2.125.1 (ma31p): 1. Konversion von Reichsanleihe alten Besitzes.

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1. Konversion von Reichsanleihe alten Besitzes.

Der Reichsfinanzminister trug vor, daß die auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen2 erfolgten Anmeldungen der Anleihegläubiger den Voranschlag von 20 Milliarden Mark überstimmt3 hätten, so daß sich die Anmeldungen auf insgesamt rund 40 Milliarden Mark beliefen. Den Anleihegläubigern ständen nach der augenblicklichen Regelung Auslosungsrechte zu. Er habe die Absicht, die Auslosungsansprüche in eine festverzinsliche Reichsanleihe umzuwandeln. Es soll jedoch den Anleihegläubigern freistehen, zu wählen, ob sie von der Umwandlungsmöglichkeit Gebrauch machen wollen oder nicht. Die Gesamtbelastung der Reichsfinanzen werde durch seinen Plan nicht verändert, die Reichsschuld wäre aber besser regulierbar.

2

Vom 16.7.25 (RGBl. I, S. 137 ).

3

Statt „überstimmt“ muß es sinngemäß „überschritten“ heißen.

In der anschließenden Aussprache kam zum Ausdruck, daß die Verwirklichung des Planes unter Umständen eine ernste Gefährdung der bisherigen Regelung des Aufwertungsproblems im Gefolge haben könne. Wenn der freiwillige Umtausch in eine festverzinsliche Reichsanleihe auch keine Gesetzesänderung notwendig mache, so werde doch an der bestehenden Regelung gerüttelt. Dies werde möglicherweise unerwünschte Forderungen auch von anderer Seite verursachen, denen nur schwer zu begegnen sein werde. Gleichwohl ermächtigte das Kabinett den Reichsfinanzminister, über seinen Plan zunächst mit den Aufwertungssachverständigen der Regierungsparteien (d. i. den Abgeordneten Schetter, Wunderlich, v. Richthofen und Emminger) und demnächst auch mit den Sozialdemokraten zu verhandeln4.

4

Aufzeichnungen über diese Verhandlungen waren in den Akten der Rkei nicht zu ermitteln. Die RReg. beschäftigte sich mit dem Aufwertungsproblem erneut in der Kabinettssitzung vom 2. 12. (Dok. Nr. 135, P. 3).

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