2.186.1 (ma31p): 1. Interfraktioneller Ausschuß.

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1. Interfraktioneller Ausschuß.

Der Staatssekretär in der Reichskanzlei legte die mit dem Interfraktionellen Ausschuß am 12. März 1926 vereinbarten Richtlinien, betreffend die parlamentarische Zusammenarbeit der Regierungsparteien unter sich sowie [mit] der Reichsregierung, vor und erläuterte sie1.

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In seiner Sitzung vom 5.2.27 hatte der Interfraktionelle Ausschuß der Regierungsparteien beschlossen, die Richtlinien für die „parlamentarische Zusammenarbeit der Regierungsparteien unter sich und mit der Reichsregierung“ vom 12.3.26 in etwas veränderter Fassung wieder in Kraft treten zu lassen (R 43 I /1028 , Bl. 146–147). Die Richtlinien vom 12.3.26 mit den Änderungen vom 5.2.27 sind abgedruckt bei: Stürmer, Koalition und Opposition in der Weimarer Republik, S. 292 f.; zu den Richtlinien von 12.3.26 siehe auch diese Edition, Die Kabinette Luther I/II, Dok. Nr. 304, Anm. 9. Zur Bedeutung des Interfraktionellen Ausschusses, der während der Amtszeit des IV. Kabinetts Marx von Graf Westarp geleitet wurde, siehe: Stürmer, a.a.O., S. 200 ff.; Haungs, Reichspräsident und parlamentarische Kabinettsregierung, S. 161 ff., insbes. S. 172 f. und S. 238 ff.

Die Richtlinien wurden nach kurzer Aussprache vom Kabinett gebilligt.

Auf Anregung des Reichswirtschaftsministers hin führte der Reichskanzler aus, daß es dringend erwünscht sei, wenn einzelne Kabinettsmitglieder dem Ausschuß gegenüber sich nur dann über den Standpunkt der Reichsregierung aussprechen, wenn zuvor das Gesamtkabinett mit der Sache befaßt gewesen und zu einer einheitlichen Entschließung gekommen sei.

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