem Bericht legt das Organisationskomitee dar, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der von ihm vorgelegte Entwurf zum Bankgesetz (s. Anm. 14) vom Notenbankplan des Sachverständigen-Gutachtens abweicht. Vgl. hierzu auch Schacht, Die Stabilisierung der Mark, S. 135 ff.

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