2.187.3 (ma31p): 3. Fürstenabfindung.

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[548]3. Fürstenabfindung.

Der Reichsminister der Justiz trug vor, daß auf der Tagesordnung des Rechtsausschusses des Reichstags vom 17. Februar die Beratung des Antrages der Abgeordneten Müller-Franken und Genossen Nr. 2755 der Reichstagsdrucksachen, betreffend den Entwurf eines Gesetzes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit den früher regierenden Fürstenhäusern, angesetzt sei17. Er schlug vor, daß ein Vertreter der Reichsregierung ermächtigt werde, zu diesem Punkt der Tagesordnung die in der Anlage formulierte Erklärung abzugeben.

17

Der von der SPD-Fraktion (Müller-Franken und Genossen) am 2.12.26 im RT eingebrachte GesEntw. „über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit den früher regierenden Fürstenhäusern“ sah folgende Regelung vor: § 1: Die Länder werden ermächtigt, die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit den bis 1918 regierenden Fürstenhäusern unter Ausschluß des Rechtsweges durch Landesgesetz vorzunehmen; § 2: Dabei kann eine Enteignung mit oder ohne Entschädigung festgesetzt werden; § 3: „Die Länder werden ermächtigt, durch Landesgesetz unter Ausschluß des Rechtsweges die Ansprüche der in den Artikeln 57, 58 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie in dem Gesetz vom 25. März 1904 (RGBl. S. 149 ) bezeichneten Häuser [d. h. der bis 1866 depossedierten bzw. mediatisierten landes- und standesherrlichen Häuser] und ihrer Rechtsnachfolger auf Staatsrenten oder ähnliche Staatsleistungen mit oder ohne Entschädigung für erloschen zu erklären.“ (RT-Bd. 411 , Drucks. Nr. 2755 ). Dieser sozialdemokratische Gesetzesantrag war vom RT zur weiteren Beratung an den Rechtsausschuß überwiesen worden.

Das Kabinett war mit dem Vorschlage einverstanden18.

18

Die anliegende Erklärung lautet: „Durch das Reichsgesetz vom 17. Dezember 1926 [RGBl. I, S. 503 ] sind die Verfahren über die Auseinandersetzung mit den ehemals regierenden Fürstenhäusern weiter bis zum 30. Juni 1927 ausgesetzt worden. Durch diese Verlängerung der Sperrfrist sollte den Landesregierungen und den ehemals regierenden Fürstenhäusern Gelegenheit gegeben werden, die Auseinandersetzung, wo sie noch nicht erfolgt ist oder wo im einzelnen noch Streitpunkte bestehen, durch Vergleich zu erledigen. Die Reichsregierung hält an diesem Gedanken fest und möchte der bestimmten Erwartung Ausdruck geben, daß in den noch nicht erledigten Auseinandersetzungsfällen Vergleiche zustande kommen. Sie selbst wird auch ihrerseits alles tun, um eine solche Regelung zu vermitteln und zu fördern. Unter diesen Umständen vermag sich die Reichsregierung im gegenwärtigen Zeitpunkte von einer Beratung des Antrags Müller (Franken) u. Gen., der ernsten Bedenken begegnet, keinen Erfolg zu versprechen und stellt die Zurückstellung der Angelegenheit anheim.“ (R 43 I /1418 , Bl. 375). Diese Erklärung wurde von StS Zweigert in der Sitzung des Rechtsausschusses vom 17.2.27 abgegeben. Der Ausschuß beschloß, die Weiterberatung der Frage bis Ende Mai zu verschieben (gedr. Protokoll der Sitzung des Rechtsausschusses des RT vom 17. 2. in R 43 I /2207 , Bl. 253–256).

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