2.154.3 (ma31p): 4. Reichssparkommissar.

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4. Reichssparkommissar.

Staatssekretär Dr. Popitz berichtete über das Ergebnis der Beratungen des in der Kabinettssitzung vom 1. Dezember 1926 eingesetzten Untersuchungsausschusses8. Dort sind 2 Gruppen von Fragen beraten worden:

8

Siehe die Chefbesprechung vom 10.12.26: Dok. Nr. 146.

I. Soll der Reichssparkommissar als Organ der Reichsregierung wie bisher beibehalten oder soll auf den Reichssparkommissar als Vertrauensmann der Reichsregierung verzichtet und seine Aufgaben entsprechend der gesetzlichen Regelung in der Reichshaushaltsordnung dem Rechnungshof des Deutschen Reichs überlassen werden?

II. Für den Fall der Beibehaltung des Reichssparkommissars: Welche Richtlinien sollen ihm von der Reichsregierung für sein Tätigwerden an die Hand gegeben werden?

Zu I. Der Reichsminister der Finanzen trat für die Beibehaltung des Reichssparkommissars als Vertrauensmann der Reichsregierung ein, während der Reichsarbeitsminister der Meinung war, man könne auf ihn verzichten und den Reichstag mit seinen Wünschen nach einem Auskunfts- und Gutachterorgan für die Wahrung seines Budgetrechts auf die Bestimmungen der Reichshaushaltsordnung, insbesondere auf die §§ 96, 97, 101 a.a.O. verweisen. Nötigenfalls könne man auch mit den Parteien über eine dauernde oder zeitlich begrenzte Ausgestaltung der in Frage kommenden Bestimmungen der Reichshaushaltsordnung verhandeln. Hierbei war vorwiegend an die Beseitigung des Kollegialsystems des Rechnungshofes gedacht.

Das Kabinett stimmte in seiner Mehrheit für die Beibehaltung des Reichssparkommissars in seiner bisherigen Gestalt.

[450] Staatssekretär Sautter bat, das Kabinett möge bei dieser Gelegenheit nochmals ausdrücklich anerkennen, daß das Arbeitsgebiet des Reichssparkommissars sich nicht auf die finanziell selbständige Reichspostverwaltung erstrecke9.

9

Der finanzielle Sonderstatus der Reichspostverwaltung war durch das Reichspostfinanzgesetz vom 18.3.24 (RGBl. I, S. 287 ) festgelegt.

Das Kabinett stimmte dieser Auffassung des Reichspostministeriums zu.

Zu II. Das Kabinett befaßte sich sodann mit dem Entwurf der Richtlinien für den Reichssparkommissar. Es billigte zunächst den von dem Herrn Reichsminister der Finanzen vorgelegten Entwurf eines Schreibens an den Reichssparkommissar, Herrn Staatsminister a. D. Saemisch, mit welchem ihm das Vertrauen der Reichsregierung ausgesprochen und er um Fortführung seines Amtes gebeten wird10. […]

10

RFM Reinhold übersandte dieses Schreiben zusammen mit den vom Kabinett beschlossenen Richtlinien (Anm. 11) am 15.12.26 an Saemisch (R 43 I /1951 , Bl. 78).

Sodann einigte man sich auf den Wortlaut von Richtlinien in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung11.

11

Die vom Kabinett beschlossene Fassung der Richtlinien für die Tätigkeit des RSparKom. entspricht dem in Dok. Nr. 146 abgedruckten Text mit den dort in den Anmerkungen 7 bis 18 verzeichneten Änderungen.

In der Aussprache wurde allgemein der Wunsch ausgedrückt, daß der Sparkommissar sich bei der Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Prüfung von Verwaltungsbetrieben, sachkundiger Beauftragter bedienen sollte.

Auf Vorschlag des Reichsministers des Innern wurde beschlossen, Spezialfragen einer mündlichen Aussprache zwischen dem Reichskabinett und dem Reichssparkommissar vorzubehalten. Betont wurde ferner, daß jeder Ressortminister selbstverständlich gegenüber allen Maßnahmen des Reichssparkomissars, die er nicht billige, ein Einspruchsrecht an das Kabinett habe.

Zum Schlußsatz des 1. Absatzes der Ziffer 2 der Richtlinien betreffend die Bestellung der Präsidenten der Landesfinanzämter zu Beauftragten des Reichssparkommissars gab der Reichsminister der Finanzen auf Wunsch verschiedener Herren Minister die Erklärung ab, daß diese Beauftragung in keiner Weise den Zweck verfolge, die Stellung der Präsidenten der Landesfinanzämter gegenüber anderen Reichsbehörden grundsätzlich festzulegen. Im übrigen wurden die in der schriftlichen Vorlage des Herrn Reichsministers der Finanzen12 gemachten Vorschläge bezüglich der Etatisierung des Reichssparkommissars gebilligt. Der aufzustellende Haushaltsvoranschlag für das Büro des Reichssparkommissars wird dem Reichskabinett noch vorgelegt werden13.

12

Kabinettsvorlage des RFM vom 9.11.26; siehe Dok. Nr. 134, Anm. 1.

13

Nach der Bildung des Kabinetts Marx IV teilte RFM Köhler der neuen RReg. mit Schreiben vom 5.2.27 mit, daß sich Saemisch bereit erklärt habe, die Geschäfte des RSparKom. auf der Grundlage der am 14.12.26 beschlossenen Richtlinien weiterzuführen. „Die Angelegenheit, insbesondere die Aufstellung eines Haushaltsplans für den Reichssparkomissar konnte jedoch im Hinblick auf den Rücktritt der alten Reichsregierung bisher nicht gefördert werden, da bei der hohen politischen Bedeutung der Frage die Zustimmung auch der neuen Reichsregierung zu den Richtlinien erforderlich erscheint. Sowohl der Reichsrat als auch der Reichstag legen den größten Wert darauf, daß die Arbeiten des Sparbüros unverzüglich wiederaufgenommen werden.“ Daraufhin stimmte das Kabinett Marx IV den Richtlinien im Umlaufverfahren zu und ließ dem RSparkom. Saemisch durch den RFM sein Vertrauen aussprechen (R 43 I /1951 , Bl. 75–80). Die Vertrauenserklärung sowie die Richtlinien für den RSparkom. wurden im RMinBl. vom 6.5.27 (S. 141 f.) veröffentlicht; danach abgedr. in: Bilfinger, Der Reichssparkommissar, S. 65 ff.

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